Urheberrecht: Manifestierung der Dreiklassengesellschaft
Am 20.9.2013 wird der Bundesrat den Empfehlungen seiner beiden Ausschüsse für Kultur und Recht folgen, und sich dafür entscheiden, keinen "Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes (...) gegen das vom Bundestag verabschiedete Gesetz für ein Zweitverwertungsrecht wissenschaftlicher Autoren und Autorinnen zu stellen". Zu Deutsch: Er wird nicht den Vermittlungsausschuss anrufen; zustimmungspflichtig ist dieses Bundesgesetz ohnehin nicht.
Das ist eine für viele Beteiligte äußerst schwierige Situation. Dass ein Zweitverwertungsrecht überfällig ist, wird von den meisten davon Betroffenen so gesehen. Insofern scheint das voraussichtlich vom Bundesrat gebilligte Gesetz im Interesse von Bildung und Wissenschaft zu liegen. Doch so einfach ist es nicht.
Natürlich sind nicht alle für dieses Gesetz. Gewiss, die Verlage – vor allem die deutschen Verlage und insbesondere deren Interessenvertretung, der Börsenverein des Deutschen Buchhandels – sind weiterhin strikt dagegen, weil ein solches Recht ihre bisherigen Geschäftsmodelle existenzgefährdend vernichten würde, meinen sie. Auch der gewichtige Deutsche Hochschulverband ist erstaunlicherweise gegen das Zweitveröffentlichungsrecht, mit dem Argument, dass es die Vertragsautonomie der Autoren untergrabe, nämlich das Recht, Verträge abzuschließen, durch die sie alle ihre Verwertungsrechte als Nutzungsrechte an die Verlage abgeben. Auch das sei Teil von Wissenschaftsfreiheit!
Fast alle Organisationen der Wissenschaft, auch das Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft, und der Bundesrat haben sich klar im Prinzip zugunsten des Zweitverwertungsrechts erklärt. Sie wollen es ohnehin lieber Zweitveröffentlichungsrecht genannt wissen. Sie haben besonders im letzten halben Jahr starke Kritik an den Details dieses Gesetzes geübt. Besonders kritisieren sie, dass
- das Zweitverwertungsrecht nur für Zeitschriftenbeiträge gelten soll, nicht aber für Beiträge in Sammelbänden jeder Art,
- das Recht erst 12 Monate nach der (kommerziellen) Erstveröffentlichung zur Anwendung kommen soll,
- die Zweitverwertung nur in der Manuskriptversion der Autoren und Autorinnen, aber nicht in der Verlagsversion erlaubt sein soll
- und vor allem, dass dieses neue Recht – jedenfalls nach der das Gesetz begleitenden und i.d.R. auch als verbindlich angesehenen Begründung – nicht für mit Grundmitteln betriebene Forschung an den Hochschulen gelten solle, sondern nur für Arbeiten, die zu mehr als 50 Prozent aus mit öffentlichen Drittmitteln geförderter Forschung aus der außeruniversitären institutionellen Forschung hervorgegangen sind
Der Bundesrat sprach bei seiner ersten Beratung des Gesetzentwurfs im Mai 2013 nicht nur von einer Zweiklassengesellschaft, sondern sogar von einer "Dreiklassengesellschaft": zwischen "außeruniversitären Forschungseinrichtungen, Hochschulen insgesamt und Geistes- und Sozialwissenschaften an Hochschulen", da letztere traditionell niedrige Drittmittelquoten hätten.
Wie verhalten sich in einer solchen Situation die Organisationen der Wissenschaft, die Zivilgesellschaft und der Bundesrat, wenn entschieden werden muss: Lieber ein Gesetz akzeptieren, das trotz gravierender Mängel dennoch als ein Schritt in die richtige Richtung angesehen werden kann? Oder doch versuchen, das Gesetz zu verhindern? Denn ein einmal beschlossenes Gesetz bleibt in der Regel lange Zeit bestehen und behindert damit die Wissenschaft eher, als sie zu fördern.
Das Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft, das sich für Interessen von Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen innerhalb und außerhalb der Hochschulen einsetzt, hat sich, soweit bekannt, als einzige (zivilgesellschaftliche) Organisation an die Ausschussmitglieder des Bundesrats und an die Mitglieder des Bundesrats gewandt. Damit wollen wir diese bewegen, das Gesetz nicht passieren zu lassen. Die Gründe, warum die vielen anderen Organisationen der Wissenschaft den letzten Schritt nicht gegangen sind, wurden leider nicht öffentlich bekannt gemacht. Man darf aber wohl unterstellen, dass alle beteiligten Organisationen nach bestem Wissen sich für die Interessen von Bildung und Wissenschaft eingesetzt haben und sich die Gründe für Ablehnung oder Anerkennung dieses Gesetzes gut überlegt haben. Wechselseitiger Respekt für die jeweilige Entscheidung ist bei den im weiteren Horizont gleichen Zielen angebracht.
Am besten scheint sich am Ende der Bundesrat aus der Affäre gezogen zu haben. Er bekräftigt entsprechend der Empfehlung seines Ausschusses für Kulturfragen noch einmal seine Kritik, speziell auch bezüglich der ersten beiden der oben angeführten Punkte, die keinesfalls dem Stand der Forschung und der europäischen Entwicklung entsprechen. Die Zwei- oder Dreiklassengesellschaft hält er sogar für nicht "verfassungskonform".
Allerdings hat er quasi einen Verfahrenstrick benutzt, um sich aus dieser Schlinge ziehen zu können. Er interpretiert den neuen Absatz 4 von Paragraph 38 des Gesetzes so, dass "dessen Anwendungsbereich sich zumindest im Wege einer verfassungskonformen Auslegung auch auf das gesamte, an den Hochschulen beschäftigte wissenschaftliche Personal erstrecken muss", so dass "dem begünstigten Personenkreis ein vertraglich nicht abdingbares Recht auf Zweitveröffentlichung eröffnet" wird.
Der Bundesrat nimmt also die Formulierung im Gesetz "im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Lehr- und Forschungstätigkeit" wörtlich und setzt offenbar darauf, dass die Gerichte bei späteren möglichen Klagen die offizielle Begründung des Gesetzes für diese Einschränkung der Begünstigten zurückweisen werden. Die Begründung lautet: "Dies (das neue Zweitverwertungsrecht, Anm. d, Verf.) umfasst Forschungstätigkeiten, die im Rahmen der öffentlichen Projektförderung oder an einer institutionell geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtung durchgeführt werden. Der Anwendungsbereich des Zweitveröffentlichungsrechts ist auf diese Bereiche beschränkt, da hier das staatliche Interesse an einer Verbreitung der Forschungsergebnisse besonders hoch ist."
Man mag dieses Setzen des Bundesrats auf eine "verfassungskonforme Auslegung" blauäugig nennen oder aber doch weise auf die höhere Rationalität der Gerichte. Die Auseinandersetzung um ein wissenschaftsfreundliches Urheberrecht wird jedenfalls auch in der neuen Legislaturperiode weitergehen. Der Bundesrat verbindet seine Ausführungen zum Zweitverwertungsrecht mit der Erwartung, "dass die neue Bundesregierung umgehend nachhaltige Regelungen für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im Intranet von Schulen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen erarbeitet". Dazu gehört vor allem die von vielen Seiten geforderte Einführung einer allgemeinen umfassenden Wissenschaftsklausel, durch die die meisten bisherigen, wenig nützlichen Schrankenregelungen überflüssig würden.
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