Metzler Lexikon Philosophie: Gesellschaftsvertrag
Seiner Idee nach ist der G. ein Mittel zur Bestimmung rationaler oder legitimer Herrschaft. Auf der Basis des Naturrechts und der Annahme atomistischer Individuen soll durch eine freie Willensübereinstimmung freier und gleicher Individuen ein gesellschaftlicher Zusammenschluss erfolgen und eine Herrschaftsordnung begründet werden. Die Vertragstheorie soll den früheren Autoritätsglauben dadurch ersetzen, dass sie ein Modell des Vertrages offeriert, nach dem Individuen aufgrund ihrer natürlichen Interessen zu einer Vereinbarung über eine legitime gesellschaftliche oder staatliche Ordnung gelangen. Die grundlegende Idee des G.s ist, dass durch einen solchen vertraglichen Zusammenschluss eine Selbstverpflichtung für jeden einzelnen und gleichzeitig eine wechselseitige Verbindlichkeit entsteht, die als Grundlage einer Herrschaftsordnung die Zustimmung aller Vertragspartner finden kann. Die Argumentationsstruktur der Vertragstheorie beinhaltet drei Elemente: (1) Den Natur- oder Urzustand als fiktive Annahme, von der die rationale Überlegung auszugehen hat, (2) den Vertragsschluss als Resultat einer rationalen Überlegung und dessen Bedingungen; (3) die Benennung der Aufgaben der Herrschaftsordnung und deren Sicherstellung.
Losgelöst von den konkreten historischen Entwürfen des G.s lassen sich folgende allgemeine Merkmale benennen: Der G. enthält zwei Formen des Vertragsschlusses. Der G. im engeren Sinne stellt einen Vereinigungsvertrag (pactum societatis/unionis) dar, durch den sich die zunächst isolierten Individuen zu einer bürgerlichen Gesellschaft zusammenschließen. Diesem konstitutiven Akt schließt sich ein Herrschaftsvertrag an, in dem diese Gesellschaft eine Herrschaftsordnung begründet und die Bereitschaft ihrer Anerkennung als staatliche Autorität erklärt. Der Herrschaftsvertrag kann seinerseits näher bestimmt werden als Unterwerfungsvertrag oder als Begünstigungsvertrag. Letzterer besagt, dass die Mitglieder eines politischen Körpers zugunsten eines absoluten Souveräns jeden Anspruch auf eigene Machtausübung abtreten. – Bei Hobbes dient der Vertrag der Etablierung von Staatlichkeit und der Begründung von Herrschaft. Er beinhaltet den Rechtsverzicht, die Begünstigung und die Autorisierung. Rechtsverzicht bedeutet wechselseitiger Verzicht auf unbeschränkte Freiheit zugunsten einer obersten Zwangsgewalt. Im Begünstigungsvertrag (als Komponente des G.s) bestimmen die Vertragsschließenden einen Souverän und übertragen ihm das Gewaltmonopol. Die Autorisierung beinhaltet den Souveränitätsverzicht des Einzelnen und Verzicht auf das Recht auf Selbstregierung. Bei Hobbes ist der G. ein Herrschaftsbegründungsvertrag, der keinerlei Recht auf Regierung auf Seiten der Vertragspartner zurückbehält. Bei Locke hat der »original compact« zugleich eine herrschaftsbegrenzende Funktion. Die Aufgabe des Staates ist es, die Unsicherheit des Naturzustandes zu beseitigen, indem er die Respektierung der natürlichen Rechte sicherstellt. Bei Rousseau ist der Naturzustand in der Gefährdung der Selbsterhaltung, denen sich der Einzelne ausgesetzt sieht, begründet. Die rationale Motivation zu einem Vertragsschluss liegt in der Nützlichkeitserwägung im Hinblick auf die Verbesserung der Lebensbedingungen. Der G. ist ein Entäußerungsvertrag, in dem sich die Individuen einander versprechen, sich rückhaltlos einer absoluten Herrschaft zu unterwerfen und keine Rechte zurückzubehalten. Die