Lexikon der Biologie: Artenschutzabkommen
Artenschutzabkommen, Sammelbezeichnung für Abkommen zum Artenschutz, oft synonym verwendet mit dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen, Abk. WA, engl. und im internationalen Sprachgebrauch CITES (Abk. für Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora), internationales Abkommen zur Einschränkung des Handels mit bedrohten Arten freilebender Pflanzen und Tiere und den Produkten dieser Tiere ( vgl. Infobox ). Weitere wesentliche Abkommen zum Artenschutz sind z. B. die Abkommen und Verordnungen der Europäischen Union zum Artenschutz, die Berner Konvention, die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, für den Vogelschutz z. B. die Vogelschutzrichtlinie und die Ramsar-Konvention. Ziel aller Artenschutzabkommen ist der Schutz meist weltweit durch Handelsinteressen vom Aussterben bedrohter oder in wesentlichen Teilen ihres Areals gefährdeter Arten. – Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (Washingtoner Artenschutzabkommen) wurde am 3. 3. 1973 in Washington abgeschlossen. Die Bundesrepublik Deutschland hat 1975 dieses Übereinkommen als erstes EG-Land ratifiziert und 1976 in Kraft gesetzt. 1983 gehörten 77, zur Zeit (1998) bereits weit über 130 Vertragsstaaten dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen an. Dessen Generalsekretariat wird am Sitz der Naturschutz-Union IUCN in Gland/Schweiz verwaltet, im Auftrag des Umweltschutzprogramms der Vereinten Nationen, und aus Beiträgen der Mitgliedsstaaten des UN-Umweltfonds finanziert. Die Artenlisten oder Anhänge sind das eigentliche Kernstück des Artenschutzübereinkommens ( vgl. Tab. ). In Anhang I werden die stark bedrohten Arten aufgeführt, die nur zu wissenschaftlichen Zwecken eingeführt werden dürfen und vom kommerziellen Handel ausgeschlossen sind. In Anhang II werden die stark bedrohten Arten aufgeführt, die nur mit der Ausfuhrgenehmigung der Herkunftsländer eingeführt werden dürfen. In Anhang III können Vertragsparteien Arten nennen, die auf ihrem Territorium geschützt sind. Etwa 8000 Tierarten und rund 40 000 Pflanzenarten fallen unter den Schutz des Artenschutzübereinkommens. Einige Gruppen sind pauschal unter Schutz gestellt – einerseits, um Identifizierungsprobleme zu vermeiden, andererseits, um ein Ausweichen des Handels auf ähnliche Arten zu verhindern. Dazu gehören z. B. bei den Säugetieren alle Wale, Affen und Wild-Katzen oder bei den Vögeln alle Greifvögel, Eulen und Papageien (außer Wellen- und Nymphensittich). Die Anhänge des Washingtoner Artenschutzabkommens werden alle zwei Jahre auf den WA-Vertragsstaatenkonferenzen aktualisiert. – Seit 1984 hat die Europäische Union alle Mitgliedsstaaten zur Anwendung des Washingtoner Artenschutzabkommens verpflichtet, und mit dem 1. 6. 1997 ist eine neue Artenschutzverordnung in Kraft getreten, die das WA in der Europäischen Union umsetzt und die darüber hinaus weitere Schutzbestimmungen enthält. Diese EU-Verordnung enthält analog dem WA Anhänge zum Artenschutz ( vgl. Tab. ). Die derzeit gültigen Bestimmungen sind in der Tab. zusammengestellt. Unter diese Bestimmungen fallen nicht nur lebende Tiere oder Pflanzen, sondern auch tote Individuen, Teile oder Erzeugnisse von diesen einschließlich ihrer Folgeprodukte (zusammengefaßt unter dem Begriff "Exemplar"). Die Kontrolle erfolgt im wesentlichen durch genau geregelte Ein- und Ausfuhrbestimmungen, wobei für die Anhänge A und B Einfuhrgenehmigungen und für alle Anhänge mit Ausnahme von Anhang D Ausfuhrgenehmigungen erforderlich sind. Von den Bestimmungen der Ein- und Ausfuhr sind nicht nur der Handel, sondern auch "Exemplare" bzw. Gegenstände des persönlichen Gebrauchs oder im Hausrat betroffen. Die zuständige Behörde für Ein- und Ausfuhr in Deutschland ist das Bundesamt für Naturschutz in Bonn. Für die Einhaltung der übrigen Artenschutzbestimmungen (z. B. Meldepflichten, Besitz- und Verkehrsverbote) sind die Landesbehörden zuständig. – Gezielter Lebensraumschutz für Arten ist im internationalen Naturschutz erst eine jüngere Entwicklung. Für den Vogelartenschutz sind wesentliche Instrumente die Ramsar-Konvention und in der Europäischen Union die Vogelschutzrichtlinie. Aber erst mit der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie von 1992 muß in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ein Schutzgebietssystem für die im Anhang II genannten, besonders gefährdeten Arten geschaffen werden. Darüber hinaus gibt es strenge Artenschutzbestimmungen, die nicht an Schutzgebiete gebunden sind.
A.S.
| |||
WA | EU | ||
I | A | vom Aussterben bedrohte Arten; jeglicher Handel kann das Überleben der Art in Frage stellen; Einfuhr nur zu wissenschaftlichen Zwecken erlaubt und vom kommerziellen Handel ausgeschlossen | |
II | B | bedrohte Arten, bei denen die Erhaltungssituation eine wirtschaftliche Nutzung unter wissenschaftlicher Kontrolle erlaubt, und Arten mit großem internationalem Handelsvolumen | Einfuhrmeldung mit Ausfuhrdokument des Herkunftlandes Ausfuhrgenehmigung erforderlich |
III | C | weitere bedrohte Arten, die dem WA unterliegen, und Arten, die besonderen nationalen Bestimmungen in einzelnen Vertragsstaaten unterliegen | |
IV | D | Präventivliste von Arten, deren Handelsumfang eine Überwachung notwendig macht | Einfuhrmeldung mit Ausfuhrdokument des Herkunftlandes; Ausfuhr frei |
Wenn Sie inhaltliche Anmerkungen zu diesem Artikel haben, können Sie die Redaktion per E-Mail informieren. Wir lesen Ihre Zuschrift, bitten jedoch um Verständnis, dass wir nicht jede beantworten können.