Lexikon der Geowissenschaften: Trinkwasserschutzgebiet
Trinkwasserschutzgebiet, zum Schutz des Trinkwassers festgelegtes Gebiet. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es derzeit ca. 14.000 Schutzgebiete. Sie nahmen 1986 etwa 21.100 km2 (einschließlich der weiteren Schutzzonen) und damit ca. 10% der Landesfläche ein. Solche Schutzgebiete sollen den Bürger und die Behörden wissen lassen, welche Nutzungen das durch eine Gewinnungsanlage genutzte Grundwasser gefährden könnte. Ausgehend von der Überlegung, daß die Gefährdung des genutzten Grundwassers mit zunehmender Entfernung vom Gefahrenherd und damit steigender Wirkung der Reinigungs- und Verdünnungsvorgänge abnimmt, werden Trinkwasserschutzgebiete in Zonen gegliedert, die dem Wirkungsvermögen der Gefahrenherde angepaßt sind und deren Bemessung von der Beschaffenheit der grundwasserleitenden Schichten und damit ihrem Reinigungsvermögen abhängen. Die Bemessung der einzelnen Schutzzonen erfolgt unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel und die Festsetzungsverfahren sind länderweise unterschiedlich geregelt. Folgende Zonen werden unterschieden: Zone I = Fassungsbereich, Zone II = engere Schutzzone und Zone III = weitere Schutzzone. Im Fassungsbereich (Zone I) soll der Schutz der unmittelbaren Umgebung der Fassungsanlage vor jeglichen Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleistet werden. Er soll mindestens 10 m ab Gewinnungsanlage ausgeweitet werden. Die engere Schutzzone (Zone II) soll Schutz vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und wegen ihrer Nähe zur Fassungsanlage besonders gefährdend sind. Durch diese Zone soll hauptsächlich der Schutz vor bakteriellen Beeinträchtigungen gegeben sein. Die weitere Schutzzone (Zone III) soll den Schutz des Grundwassers vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen gewährleisten. Für die Bemessung der Schutzzonen sollte trotz unterschiedlicher hydrogeologischer Verhältnisse (Porengrundwasserleiter, Kluftgrundwasserleiter, Karstgrundwasserleiter) nach gemeinsamen Kriterien ausgegangen werden. Für die Bemessung der Schutzzonen werden folgende Unterlagen und Daten benötigt (DVGW W101): a) allgemeine Angaben über die zu schützende Trinkwassergewinnungsanlage (Bezeichnung, Betreiber, Lage und Höhe, technische Beschreibung), b) wasserrechtliche Daten (Erlaubnis, Bewilligung etc.), c) chemische, physikalische und bakteriologische Untersuchungsergebnisse des Rohwassers von mehreren Jahren, aus denen Hinweise auf das Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnungsanlage und mögliche Belastungen ergeben, d) hydrogeologische Untersuchungsergebnisse (bei Quellen u.a. regelmäßige Schüttungsmessungen über ein Jahr, bei Brunnen u.a. Pumpversuchs- und Betriebsdaten), e) hydrogeologische Daten und Unterlagen. Weitere Daten und Untersuchungen, wie z.B. isotopenhydrologische Messungen, können hilfreich sein.
Da das Grundwasser durch eine Vielzahl von Stoffen, Anlagen und Handlungen beeinträchtigt werden kann, gibt es für die verschiedenen Schutzzonen unterschiedliche Verbote, Auflagen und Nutzungsbeschränkungen. Die nachfolgend aufgeführten Grundwassergefährdungspotentiale sind dabei je nach Entfernung, Fließzeit des Grundwassers zur Trinkwassergewinnungsanlage, bodenkundlichen und hydrogeologischen Verhältnissen unterschiedlich zu bewerten und den einzelnen Schutzzonen zuzuordnen: physikalische Beeinträchtigungen, künstliche radioaktive Stoffe, chemische Beeinträchtigungen, Nitrat, Sulfat, Chlorid, Schwermetallverbindungen, nicht oder schwer abbaubare organische Stoffe, PAK, BTEX, HKW (z.B. PCB, PCP, Dioxine), LHKW, PBSM, Dünger, Mineralöle, sonstige anorganische Stoffe (z.B. Arsen-, Aluminiumverbindungen), Tenside u.ä., biologische Beeinträchtigungen; Abfall, Abwasser, Klärschlamm, Eintrag von Luftschadstoffen in Boden und Gewässer, sekundäre Prozesse während der Sicker- und Fließvorgänge. Aus den genannten Gefährdungspotentialen ergeben sich für die verschiedenen Schutzzonen Verbote bzw. Auflagen. Für die Schutzzone I gilt z.B.: a) Schutz vor unbefugtem Betreten, z.B. durch Einräumung, b) Verbot für Fahr- und Fußgängerverkehr, c) Verbot der land- und forstwirtschaftlichen sowie der gartenbaulichen Nutzung, d) Verbot der Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmittel, e) Verbot der für die Zonen II und III ausgeschlossenen Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge. Für alle Zonen gilt, daß nach eingehenden geologischen und hydrogeologischen Untersuchungen Abweichungen von den angeordneten Auflagen möglich sind. [ME]
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