Lexikon der Geowissenschaften: Altlastenerkundung
Altlastenerkundung, Untersuchung von Altlasten nach Art, Umfang und Ausmaß der durch sie verursachten Verunreinigungen. Dazu unterliegen sie der Überwachung der zuständigen Behörde. Was Gegenstand dieser Erkundung zu sein hat, muß einzelfallbezogen nach der jeweiligen Gefahrenlage beurteilt werden. Generell gehört dazu: a) die Ermittlung des vorhandenen Schadstoffpotentials, b) Trägersubstanzen dieser Schadstoffe wie etwa Sickerwasser, Gasbildung oder Staubemissionen, c) Ausbreitungsbedingungen (Transferfaktoren) in Boden, Luft und Grundwasser, d) Expositionssituation der Umgebung einschließlich der möglichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, e) Ermittlung der früheren Geländenutzungsarten und f) Ermittlung der generell und konkret zur Verfügung stehenden Sanierungsmöglichkeiten und Maßnahmen. Die Erhebung dieser Grundlagen hat Bedeutung für die Ermittlung des konkreten Schadensausmaßes. Sie ist darüber hinaus Grundlage für zweck- und verhältnismäßigerweise zu bestimmende Schadensbeseitigungsmaßnahmen. Erkundungen können demgemäß nach Sachlage sehr zeit- und kostenintensiv sein. Die Frage, wer im Einzelfall die Erkundung veranlassen kann und wie sie durchzuführen ist, beantworten die landesrechtlichen Regelungen unterschiedlich. Teilweise geben sie den zuständigen Behörden die Möglichkeit, durch den Erlaß von Anordnungen die jeweils erforderlich erscheinenden Maßnahmen zu treffen. Teilweise ist auch lediglich die Beratung und Unterstützung von Maßnahmen zur Ermittlung, Untersuchung und Sanierung von Altlasten geregelt.
Unabhängig von der Reichweite rechtlicher Regelungen folgt die Behandlung von Altlasten bundesweit mehr oder weniger genau einer übereinstimmenden Methodik, die in mehrere Verfahrensstufen aufgegliedert ist. Ausgehend von einer möglichst einheitlichen Begriffsdefinition "Altlast" folgen die Phasen: Verdachtsflächenerhebung und – erkundung, Kartierung, Bewertung und Feststellung über das Vorliegen einer Altlast, Detail- und Sanierungserkundung, Sanierungsentscheidung bzw. -planung, Sanierungsanordnung bzw. -genehmigung und Ausführung und Maßnahmenkontrolle.
Der Umgang mit Altlasten läßt sich in die Hauptphasen Erfassung, Gefährdungsabschätzung sowie Sanierung und Überwachung einteilen. Die erste Phase, die Altlastenerfassung, umfaßt die Lokalisierung und Informationssammlung. Unter günstigen Umständen erlauben bereits die Ergebnisse aus der Erfassung eine Erstbewertung. In den meisten Fällen reichen die vorhandenen Informationen für eine endgültige Aussage nicht aus, so daß weitere orientierende Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung vorgenommen werden müssen. Durch diese orientierenden Untersuchungen soll eine Bewertung über die mögliche Gefährdung von Schutzgütern erreicht werden. Hierbei ist zu entscheiden, ob eine Altlast vorliegt oder der Altlastverdacht sich nicht bestätigt. Besteht der Altlastverdacht fort, muß die Verdachtsfläche unter Beobachtung oder Überwachung bleiben. Hat sich der Altlastenverdacht bestätigt, werden detaillierte Untersuchungen zur eindeutigen Feststellung über die Art und das Ausmaß der Gefährdungen durchgeführt. Die Ergebnisse müssen bewertet werden, um über eine Sanierung oder über eine weitere Beobachtung und Untersuchung entscheiden zu können. Werden bei den Untersuchungen akute Gefährdungen für Mensch und Umwelt festgestellt, dann muß im Hinblick auf eine notwendige Gefahrenabwehr sofort über die erforderlichen Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen entschieden werden. Erfolgen Gefährdungsabschätzungen parallel an einer Vielzahl von Verdachtsflächen, dann können die Ergebnisse der Bewertungen auch für die Festlegung von Prioritäten für weitere Bearbeitungsschritte genutzt werden. In der dritten Phase erfolgt die Planung und Realisierung der Sanierung. An die Sanierung muß sich eine Erfolgskontrolle der Sanierung und in Abhängigkeit von der angewandten Sanierungstechnik auch eine Beobachtung oder Überwachung der sanierten Fläche anschließen.
