Kompaktlexikon der Biologie: Tierschutz
Tierschutz, umfasst alle Aktivitäten, deren Ziel ist, Leben und Wohlbefinden von Tieren zu schützen, sie vor Leiden, Angst und Schäden zu bewahren und ihnen in der Obhut des Menschen ein artgerechtes Leben zu bereiten und einen schmerzlosen Tod zu ermöglichen. Demgemäß beschäftigt sich T. mit allen Bereichen, in denen Tiere den Interessen des Menschen dienen. Hierzu gehören der Artenschutz, die Nutztierhaltung, der Bereich Tierversuche, die Gentechnologie soweit sie gentechnische Manipulationen an Tieren betrifft, Tierhaltung in Privathaushalten sowie in zoologischen Gärten und im Zirkus, die Jagd, die Verwendung von Tieren im Sport, die Kürschnerei sowie die Rettung verölter Seevögel nach Ölkatastrophen. Besondere Problembereiche des T. sind nach wie vor die Nutztierhaltung (Landwirtschaft und Essay: Tierquälerei in der Landwirtschaft) und der Bereich Tierversuche (Essay: Alternativen zu Tierversuchen). Aber auch in der Haltung von Tieren, sei es als Heimtiere, im Zirkus oder in zoologischen Gärten, werden ihnen oft noch Leiden und Schmerzen zugefügt und ihre Bedürfnisse z.B. in Bezug auf Lebensraum, Pflege, artgerechte Ernährung und Sozialkontakt vernachlässigt. Dies geschieht bei Haustieren oft aus Unwissenheit, Gedankenlosigkeit oder weil sie vermenschlicht werden. In der Hobbyzucht von Hunden, Katzen, Vögeln u.a. Tieren werden mitunter immer noch Zuchtziele angestrebt, die für die solchermaßen gezüchteten Tiere gesundheitliche Schäden und unter Umständen lebenslanges Leiden mit sich bringen.
Der gesetzliche T. in Deutschland wird im Wesentlichen durch das Tierschutzgesetz geregelt, das für alle den T. betreffenden Bereiche gesetzliche Rahmenbestimmungen enthält, die durch Rechtsverordnungen konkret geregelt werden müssen. Für den Vollzug des T. sind die Bundesländer verantwortlich, Vollzugs- und Kontrollorgane sind die staatlichen Veterinärbehörden. In der Neufassung des Gesetzes von 1986 wurde erstmals festgehalten, dass der Mensch das Wohlbefinden und Leben des Tieres als Mitgeschöpf zu schützen hat. Konkrete Verbote betreffen das Aussetzen und Zwangsernähren von Tieren, das Hetzen von Tieren auf andere Tiere, das Abverlangen unverhältnismäßiger Leistungen sowie das Töten von Wirbeltieren ohne vorherige Betäubung. Die Strafe bei Verstoß kann je nach Fall ein Bußgeld oder eine Freiheitsstrafe sein. 1990 wurde im BGB durch den § 90a festgelegt, dass Tiere keine Sachen, sondern Lebewesen sind; dennoch können z.B. Haustiere, die einen hohen Wert besitzen, auf Antrag und nach Interessenabwägung gepfändet werden und gentechnisch veränderte Tiere patentiert werden. Auch lässt das Tierschutzgesetz zu, dass Tieren Schmerzen oder Schäden zugefügt werden, sofern ein vernünftiger Grund (der der Prüfung im Einzelfall vorbehalten ist) vorliegt.
Die novellierte Fassung des Tierschutzgesetzes, die am 1.6.1998 in Kraft trat, wurde zum einen um konkrete Ge- und Verbote für Tierhalter ergänzt. Z.B. wird nun für eine Reihe von Aktivitäten mehr eine tierschutzrechtliche Erlaubnis gefordert, die Altersgrenze für Personen, die Wirbeltiere erwerben dürfen, wurde einheitlich auf 16 Jahre festgelegt, die Vorschriften über Eingriffe und Behandlungen an Tieren (z.B. das Kupieren von Schwänzen bei Hunden) wurden strenger gefasst. Weiterhin gibt es schärfere Anforderungen bei der Einfuhr von Tieren oder tierischen Erzeugnissen aus Drittstaaten. Darüber hinaus wurde der Personenkreis, der im Umgang mit Tieren Sachkunde nachweisen muss, ausgedehnt. Im Bereich Tierversuche besteht nun in Deutschland ein grundsätzliches Verbot von Tierversuchen bei der Entwicklung von Kosmetika, eine Ausweitung der Beteiligung des Tierschutzbeauftragten, dessen Obhut nunmehr alle Wirbeltiere, die zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden, unterstellt sind, eine Anzeigepflicht für Verfahren zur Herstellung und Aufbewahrung von Stoffen, Produkten oder Organismen, die belastend für die verwendeten Tiere sind, sowie u.a. die Verpflichtung zur Erhebung umfassender statistischer Daten über die Verwendung von Wirbeltieren nicht nur im Bereich der Tierversuche, sondern auch in anderen tierschutzrelevanten Bereichen von Wissenschaft, Lehre und biomedizinischer Produktion, und außerdem gibt es neue Vorschriften zur Regelung von Ein- und Ausfuhr von Tieren und zur Durchführung freiwilliger Prüfungen von Stalleinrichtungen.
Über diese Regelungen hinaus wurde seit 1997 EU-weit eine Reihe von Empfehlungen, Verordnungen und Durchführungsbestimmungen erlassen, so u.a. die Tierschutz-Transportverordnung, die Tierschutz-Schlachtverordnung, die Hennenhaltungsverordnung sowie eine Novellierung der Kälberhaltungsverordnung. Wirkung auf das Tierschutzgesetz hat die Einführung eines Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde (2000), durch das u.a. die Zucht gefährlicher Hunderassen und das Verbringen erbdefekter Tiere, einschließlich übersteigert aggressiver Hunde, ins Inland verboten sind und ein Sachkundeausweis für alle Tierhalter verlangt wird.
Die Tierschutzorganisationen sehen ihre Aufgabe zum einen in der direkten Hilfe für in Not geratene Tiere (z.B. ausgesetzte oder durch eine Ölpest geschädigte Tiere), aber auch in der Aufklärung über und Sensibilisierung der Bevölkerung für Tierquälerei und unangemessenen Umgang mit Tieren, sowie in der Einflussnahme auf und der Auseinandersetzung mit Politikern und Parteien, um auf politischer und Gesetzesebene eine stetige Verbesserung des T. zu erreichen.
Literatur: Bekoff, M., Meany, C.A.(Hg): Encyclopedia of animal rights an animal welfare, London 1998. – Caspar, J.: Tierschutz im Recht der modernen Industriegesellschaft. Eine rechtliche Neukonstruktion auf philosophischer und historischer Grundlage, Baden-Baden (1999). – Geschäftsbericht des Deutschen Tierschutzbundes e.V. für den Zeitraum 1997-1999, Bonn 1999. – Kluge H.G. (Hg): Kommentar zum Tierschutzgesetz, Stuttgart 2002. – Lorz, A., Metzger E.: Tierschutzgesetz. Kommentar, München 51999. – Tierschutzbericht der Bundesregierung, Bonn 2001. – Warren, M.A.: Moral Status. Obligation to Persons and other living things, Oxford 1997.
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