Lexikon der Ernährung: Novel-Food-Verordnung
Novel-Food-Verordnung, NFV, Enovel food directive, die Verordnung (EG) Nr. 258/97, welche am 15. Mai 1997 in Kraft trat. Sie regelt sowohl das Inverkehrbringen von neuartigen Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten (Zutaten) als auch ihre Kennzeichnung in der Europäischen Union einheitlich. Die NFV soll die gesundheitliche Unbedenklichkeit neuartiger Lebensmittel und Lebensmittelzutaten durch einheitliche Bewertungskriterien sichern, einen hohen vorbeugenden Verbraucherschutz bewahren und einen freien Warenverkehr ohne Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Europäischen Union gewährleisten. Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die unter die NFV fallen und erstmalig in der Europäischen Union in den Verkehr gebracht werden sollen, müssen unbedenklich für den Verbraucher sein, dürfen keine Täuschung des Verbrauchers bewirken und dürfen keine solchen Unterschiede zu vergleichbaren Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten aufweisen, dass ihr normaler Verzehr zu Ernährungsmängeln führt. Neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten dürfen nur mit Genehmigung der Europäischen Kommission in Verkehr gebracht werden, wobei zwischen Anmelde- und Zulassungsverfahren unterschieden wird. Für diese Produkte sind entsprechende eigene Richtlinien geplant oder existieren bereits. Nach der NFV müssen aller Erzeugnisse gekennzeichnet werden, die sich analytisch nachweisbar von vergleichbaren traditionellen Lebensmitteln unterscheiden. Beispielweise gilt schon das Auffinden von DNA-Sequenzen (Polymerase-Kettenreaktion), die charakterisitisch für eine gentechnische Veränderung sind (transgene Organismen), als ein solcher Unterschied.
Die NFV gilt nicht für Lebensmittelzusatzstoffe, für Aromen und Extraktionslösungsmittel sowie für mit ionisierenden Strahlen behandelte Produkte (Lebensmittelbestrahlung). Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die mittels transgener Organismen hergestellte Aromen oder Zusatzstoffe enthalten (vgl. Essay: Gentechnik und Lebensmittel), müssen aber ab April 2000 entsprechend gekennzeichnet werden (Verordnung [EG] Nr. 50/2000).
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