1) Altlastenerfassung: Die erste Phase umfaßt die Sammlung aller Daten zur Beschreibung der Altablagerungen und Altstandorte als Verdachtsflächen. Durch die Erfassung soll festgestellt werden, ob ein Verdacht besteht oder ausgeräumt werden kann. Bei der Erfassung werden die Verdachtsflächen nach Lage und räumlicher Ausdehnung ermittelt, exakt beschrieben und in Karten eingetragen. Hierzu werden alle vorhandenen Kenntnisse und Aufzeichnungen zusammengetragen und dokumentiert. Die Erfassungsunterlagen sind auf Dauer zu sichern, in einem Altlastenkataster aufzunehmen und fortzuschreiben. Zur Erfassung der Verdachtsflächen können das deduktive oder das heuristische Verfahren getrennt oder kombiniert eingesetzt werden. Das deduktive Verfahren nutzt die bisher gesammelten Erfahrungen über die bekannten Zusammenhänge zwischen Konsumgütern, Produktionsverfahren und Ablagerungspraktiken einerseits und den darauf zurückzuführenden Altstandorten und Altablagerungen mit den potentiellen Schadstoffen andererseits. Wertvolle Hinweise ergeben sich auch aus Zuordnungen von gehandhabten und hergestellten umweltrelevanten Stoffen zu Wirtschaftszweigen und Dienstleistungsbereichen. Bei der Erfassung nach dem heuristischen Verfahren, einem auf die Gewinnung von Einsichten ausgerichtetes Untersuchungsverfahren, wird das in Frage kommende Gebiet flächendeckend untersucht. Anzeichen für Altstandorte oder Altablagerungen ergeben sich anhand von Karten, Luftaufnahmen, behördlichen Akten, aber auch aus Archiven der Kammern, Kommunen, Verbände und Zeitungen. Weiterhin können durch Befragungen aktiver und ehemaliger Mitarbeiter von Behörden, Firmen oder der Anwohner Hinweise über frühere Aktivitäten erhalten werden. Sofern die verfügbaren Informationen für die Erstbewertung nicht ausreichen, sind zusätzliche Ermittlungen notwendig. Hierzu gehören u.a. Geländebegehungen mit visuellen Feststellungen der Flora und Fauna und einfache Vor-Ort-Untersuchungen, z.B. Schürfe. Zu den ergänzenden Ermittlungen gehört auch die Auswertung von Infrarot- und Falschfarbenluftaufnahmen. Von der Arbeitsgruppe Altablagerungen und Altlasten der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) wird der Kriterienkatalog "Erfassung von Altlasten" zur einheitlichen Anwendung in der Bundesrepublik empfohlen. Grundlagen für die Erfassung sind die Definitionen für Altablagerungen und Altstandorte in den einzelnen Ländergesetzen. Die Einbeziehung in Betrieb befindlicher Ablagerungsplätze und industrieller Standorte oder von großflächigen Bodenbelastungen, z.B. Bereiche mit Schadstoffeinträgen durch Aufbringen von Abwasser, Klärschlamm oder Baggergut, erhöhen die Anzahl der Verdachtsflächen.
2) Gefährdungsabschätzung: Gefährdungsabschätzung ist der Oberbegriff für die Gesamtheit aller nach der Erfassung durchgeführten Untersuchungen und Bewertungen, die zur abschließenden Klärung der Gefahrenlage einer Altlastverdachtsfläche gegenüber den bewertungsrelevanten Schutzgütern notwendig sind. Dem Schutz der menschlichen Gesundheit wird dabei eine vorrangige Bedeutung eingeräumt. Hierbei spielt die Fragestellung nach den relevanten zur Gefahrenlage beitragenden Expositionspfaden sowie das Ausmaß der Exposition vor dem Hintergrund der physikalischen, chemischen und toxikologischen Eigenschaften der vorhandenen (Schad-)Stoffe eine entscheidende Rolle. Diese zweite Hauptphase unterteilt sich in drei aufeinander aufbauende Bearbeitungsschritte: Erstbewertung, Orientierungsphase und Detailphase (Detailerkundung). Parallel zur Erkundung der lokalspezifischen bodenkundlichen, geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse dienen sie im wesentlichen dazu, vorhandene Belastungen bezüglich ihrer Verteilung in den verschiedenen Umweltkompartimenten zu erfassen und daraus folgend die zur Gefährdung