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Kommentare - - Seite 503

Ihre Beiträge sind uns willkommen! Schreiben Sie uns Ihre Fragen und Anregungen, Ihre Kritik oder Zustimmung. Wir veröffentlichen hier laufend Ihre aktuellen Zuschriften.
  • Datengrundlage vom CDC und die Vergleichsstaaten

    17.11.2016, KS
    Die Wissenschaftler verwendet keine Daten aus Kriminalitätsstatistiken, sondern Daten vom CDC.
    Die Vergleichstaaten sind auch interessant.
    Florida liegt im Crime Index auf Platz 45 von 51, die Vergleichsstaaten New Jersey, New York, Virginia und Ohio auf den Plätzen 11, 10, 07 und 30.
    Die Ostroute der Drogenschieber führt durch Florida, was dem Sunshine State eine im Bundesschnitt regelmäßig deutlich erhöhte Kriminalitätsrate einbrachte. Zum Zeitpunkt der Studie gab es in 23 Staaten ein Stand-your-Ground-Gesetz, ergo in 27 nicht. Warum also diese Auswahl?
    Und warum Daten des CDC?

    Der Autor dieses Artikels stellt berechtigte weiterführende Fragen und die Kommentatoren ziehen ihre Schlüsse, aber ich befürchte, dass weiterführende Antworten und Schlussfolgerungen mit den Datengrundlagen dieser Studie nicht möglich sind.

    Weiterhin ist mir aufgefallen, dass ein Paper von 2012 bereits zur gleichen Schlussfolgerung kam. (http://www.flgov.com/wp-content/uploads/citsafety/20120913_secondchance1.pdf).
  • Verhältnismäßigkeit

    17.11.2016, Olaf Schlüter
    Ich ziehe den Begriff "Verhältnismäßigkeit" zurück, weil er streng genommen falsch ist, wie ganz richtig bemerkt wurde. Eine Rechtsgüterabwägung muss in Notwehr nicht vorgenommen werden. Nichtsdestotrotz kann man es mit der Notwehr übertreiben und darauf wollte ich hinaus. Es gab ja den Fall jenes Rentners in Sittensen (2010) , der auf flüchtende Einbrecher schoss und einen von ihnen tötete. Die juristische Behandlung ist mittlerweile abgeschlossen:

    http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/3/15/3-199-15.php

    Das Landgericht als Vorinstanz hatte in diesem Fall bereits auf minderschweren Totschlag erkannt, der BGH verschärfte den Vorwurf in der Revision noch auf Totschlag. "Erforderlich und notwendig" begrenzen die Möglichkeiten der Notwehr. Hier wird z.B. verlangt, dass man beim Schusswaffengebrauch nach Möglichkeit von tödlichen Schüssen absieht, indem man auf die Beine zielt o.ä.. Interessanterweise gingen sowohl Staatsanwaltschaft (die zur Klageerhebung gezwungen werden musste) als auch Verteidigung in diesem Fall davon aus, dass eine erlaubte Notwehrhandlung vorlag. Nun ist amtlich: das ist nicht so.

    Zur Verbreitung von Schusswaffen in D habe ich mich überhaupt nicht geäußert. In dieser Hinsicht verstehe ich die Kritik überhaupt nicht.
  • Am Ende geht es um Argumente

    17.11.2016, Henning Uhle
    Am Ende geht es um Argumente. Die werden durch Bots verteilt. Aber die können sie halt inhaltlich nicht bewerten. Wer die Argumente zu sehen bekommt, bestimmen die Algorithmen. Und die Summe der Argumente bilden unsere Filterbubble. Ich hab da mal etwas geschrieben, was gut zum Thema passt. Vielleicht schaltet das die Redaktion frei.

    http://www.henning-uhle.eu/informatik/bot-und-bubble-das-leben-mit-den-algorithmen
  • Geschmackssache

    17.11.2016, Görge Danner
    Vage Spekulationen werden hier aufgetischt. Das muss man einfach abwarten, würde ich sagen. Ob Klimaschutz sinnvoll ist, ist Geschmackssache. Ich finde nicht! Irgendwann wird es die Erde sowieso nicht mehr geben (das ist unumstritten) und dann war aller Klimaschutz umsonst (was folglich prinzipiell auch unumstritten sein müsste, aber seltsamerweise nicht ist).
  • Mein Nachbar hatte das Pech

