Kompaktlexikon der Biologie: Embryonenschutzgesetz
Embryonenschutzgesetz, Gesetz zum Schutz von Embryonen, am 1.1.1991 in Kraft getretenes Bundesgesetz, das die missbräuchliche Anwendung neuer Fortpflanzungstechniken verhindern und menschliche Embryonen schützen soll. Das Gesetz verbietet insbesondere das Klonen menschlicher Embryonen, die Eizellenspende, die Leihmutterschaft, die Auswahl der Embryonen nach ihrem Geschlecht, die künstliche Befruchtung nach dem Tod sowie die künstliche Veränderung menschlicher Keimbahnzellen (Keimbahntherapie). Unter Strafe gestellt sind ferner die genetische Untersuchung künstlich erzeugter Embryonen vor der Übertragung (Präimplantationsdiagnostik), jede Veräußerung, jeder Erwerb und jede Verwendung eines menschlichen Embryos zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck sowie die Chimären- und Hybridbildung. Im Gesetz ist abschließend geregelt, dass Behandlungen im Bereich der Reproduktionsmedizin nur von einem Arzt vorgenommen werden dürfen. Mittlerweile schafft die so genannte Bioethikkonvention des Europarats von 1996 rechtswirksame Rahmenbedingungen für die Embryonenforschung, an die sich alle europäischen Staaten halten müssen. Die Konvention wird durch Protokolle zu speziellen Anwendungsgebieten ergänzt, so z.B. durch das Protokoll zum Verbot des Klonens von Menschen von 1997. Das E. soll nach gegenwärtiger Planung (Stand Anfang 2001) noch in dieser Legislaturperiode durch ein neues Fortpflanzungsmedizingesetz ersetzt werden.
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