Besonderheit des Rousseau’schen Vertrages liegt darin, dass die Vertragsschließenden die Position des Souveräns einnehmen. Die Herrschaftsordnung muss mit der Selbstbestimmungsfreiheit der Individuen im Einklang stehen, deshalb ist nur ein demokratisches Herrschaftssubjekt denkbar mit eigener gesetzgeberischer Willensbildung. Da die Souveränität beim Volk bleibt, bedarf es eines einheitlichen Willens, der das Gemeinwohl repräsentiert. Die volonté générale stellt sein Verfahrensprinzip dar: Alle sind an der Willensbildung beteiligt, und über eine einmütige Entscheidung stellt sich notwendigerweise als Resultat das Allgemeinwohl ein. Ihm hat sich jeder zu unterwerfen. Kant begründet den Eintritt in den Vertragszustand vernunftrechtlich. Im vorvertraglichen Zustand zeigt sich die Unzulänglichkeit des reinen Privatrechts. Der Übertritt in den Vertragszustand liegt in einer praktischen Vernunftidee begründet. Nach Vernunftbegriffen
betrachtet, ist der Vertrag als einvernehmlicher Zusammenschluss aller der einzig rechtmäßige Weg, der Vergesellschaftungspflicht zu entsprechen und dem unbedingten Rechts- und Freiheitszweck zu genügen. Die äußere Freiheit ordnet die praktische Vernunft durch das Rechtsprinzip: »Eine jede Handlung ist recht, die oder nach deren Maxime die Freiheit der Willkür eines jeden mit jedermanns Freiheit nach einem allgemeinen Gesetz zusammenbestehen kann« (Metaphysik der Sitten A 33). – Im Rahmen der vertragstheoretischen Diskussionen der Naturrechtstheoretiker wird ein Vertragsnetz von vier Verträgen ausgearbeitet: Als Erstes der G. (d.i. der bürgerliche Vereinigungsvertrag), der Herrschafts- und Unterwerfungsvertrag, der Verfassungsvertrag und schließlich der Verpflichtungsvertrag im Hinblick auf die nachfolgenden Generationen. – Die in der gegenwärtigen Diskussion vorherrschende Position der »Gerechtigkeit als Fairness« von Rawls überträgt dem Vertrag die Grundlegung von Prinzipien sozialer und politischer Gerechtigkeit. Der Ausgangspunkt der Argumentation ist die arbeitsteilig organisierte gesellschaftliche Kooperation. Die Grundidee ist, dass gerechtfertigte und objektiv verbindliche Prinzipien so bestimmt werden müssten, als wären sie aufgrund einer Entscheidung von freien und rationalen, nur ihren eigenen Interessen verpflichteten Personen entstanden. Diese Entscheidung müsste aber unter der Bedingung getroffen werden, dass die Personen alles Wissen über ihre reale Situation ausschalten (der »Schleier des Nichtwissens« als »original position«). Dadurch wäre die Unparteilichkeit und die Interessensidentität sichergestellt.
Literatur:
- W. Euchner: Naturrecht und Politik bei John Locke. Frankfurt 1969 – I. Fetscher: Rousseaus politische Philosophie. Frankfurt 1975
- Th. Hobbes: Leviathan. Frankfurt 1984
- I. Kant: Metaphysik der Sitten
- W. Kersting: Die politische Philosophie des Gesellschaftsvertrages. Darmstadt 1994
- Ders.: Die Logik des kontraktualistischen Arguments. In: V. Gerhardt (Hg.): Der Begriff der Politik. Stuttgart 1990. S. 216 ff
- J. Locke: Zwei Abhandlungen über die Regierung. Frankfurt 1977
- J. Rawls: Eine Theorie der Gerechtigkeit. Frankfurt 1975
- J.-J. Rousseau: Der Gesellschaftsvertrag. Stuttgart 1971
- Ders.: Abhandlung über den Ursprung und die Grundlagen der Ungleichheit. In: Schriften zur Kulturkritik. Hamburg 1983. S. 77 ff
- B. Willms: Die Antwort des Leviathan. Neuwied/Berlin 1970.
PP
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