    16.11.2016, mike301243
    Von einem jungen egagierten Notarzt "gerettet" zu werden und starb dann ELENDLICH innerhalb von 2 Monaten auf der Intensivstation. Der Chefarzt war nicht bereit, ihn gehen zu lassen!
    Wäre unser "Dorfdoktor gekommen, hätte der ihn am gleichen Abend in Würde sterben lassen!
    In unserem System gibt es zu viele unwürdige Zufälle!
  • Ist meines Wissens nichts neues

    16.11.2016, Chris
    soweit ich mich erinnern kann ;-) gab es solche Funde schon öfters.
    Auch die "Bedenken" (letzter Absatz) sind nicht neu.
  • ICH FREUE MICH

    16.11.2016, aemil
    auf die ewigkeit;
    und ich bin neugierig,
    was herr ebert dann dort anstellen wird.

    aemil
  • Sie verstehen offenkundig nicht was Sie zitieren?

    16.11.2016, Peter Ruppert
    Sehr geehrter Herr Schlüter,

    Ihre Einlassung mit dem Verweis auf eine angeblich gebotene "Verhältnismäßigkeit" (VM) ist sachlich falsch. Davon sagt auch der BGH kein Wort.
    Weder Notwehr noch Nothilfe kennen eine solch absurde Forderung nach VM. Dabei handelt es sich tatsächlich um eine normierte Güterabwägung, ein Vorgang der in entsprechender Lage garnicht zu leisten ist!

    Es geht lediglich darum ob die Trutzwehrhandlung erforderlich und geboten war den Abwehrerfolg gegen einen unmittelbaren, gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff sicherzustellen. Der leider "typisch deutsche" Verweis auf eine angeblich geforderte Verhältnismäßigkeit ist für solche Lagen zumindest realitätsfremd.

    Was Sie im Folgenden über die tatsächlich primär in deutschen Hirnen existenten "amerikanischen Verhältnisse" darlegen ist ebenfalls frei von jeder Sachkenntis.
    Haben Sie auch nur einen Verdacht wie groß die tatsächliche Dichte an erlaunispflichtigen Schusswaffen in Deutschland ist, sofern diese auch geführt werden? Legal < 20.000 und illegal, abgeleitet aus dem Verhältnis der Gesamtzahl beim Legalbesitz kommen man schon auf ca. 110000; einen illegalen Gesamtbestand von 30 Mio vorausgesetzt.
    Als langjähriger Berufswaffenträger lassen sich Ihre Ausführungen mit "Unfug" zusammenfassen, mit der Realität haben diese Thesen nichts gemeinsam.
  • Eine statistische Auswertung dieser Art ist fragwürdig.

    16.11.2016, Peter Ruppert
    Es ist vollkommen unbefriedigend, und damit überaus dürftig, Datensätze in solcher Weise auf Korrelationen zu untersuchen und in der Folge jeden Ansatz zu einer Kausalitätsprüfung zu vermeiden.Es wird schlicht unterstellt das die Normmodifikation die dargestellten Veränderungen begründet und dazu wird auch auf jede gebotene Unterscheidung zwischen rechtmäßigen und unrechtmäßigen Trutzwehrhandlungen verzichtet. Die Frage ob denn nicht ggf. durch die Normmodifikation bestimmte Deliktformen durch Notwehrhandlungen Geschädigter nun "neu" in die Datensätze eingegangen sind, wird nicht mal ansatzweise geprüft. Eben solche die zuvor wg. "Duty to retreat" in Erscheinung traten.

    Und dürftig sind solche Feststellungen in den Ergebnissen die weder geprüft haben ob und in welcher Relation die rechtmäßigen zu den rechtswidrigen Handlungen stehen. So ist die "Conclusion" bestenfalls formaler Natur.

    Auch bleibt nachzutragen das nicht jeder Geschädigte eines Schusswaffengebrauchs ein "Opfer" ist, es handelt sich in Fällen rechtmäßigen SWGs in der Regel um abgewehrte Täter.

    MfG

  • Huch, wie unangenehm ...!