beitragenden spezifischen Expositionspfade im Hinblick auf eine nutzungs- und expositionsorientierte Bewertung aufzuzeigen. Hinzu kommt die Ermittlung, ob bereits ein kompartimentspezifischer Schadstoffaustrag erfolgt ist, der sich in einer Verunreinigung der Umweltmedien Wasser, Boden und Luft widerspiegelt. Die Gefährdung, die von einem Altstandort- bzw. einer Altablagerung ausgehen kann, beruht letztendlich auf dem Zusammenwirken von drei Komponenten entsprechend der Verknüpfung: Gefährdung = stoffspezifisches Gefährdungspotential – Expositionspfad – betroffenes Schutzgut. Dies bedeutet, daß eine Gefährdung nur dann gegeben ist, wenn sowohl gefährdende (Schad-)Stoffe, Expositionspfade sowie Schutzgüter, die über die jeweiligen Expositionspfade von (Schad-)Stoffen betroffen werden können, zusammenwirken. Bezüglich des Begriffes gefährdende (Schad-)Stoffe sei erwähnt, daß hiermit die einem Stoff zugeordneten toxischen Eigenschaften bzw. Wirkungen zu verstehen sind. In Bezug zur genannten Verknüpfung sind dabei die nachfolgenden Beziehungen zu beachten: Wirkung gleich stoffspezifische Toxizität mal Konzentration sowie Schädigung gleich stoffspezifische Toxizität mal Exposition. Bei Ausschluß einer Exposition bzw. einer Expositionsdosis am Expositionsort und/oder Nutzungsort besteht demnach keine Gefährdung unter Beibehaltung der toxischen Eigenschaften eines (Schad-) Stoffes. In diesem Falle ist lediglich vom Vorliegen eines stoffbezogenen Gefährdungspotentials zu sprechen und nicht vom Vorliegen einer konkreten Gefahrensituation. Gefährdungspotentiale sollten zunächst so gesichert und/oder überwacht werden, daß bei ihrem Übergang zur konkreten Gefahr sofort gehandelt werden kann. Das Vorliegen eines Gefährdungspotentials induziert keinen unmittelbaren Sanierungsbedarf, soweit nicht eine Um- oder Wiedernutzung des kontaminierten Areals geplant ist. Im Vorfeld ist dabei zu prüfen, inwieweit eine Nutzungsänderung zu einer Veränderung der Gefahrenlage führt. Bei der Vielfalt der Rahmenbedingungen ist es generell erforderlich, weniger die Kontamination als solche, als vielmehr die Massenströme in Richtung auf die Schutzgüter, d.h. also die Expositionspfade, einer sorgfältigen Analyse und Abwägung im Rahmen einer Expositionsabschätzung zu unterziehen. Hierbei spielen toxikologische Bewertungen bei der Abschätzung einer Gefährdung eine entscheidende Rolle.
a) Erstbewertung: Nach Aufarbeitung, Auswertung und Darstellung der im Rahmen der Erfassung gesammelten Informationen erfolgt eine erste (vergleichende) Bewertung, wobei in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Verfahren und Listenwerte zur Anwendung kommen. Auf der Datenbasis der Erfassung soll die Erstbewertung Auskunft geben, ob und in welchem Ausmaß anhand des abgeschätzten Kontaminationspotentials eine Beeinträchtigung oder Gefährdung für bewertungsrelevante Schutzgüter vorliegt. Hieraus ergeben sich dann Empfehlungen für die weitere Vorgehensweise hinsichtlich der einzuleitenden geologisch/hydrogeologischen Erkundungen sowie chemischen Untersuchungen bei gleichzeitig differenzierter Darstellung der vorhandenen bzw. geplanten Nutzung einschließlich des Umfeldes. Bereits auf dieser Informationsstufe kann eine Verdachtsfläche als Altlast eingestuft oder gänzlich aus dem Verdacht entlassen werden. Bei der Betrachtung eines Verdachtsflächenkollektivs kann anhand einer vergleichenden Erstbewertung eine Dringlichkeitsliste des Handlungsbedarfs aufgrund der sich abzeichnenden Gefahrenlage aufgestellt werden. Diese grundsätzlich durchzuführende Erstbewertung ist ein relevanter Bearbeitungsschritt für die innerhalb der Gefährdungsabschätzung ablaufenden Untersuchungsphasen. Somit ist sie eine wesentliche Voraussetzung für sowohl die Gefahrenerforschung als auch Gefahrenabwehr.
