Lexikon der Geographie: kommunale Gebietsreform
kommunale Gebietsreform, Gebietsreform, Verwaltungsgebietsreform, Verwaltungsreform mit dem Ziel, die Leistungsfähigkeit, Effizienz und Verwaltungskraft räumlicher Verwaltungseinheiten durch territoriale Neuzuschnitte zu steigern. Gebietsreformen wurden und werden für alle Verwaltungsebenen der BRD diskutiert. In ihrem Zuge reduzierte man zwischen 1965 und 1978 die Zahl der Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden der BRD erheblich. Man orientierte sich bei der Neugliederung weitgehend an der zentralörtlichen Struktur (Zentrale-Orte-Konzept) und den sozio-ökonomischen Verflechtungen, oftmals waren auch politische Erwägungen bedeutsam. In den neuen Bundesländern fand nach der Wiedervereinigung gleichfalls eine Gebietsreform statt. Artikel 29 des Grundgesetzes formuliert seit 1969 den bislang unerfüllten Auftrag, das Bundesgebiet unter Berücksichtigung der regionalen Identifikation, der geschichtlichen und der kulturellen Zusammenhänge, der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit und des sozialen Gefüges durch das Bundesgesetz neu zu gliedern. Diese Bemühungen zur Länderneugliederung haben mit der gescheiterten Fusion der Länder Berlin und Brandenburg einen erheblichen Rückschlag erlitten.
Die kommunale Gebietsreform der 1960er- und 1970er-Jahre war ein tiefer Eingriff in die gewachsenen Grenzkonstruktionen auf lokaler und regionaler Ebene. Damals veränderte man unter den historischen Rahmenbedingungen eines funktionalistischen Planungsverständnisses die Kreis- und Gemeindegrenzen einschneidend. Man verringerte in weniger als 10 Jahren allein die Anzahl der Kommunen in der Bundesrepublik um zwei Drittel ( Abb.), eine ähnliche Maßstabsvergrößerung vollzog sich – mit regionalen Unterschieden – auf Kreisebene. Das geographische Hauptargument des Diskurses formierte sich bereits seit Ende des Zweiten Weltkrieges und bestand in der "Inkongruenz zwischen den Verwaltungsräumen einerseits und den Siedlungs- und Wirtschaftsräumen andererseits". Aus verwaltungswissenschaftlicher Sicht kam das Argument eines notwendigen "Neubaus der Verwaltung" hinzu. Realisieren konnte man solche Forderungen aber erst vor dem zeitgeschichtlichen Hintergrund der 1960er und 1970er-Jahre. Während zwar in den Hörsälen der Universitäten bereits die Studenten der 68er-Generation eine neue Epoche bundesdeutscher Nachkriegsgeschichte einläuteten, glitt der Großteil der Bevölkerung noch auf den Wogen des Wirtschaftswunders dahin. Dementsprechend groß war bei vielen das Vertrauen in den Staat und in den technischen Fortschrift, sodass die Neugliederungsideen auf den fruchtbaren Boden eines breit getragenen Reformklimas fielen. Und so wurde die Gebietsreform ein Kind der szientistisch-technischen Weltsicht der Epoche. Zum normativen Leitbild planungstechnischer Effizienzsteigerung gehörte die Idee der Zentralisierung und Maßstabsvergrößerung, kritische Stimmen sprachen aber auch von einer "schrittweisen Disziplinierung kleinräumiger Interessen im Rahmen großräumiger Planung".
In die zeitgeschichtlichen Diskurse passten sich die beiden "offiziellen" Hauptziele der Reform nahtlos ein: die angestrebte Rationalisierung und Effizienzsteigerung der Verwaltung als administratives Ziel und die auf Maßstabsvergrößerung ausgerichtete Neugliederung nach den Kategorien der Zentrale-Orte-Theorie als raumordnungspolitisches Pendant. Auf der Basis des wissenschaftlich-technischen Planungsverständnisses bildeten "harte" Daten die Grundlage für den Zuschnitt künftiger Raumeinheiten. Zur raumordnungspolitischen Legitimierung der Gebietsreform diente vor allem das normative Leitbild der Herstellung "gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Teilen der Bundesrepublik", eines der Basispostulate des Raumordnungsgesetzes. Typisch für die funktionalistische Sichtweise der damaligen Zeit ging es dabei weniger um lebensweltliche oder identifikatorische Kategorien, sondern vor allem um eine gleichwertige Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen. Klare Zielkataloge sollten die Konkretisierung der raum- und landesplanerischen Ziele bestimmen. In diesem Kontext erhielt die theoretische Konstruktion der Zentralen Orte eine herausgehobene planungspolitische Bedeutung. Sie bildete den diskursiven Ausgangspunkt für eine gestufte normative Klassifikation des Siedlungssystems, die mit einem rangspezifischen Set von Verwaltungs-, Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verknüpft wurde. So exakt jedoch die Ausstattungskataloge und die Bevölkerungs-Faustzahlen für einen bestimmten Zentrenstatus auch sein mochten, in der räumlichen Konkretisierung eröffneten sie den an den lokalen Konflikten beteiligten Akteuren auf Landes-, Kreis- und Gemeindeebene doch Interpretationsspielräume. Vom Dorfbürgermeister bis zum Innenminister mussten die Akteure daher das diskursive Instrumentarium der Zentralen Orte beherrschen und nutzen. Es bildete in vielen Fällen die argumentative Plattform für eine den jeweiligen Interessen dienende Interpretation und Instrumentalisierung der Leitziele.
Noch weniger als für die alten Bundesländer kann für die kommunale Gebietsreform in den neuen Bundesländern nach der Wiedervereinigung von einem einheitlichen Prozess gesprochen werden. Die räumliche Restrukturierung der Kreis- und Gemeindegrenzen stand hier – unter den Stressbedingungen der Transformation – in einem Spannungsfeld unterschiedlichster Rahmenbedingungen und Anpassungsprozesse. Entsprechend reichten die Diskurse bei der Neugliederung von restaurativen Trends über eine Renaissance von Planungsleitbildern aus den 1960er-Jahren (Altbundesländer-Reform) bis zur Betonung der besonderen Rahmenbedingungen der ökonomischen und politischen Transformation und einer entsprechenden ostdeutschen Eigenständigkeit, eines regionalen Eigen-Sinns.
kommunale Gebietsreform: kommunale Gebietsreform: Anzahl der Gemeinden vor und nach der Reform in den einzelnen Bundesländern.
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