Lexikon der Chemie: Lebensmittelfarbstoffe
Lebensmittelfarbstoffe, Stoffe, die zum Färben von Lebensmitteln oder zur Herstellung von Lebensmittelfarben (Gemische oder Zubereitungen von L., die zusätzlich Trägersubstanzen oder Lösungsmittel enthalten) bestimmt sind. Sie müssen als Zusatzstoffe bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung gesundheitlich unbedenklich sein: Hinsichtlich des Gehaltes der L. an toxischen Schwermetallen, aromatischen Aminen und etherlöslichen Bestandteilen sind spezielle Reinheitsanforderungen gestellt. Als natürliche organische L. sind z. B. Riboflavin (E 101), Curcumin (E 100), verschiedene Carotinoide (E 160/161), Anthocyane (E 163) und Chlorophylle (E 140/141) zugelassen, als künstliche organische L. können z. B. Tartrazin (E 102), Chinolingelb (E 104), Gelborange S (E 110), Azorubin (E 122), Cochenillerot A (E 124; Ponceau 4R), Erythrosin (E 127), Indigotin (E 132), Patentblau V (E 131) und Brilliantschwarz BN (E 151) eingesetzt werden. Auch anorganische Pigmentfarbstoffe wie Kreide (E 170), Titandioxid (E 171), Eisenoxide und -hydroxide (E 172) Aluminium, Silber und Gold (E 173-175) sind z. T. eingeschränkt zugelassen. Mit künstlichen organischen L. oder Lebensmittelfarben dürfen nur hierfür zugelassene Lebensmittel gefärbt werden, z. B. Scheiben oder Schnitzel von Rundfischen für Lachsersatz, Fischrogen, Puddingpulver, Milchmischgetränke, Marmeladen und Konfitüren, Obststerilkonserven, Limonaden und Brausen, Spirituosen, Zuckerwaren, Speiseeis. Für den Einsatz von L. sind z. T. Höchstmengen festgesetzt worden. Das Vortäuschen eines Gehaltes an wertvollen Bestandteilen (z. B. Eier, Kakao, Früchte) sowie das Verdecken von Verdorbenheit oder minderwertiger Beschaffenheit durch L. ist untersagt. Die Farbstoffe müssen in der Zutatenliste genannt werden. Die Reinheitsanforderungen sind in der ZusatzstoffverkehrsVO geregelt.
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