Lexikon der Geographie: Umweltverträglichkeitsprüfung
Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP, unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, der der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dient. Der Begriff Umweltverträglichkeitsprüfung ist hierbei als eine wenig geglückte Übertragung des in den 1960er-Jahren in den USA eingeführten " environmental impact assessment" anzusehen, welches streng genommen "Überprüfung der Umweltauswirkungen" bedeutet. In Europa wurde die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Verabschiedung der EG-Richtlinie Nr. 85/337/EWG (UVP-Richtlinie) verbindlich. Bis 1988 sollte die Bundesrepublik Deutschland diese Richtlinie in nationales Recht umgesetzt haben. Dies führte letztendlich zur Novellierung des Raumordnungsgesetzes mit der bundesweiten Einführung des Raumordnungsverfahrens 1989 und zum Erlass des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Gesetz) im Jahre 1990. Inhalt und Ablauf einer UVP sind im UVP-Gesetz festgelegt. Den generellen Ablauf zeigt Abbildung 1 . Nach §2 umfasst die UVP die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen sowie Kultur- und sonstige Sachgüter. Entscheidend sind hierbei nach §6 UVP-Gesetz die erheblichen Auswirkungen des geplanten Vorhabens, wobei eine juristische Definition zur Abgrenzung der Erheblichkeitsschwelle bislang nicht vorliegt. Welche Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, regelt das UVP-Gesetz in §3. Unter den Geltungsbereich fallen Großvorhaben wie Autobahnen, Kraftwerke, Müllentsorgungsanlagen (Verbrennungsanlagen und Deponien), Flughäfen usw. Die Studie, die die in §2 aufgezählten Inhalte der UVP beinhaltet, wird üblicherweise als Umweltverträglichkeitsuntersuchung bezeichnet, während die eigentliche Prüfung und abschließende Bewertung der verfahrensleitenden Behörde vorbehalten bleibt. Bei Verfahren, bei denen entweder sehr geringe oder sehr gravierende Umweltauswirkungen zu erwarten sind, kann gegebenenfalls eine Umwelterheblichkeitsprüfung vorgeschaltet werden, um die Relevanz des Verfahrens abzuklären. Der Ablauf einer Umweltverträglichkeitsuntersuchung gliedert sich üblicherweise in verschiedene Verfahrensschritte. Nach der Festlegung des Untersuchungsrahmens (Scoping) erfolgt zuerst eine Bestandsaufnahme, wobei hier einerseits detaillierte Angaben zum geplanten Vorhaben, einschließlich sämtlicher möglicher Auswirkungen auf die Umwelt (Emissionen von Luftschadstoffen, Gerüchen und Lärm; Abwasser; Abfälle; Verkehr; Überbauung usw.) vorgelegt werden müssen. Andererseits ist eine Umweltanalyse in dem Gebiet erforderlich, auf das sich das geplante Vorhaben in erheblichem Maße auswirken kann, d.h. nicht nur am eigentlichen Standort, sondern auch in angrenzenden Bereichen. Nach der Bestandsaufnahme folgt die Prognose der zu erwartenden Auswirkungen des geplanten Vorhabens. Für einige Umweltbereiche sind hierbei mathematische Verfahren der Berechnung möglich, z.B. für die Ausbreitung von Luftschadstoffen oder Lärmimmissionen. Bei anderen Umweltbereichen, z.B. Tieren und Pflanzen oder Landschaftsbild, muss der UVP-Gutachter die möglichen Auswirkungen verbal plausibel begründen. Die prognostizierten Auswirkungen werden nunmehr mit der ermittelten Ist-Situation, einschließlich der gegebenenfalls vorhandenen Vorbelastungen verknüpft. Hierbei sollen auch Maßnahmen und Empfehlungen integriert werden, die zur Abmilderung der Auswirkungen des geplanten Vorhabens dienen können. Unter Berücksichtigung der medienübergreifenden Auswirkungen (Wechselwirkungen) erfolgt letztendlich die Gesamtbewertung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens.
Der oben angeführte Ablauf der Umweltverträglichkeitsprüfung ist ggf. analog für Vorhabensalternativen (Projektalternative bzw. Projektvariante) durchzuführen.
Eine UVP kann in verschiedenen Verwaltungsverfahren eingebunden sein. Neben den Zulassungsverfahren wird für bestimmte Projekte auch eine UVP im Raumordnungsverfahren durchgeführt, wobei hier zusätzlich zu den Umweltauswirkungen auch Auswirkungen auf die Raum- und Siedlungsstruktur zu betrachten sind. Während für bestimmte Projekttypen nur eine raumordnerische UVP durchgeführt wird (z.B. Gasfernleitungen), müssen andere Vorhaben einer gestuften UVP unterzogen werden.
Der methodisch schwierigste Arbeitsschritt der UVP ist die Bewertung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens, insbesondere, da das UVP-Gesetz keine Methode zur Bewertung vorgibt. Der verfahrensleitenden Behörde gibt die 1995 verabschiedete UVP-Verwaltungsvorschrift eine gewisse Richtschnur an die Hand. Der UVP-Gutachter könnte streng genommen auf die Bewertung verzichten und diese der Behörde überlassen. In der Praxis ist dieser Fall jedoch sehr selten. Gearbeitet wird mit verschiedensten Bewertungsmethoden, wobei die häufigsten und bekanntesten die verbal-argumentative Wertsynthese, die ökologische Risikoanalyse und die Nutzwertanalyse sind.
Auch zur UVP-Gütesicherung enthält das UVP-Gesetz keine Vorgaben. Insofern findet sich in der Praxis nicht nur eine große Spannbreite, sondern auch eine intensive Diskussion, z.B. über den erforderlichen Umfang der Bestandsaufnahmen. Von verschiedenen Institutionen wurden Vorschläge für bundesweit einheitliche Qualitätsstandards erarbeitet, wobei bis heute keine verbindlichen Vorgaben verabschiedet wurden.
Neben der "klassischen" UVP für definierte Vorhaben (Anlagen- oder Objekt-UVP) existieren auch Umweltverträglichkeitsprüfungen für Pläne oder Programme ( Abb. 2 ). Entscheidend hierfür ist, dass die Berücksichtigung von Umweltauswirkungen im vorhabensbedingten Einzelfall (z.B. Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)) nicht hinreichend für eine umfassende Umweltvorsorge ist. Daher sollen mit der Prüfung von Plänen und Programmen (Regionalplan, Flächennutzungsplan, Abfallkonzept usw.) deren Umweltwirkungen transparent gemacht werden, um die ökologischen Risiken zu erfassen und in politischen Entscheidungsprozessen berücksichtigen zu können. Die EU-Kommission bereitet hierzu eine Richtlinie zur offiziellen Einführung einer UVP bei Politiken, Plänen und Programmen vor.
Neben den gesetzlich vorgeschriebenen UVPs werden insbesondere von Kommunen, aber auch privaten Betrieben, freiwillige UVPs (kommunale UVP) durchgeführt.
HM, AM
Umweltverträglichkeitsprüfung 1: Umweltverträglichkeitsprüfung 1: Schematisierter, allgemeiner Ablauf einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVU=Umweltverträglichkeitsuntersuchung).
Umweltverträglichkeitsprüfung 2: Umweltverträglichkeitsprüfung 2: unterschiedliche Arten der Umweltverträglichkeitsprüfung.
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