b) Orientierungsphase (orientierende Erkundung E1-2): Der nach der Erfassung und Erstbewertung festgestellte weitere Handlungsbedarf mündet in der Einleitung einer orientierenden Untersuchung, für die in den verschiedenen Bundesländern eine voneinander abweichende vorgeschriebene Methodik vorliegt. In der Regel besteht die Orientierungsphase aus einer hierarchischen Wechselfolge von Untersuchungs- und Beurteilungsschritten. Bezüglich der Informationsverdichtung erfolgt nach vorausgegangener Konzeptionierung einer Untersuchungs- und Probenahmestrategie die Festlegung von Bohransatzpunkten für die durchzuführenden Boden-, Bodenluft- und Grundwasseruntersuchungen. Vor Beginn der Untersuchung sollte der zuständige Kampfmittelräumdienst konsultiert werden, um eine Information über möglicherweise im Untergrund vorhandene Kriegslasten im zu untersuchenden Areal zu erhalten. Die zu realisierenden Probenahmen sollten grundsätzlich tiefen- bzw. horizontorientiert durchgeführt werden. Hierbei ergeben sich je nach zur Bewertung anstehendem Schutzgut (z.B. menschliche Gesundheit oder Grundwasser) unterschiedliche Probeentnahme- und Analysestrategien. Die Erfassung von lokalen geogenen Hintergrundkonzentrationen sollte in das Untersuchungsprogramm aufgenommen werden. Bezüglich des Grundwassers ist das Ausmaß einer möglichen Belastung durch die untersuchte Verdachtsfläche anhand der vorhandenen stoffspezifischen Konzentrationsdifferenz zwischen dem Unterstrom und dem Oberstrom zu ermitteln. Während bei Altstandorten in vielen Fällen die Stoffliste umweltbelastender Verbindungen eingrenzbar ist, kann bei Altablagerungen aufgrund der Vielzahl von unbekannt abgelagerten Stoffen eine erhebliche chemische Stoffvielfalt vorliegen, was neben der Analytik die Gefährdungsabschätzung erschwert. Hinzu kommt die sowohl vertikal als auch horizontal z.T. hohe Matrixheterogenität innerhalb der Ablagerungen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach der Qualität der Aussage hinsichtlich eines vorliegenden Gefährdungspotentials bzw. einer vorliegenden Gefährdung anhand von punktuell entnommenen und analysierten Feststoffproben aus einem Abfallkörper. In diesem Falle erscheint es sinnvoller, daß Hauptaugenmerk bei den durchzuführenden Untersuchungen im wesentlichen auf eine gezielte Erfassung der standortspezifischen Emissionssituation auszurichten sowie deren Auswirkungen auf die relevanten Emissionsräume (Luft, Boden, Grundwasser) aufzuzeigen. Hinsichtlich der chemischen Analytik werden neben der gezielten Einzelstoffanalyse Summen-, Gruppen- und Leitparameter analysiert, wobei bezüglich der Vorgehensweise nach Listen-, Target- und Screeninganalytik unterschieden wird. Die Ergebnisse dieser orientierenden Untersuchung werden in Form eines Gutachtens dargestellt, einschließlich einer ersten Bewertung zur vorliegenden Gefahrensituation für die jeweiligen Schutzgüter. Diese Zwischenbewertung ist dann Grundlage der Entscheidung, ob ein Altlastverdacht weiterhin bestehen bleiben muß, dem aber aufgrund des ermittelten Gefährdungspotentials kein unmittelbarer Handlungsbedarf, sondern lediglich eine regelmäßige Überwachung mit zeitverschobener Neubewertung folgt, ob der Informationsstand zur Ausräumung eines Altlastverdachts und folglich eine Entlassung des Objekts aus der weiteren Untersuchung ausreicht, ob Sofortmaßnahmen eingeleitet werden müssen, ob das untersuchte Objekt aufgrund der vorliegenden Gefahrenlage eine Altlast im Sinne der eingangs formulierten Definitionen darstellt, mit der Folge der Planung und Einleitung detaillierter Untersuchungen zur Feststellung von Art und Ausmaß der Gefährdung.
c) Detailphase (Detailerkundung, nähere Erkundung, E2-3): Die sich an die Orientierungsphase anschließende Detailphase hat die Aufgabe, den Kenntnisstand für weitergehende Fragestellungen zu Art, Ausmaß sowie Aus- bzw. Einwirkung der ermittelten Belastung zu vertiefen bzw. zu vervollständigen und einer abschließenden Bewertung zuzuführen.
3) abschließende Bewertung: Anhand der vorliegenden Erkenntnisse aus der interdisziplinär abgelaufenen Sachverhaltsermittlung erfolgt eine abschließende Bewertung zur vorliegenden Gefahrenlage für Mensch und Umwelt. Da die Bewertung der vorliegenden Gefahrensituation Grundlage der Erarbeitung von Sanierungskonzepten einschließlich der Festlegung von Sanierungszielwerten ist, besitzt diese Phase einen hohen Stellenwert im Rahmen der Altlastenbearbeitung. [ME]
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