    15.11.2016, S. Udo Wolstwijem
    Ich frage mich, wieso Herr Eberts Ton diesem Gedankenspiel nicht angemessen sein soll. Wieso muss so ein Thema mit staatstragend hochgezogener Augenbraue komplett humorbefreit diskutiert werden? Und diese überall angemahnte Leisetreterei gegenüber persönlichen Bekenntnissen ödet mich an. Herr Ebert kann schreiben, was ihm passt und wem das nicht passt, muss es nicht lesen.

    Und noch eins: die Masse der Menschen hat keinen Spaß daran, Mathe und Physik zu studieren oder 10 Sprachen zu lernen.

    Nur durch die Endlichkeit des Seins haben wir den Ansporn, etwas anzupacken.
  • In der Praxis hängt die palliativmedizinische Betreuung am Lebensende von der Einstellung des lokal verfügbaren Arztes ab...

    15.11.2016, Heinrich Gossen
    ...und da kann es heute passieren, wie ich es bei einer tötlichen Erkrankung meines Vaters erfahren musste, dass es sich um einen stark religiös geprägten Zeitgenossen osteuropäischer Herkunft handelt, der Schmerzmediziner als "Dealer" bezeichnet und Schmerzmittel nur widerwillig verschreibt. Gerade unter Medizinern scheint hier noch sehr viel Aufklärungsarbeit notwendig.
  • Notwehr in D

    15.11.2016, Olaf Schlüter
    Bitte vorsichtig sein beim Erwecken des (falschen) Eindrucks, man könne es in D ebenfalls nicht in der Notwehr übertreiben. Es gibt nämlich durchaus ein Verhältnismäßigkeitserfordernis. Und der Begriff "Notwehrexzess" bezieht sich auf aus Furcht oder Erschrecken heraus übertriebene Notwehr (also aus besonderen Gründen übertriebene Notwehr), und die ist - straffrei. Furcht, Schrecken, Panik wirken rechtfertigend auch dann, wenn die Notwehr objektiv übertrieben drastisch war.

    Vgl. §§32, 33 StGB und z.B. dieses Urteil des BGH:

    http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/14/2-473-14.php

    Und was Schusswaffengebrauch in den USA betrifft, "stand your ground" oder nicht, da ist schon seit langem Hopfen und Malz verloren. Allein der Umstand, dass alle potentiell Beteiligten um die große Wahrscheinlichkeit einer Schusswaffenpräsenz wissen, führt zu einem Wettrüsten von potentiellen Opfern und Tätern, und zu schnellerem Einsatz der Schusswaffe bei angenommenen Bedrohungen - denn sie ist dann einerseits für einen selbst verfügbar, andererseits auch beim Gegner als verfügbar zu befürchten. Das erklärt z.B. auch, warum amerikanische Polizisten so schnell schiessen. Weshalb mir amerikanische Polizisten im Gegensatz zu unseren kein Sicherheitsgefühl vermitteln, sondern als Bedrohung wahrgenommen werden. Schon bei simplen Verkehrskontrollen verhalten die sich so, als ob ein Schusswaffengebrauch beim Fahrer zu befürchten ist. Also: bloss keine falsche Bewegung.
  • Darstellung nicht ganz eindeutig

    15.11.2016, gdh
    Im Artikel heisst es:
    >>Wer sich in Florida bedroht fühlt, muss sich nicht in Sicherheit bringen, sondern darf sozusagen "nach vorne verteidigen": Sogar der Einsatz tödlicher Gewalt ist erlaubt, um die wahrgenommene Bedrohung abzuwehren.<<

    Die Besonderheit ist NICHT, dass sich jemand (notfalls mit tödlicher Gewalt*) verteidigen darf, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist (Stichwort Notwehr). Das ist in Deutschland auch so (und selbst dann straffrei, wenn die Person über die Gefahr irrt - Stichwort Putativnotwehr).

    Die Besonderheit (was hier nur am Rande durchklingt), besteht darin, dass Gewalt in Florida selbst dann zulässig ist, wenn sie eben NICHT erforderlich ist um die Gefahr für die eigene Gesundheit zu beseitigen.

