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Missbrauchsstudie: Wann ist es Zensur?

In welchem rechtlichen Rahmen bewegt sich die wissenschaftliche Aufarbeitung von Missbrauchsfällen in der katholischen Kirche? Markus Rau kommentiert die Auseinandersetzung zwischen Christian Pfeiffer und der Amtskirche.
Markus Rau

Die Auseinandersetzung um die gescheiterte Missbrauchsstudie der katholischen Kirche hat inzwischen auch die juristische Ebene erreicht. Dabei geht es um zwei Themen: Im Mittelpunkt steht der Vorwurf des Direktors des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen (KFN), Christian Pfeiffer, das Projekt sei "an den Zensur- und Kontrollwünschen der Kirche gescheitert". Die Kirche hält dem entgegen, es sei "unangebracht", von Zensur zu reden – und hat dem Wissenschaftler eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zukommen lassen.

Der Zensurvorwurf weckt Assoziationen an das seit jeher schwierige Verhältnis zwischen Kirche und Wissenschaft. Im strengen Rechtssinn ist der Begriff der "Zensur" im Zusammenhang mit dem Scheitern der Missbrauchsstudie indes nicht unproblematisch. Der Begriff wird in Artikel 5 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes verwendet. Dort heißt es: "Eine Zensur findet nicht statt." Dieses so genannte Zensurverbot bezieht sich allerdings nur auf die Kommunikationsgrundrechte, das heißt die Meinungs-, Informations-, Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit. Die Wissenschaftsfreiheit ist von vornherein schrankenlos gewährleistet; sie findet ihre Grenze nur in "kollidierendem Verfassungsrecht" (zum Beispiel anderen Grundrechten, die im Einzelfall eine Güterabwägung erfordern können). Vor allem aber wendet sich das grundgesetzliche Zensurverbot allein gegen eine staatliche Kontrolle.

Die Kirchen sind in Deutschland zwar öffentlich-rechtlich verfasst. Innerhalb ihrer eigenen Angelegenheiten genießen sie jedoch eine weit gehende Autonomie, die kirchliche Selbstbestimmung. Nur dort, wo die Kirchen originäre Hoheitsgewalt ausüben, sind sie an die verfassungsmäßige Ordnung, insbesondere die Grundrechte, gebunden wie etwa bei der Erhebung der Kirchensteuer.

Bei der Vergabe eines Forschungsauftrags treten die Kirchen mit der jeweiligen Forschungseinrichtung in ein privatrechtliches Vertragsverhältnis. Derartige Forschungskooperationen gibt es beispielsweise auch zwischen Wirtschaft und Wissenschaft. Dabei liegt die Herausforderung darin, die Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Das gilt insbesondere für die Zuordnung der Forschungsergebnisse und deren Publikation sowie eine etwaige Geheimhaltung/Vertraulichkeit. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat hierzu Mustervereinbarungen veröffentlicht. Im Ausgangspunkt unterliegen die Abreden aber der Vertragsfreiheit.

Das ändert freilich nichts daran, dass auch die Auftragsforschung zwar zielorientiert, aber ergebnisoffen sein muss. Bei öffentlich-rechtlich organisierten Forschungseinrichtungen, etwa staatlichen Hochschulen, drohen andernfalls Konflikte mit ihrer öffentlichen, gemeinwohlorientierten Aufgabe. Im Übrigen kann die bloße "Gefälligkeitsforschung" sich auch nicht auf die grundgesetzliche Wissenschaftsfreiheit berufen. Denn wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, ist der Wissenschaftsbegriff des Grundgesetzes nicht erfüllt, wenn lediglich vorgefassten Meinungen oder Ergebnissen der Anschein wissenschaftlicher Gewinnung oder Nachweisbarkeit verliehen werden soll. Der Anspruch der Wissenschaft ist das Bestreben nach Wahrheitserkenntnis.

Damit ist das zweite Thema berührt. Dieses betrifft das Verhältnis der Missbrauchsstudie zum Kirchenrecht. Wie die "Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung" vom 13. Januar 2013 berichtet hat, stand der Vertrag über das Forschungsprojekt von Anfang an im Konflikt mit dem Codex Iuris Canonici (CIC), dem Gesetzbuch der katholischen Kirche. Dessen Bestimmungen zum kirchlichen Archivwesen sehen unter anderem Folgendes vor (can. 489 § 2): "Jährlich sind die Akten der Strafsachen in Sittlichkeitsverfahren, deren Angeklagte verstorben sind oder die seit einem Jahrzehnt durch Verurteilung abgeschlossen sind, zu vernichten; ein kurzer Tatbestandsbericht mit dem Wortlaut des Endurteils ist aufzubewahren."

Nicht auszuschließen, dass hierin der tiefere Grund für das Aus des Projekts liegt. Das würde jedenfalls zu der Erklärung von Kirchenvertretern passen, es gehe darum, die berechtigten Interessen der Opfer, der Wissenschaft und der Öffentlichkeit "ins Verhältnis zu setzen zu den Fürsorgepflichten, die ein Bischof gegenüber seinen Priestern und Mitarbeitern hat – auch den verstorbenen". Der Blick auf das Kirchenrecht verheißt indes nichts Gutes für die weitere Aufklärung des Missbrauchsskandals, die die katholische Kirche nunmehr mit einem anderen Forschungspartner realisieren will. Denn demnach sind der Wahrheitssuche offenbar von vornherein Grenzen gesetzt.

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