    *) Es gibt auch kein Erfordernis der Verhältnismäßigkeit. Die Rechtsordnung geht in Deutschland (aus meiner Sicht völlig zu Recht) davon aus, dass es keinem Menschen zuzumuten ist, Verletzungen zu riskieren um die Gesundheit eines Angreifers zu schützen.
    Ich zitiere mal die Wikipedia (dort sind auch Quellen verlinkt):
    "Der Notwehrübende hat zwar das relativ mildeste Mittel zu wählen, muss sich aber nicht auf Risiken bei der Verteidigung einlassen."

    Einzig strafbar ist der Notwehr-Exzess (also wenn ein milderes Mittel den Angriff genauso sicher beendet hätte und der Handelnde das auch wusste).
    Stellungnahme der Redaktion

    Danke für die Ausführung. Der Satz, dass sich niemand in Sicherheit bringen muss ("no duty to retreat"), sollte das implizieren: Der Angegriffene hätte die Möglichkeit nachzugeben und sich zurückzuziehen, geht aber stattdessen zum (gesetzlich erlaubten) Gegenangriff über.

  • [Täter-Opfer-Verwechslung]

    15.11.2016, P.Walter
    Wenn man dann noch solche unreflektierten Sätze liest,Zitat:
    "wenn man dann auch noch in Betracht zieht, dass die überwiegende Zahl der Opfer aus der afroamerikanischen Bevölkerung, die Schützen hingegen aus der weißen Bevölkerung"
    Nur das die überwiegende Zahl dieser "Opfer" keine Opfer sondern Täter sind und DESWEGEN ihrer Tätigkeit zum Opfer fallen.
    Hier zeigt sich ein entscheidendes unserer Gesellschaft:
    Täter-Opfer-Verwechslung !!
    Ein Täter der beim Begehen eines Verbrechens scheitert wird nicht zum Opfer sondern hat einfach Pech gehabt.Punkt.

    Aber zurück zum Thema,
    Überschrift und die Vermeintliche Auswertung sind Panikmache und mal wieder Antigun-Propaganda, denn man sollte sich auch mal das Gesamtbild der Verbrechensstatistiken anschauen und man könnte, wenn man denn wollte zu dem Schluß kommen, das das Gesetz etwas Gutes bewirkt hat:
    https://ucr.fbi.gov/crime-in-the-u.s/2012/crime-in-the-u.s.-2012/violent-crime/violent-crime

    Stellungnahme der Redaktion

    Aus den Daten geht aber gar nicht ohne Weiteres hervor, dass der Zuwachs an Toten auf Fälle zurückgeht, in denen ein Krimineller in Selbstverteidung erschossen wurde. Ebenso plausibel wäre es anzunehmen, dass Kriminelle im Zweifel ihr Opfer gleich erschießen, wenn sie befürchten müssen, dass der Attackierte sonst selbst zur Waffe greift.

    Aus einem allgemeinen Sinken der Kriminalitätsrate, wie sie auf der von Ihnen verlinkten Seite dargestellt ist, auf einen Erfolg der Gesetzesänderung in Florida zurückzuschließen, ist statistisch höchst fragwürdig und nicht gerechtfertigt.
    Mit freundlichen Grüßen, jd/Red

  • Dürftige "Studie" mit fragwürdiger Mehtodik

    15.11.2016, Peter R.
    Es ist durchaus beemrkeswert wie hier wieder einmal bar der Rechtslage "Ausgewertet" wird. Aus der Untersuchung geht keine Kauslität hervor und es ist überhaupt nicht zu kritisieren, wenn es zu einem rechtmäßigen Schusswaffengebrauch kommt; selbst durch Zivilisten.
    Dazu muss sich niemand auf das Niveau der "Schnellfeuergewehr"-Narren begeben, abgesehen davon das diese weder allegmein zugänglich noch ohne Budnesgenehmigung verfügbar sind. Die Deliktrelevanz ist bei den TAtmittel derzeit zu 97% auf KW beschränkt.
    Stellungnahme der Redaktion

    Wieso ist die Studie "dürftig" und wieso die Methode "fragwürdig"? Das geht aus Ihrer Zuschrift nicht hervor. Und weder die Autoren der Studie noch dieser Beitrag sehen eine Kausalität als erwiesen an. Ein statistisch auffälliger Befund bleibt allerdings dennoch statistisch auffällig.

    Mit freundlichen Grüßen, jd/Red.

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