Metzler Lexikon Philosophie: Legalität
bezeichnet die Übereinstimmung des Handelns staatlicher Organe oder einzelner Personen mit dem gesetzten Recht. In Bezug auf die staatlichen Organe bedeutet die L. die Regelhaftigkeit staatlichen Handelns und ein Mindestmaß an Gleichbehandlung gegenüber dem einzelnen. Das Legalitätsprinzip beinhaltet zwei regulative Funktionen: (1) Die machtbegrenzende Funktion bindet die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an das Gesetz. Es repräsentiert den beschränkenden Rahmen für staatliches Handeln, für Verwaltung und Rechtsprechung. (2) Die Rechtsordnung garantierende Funktion sichert dem einzelnen im Rahmen der Gesetze bestimmte Rechtsansprüche gegenüber dem Staat zu (wie bspw. den Anspruch auf Justizgewährung) und bedeutet andererseits, dass eine angedrohte Strafe bei Verletzung eines Gesetzes auch angewandt wird. – Die begriffliche Beschränkung von L. auf das bloß gesetzeskonforme bzw. gesetzesmäßige Verhalten entspricht nicht dem Bedeutungsumfang, den »L.« im Laufe seiner geschichtlichen Genese hatte. Für das ma. Rechtsbewusstsein galt eine unauflösliche Verbindung von gesetzesmäßigem Verhalten, Gerechtigkeit und Sittlichkeit. Ein solches Verständnis beruhte in der Auffassung, dass Gesetze »gute« Verhaltensregeln darstellen, die in langer Tradition erprobt sich bewährt haben und so in das allgemeine Bewusstsein eingegangen sind. Die durch legalitas abgedeckte Rechtsgemeinschaft beinhaltet neben Gesetzesmäßigkeit auch die Rechtschaffenheit des Handelns.
Die Übereinstimmung des Einzelnen mit dem Gesetz wird in der Moral- und Rechtsphilosophie eingehender thematisiert. L. bedeutet Übereinstimmung mit den juridischen Gesetzen der Freiheit. Für Kant ergibt sich daraus die nur eingeschränkte Beurteilungsmöglichkeit des beobachtbaren Handelns auf seine Gesetzesmäßigkeit hin. Der Standpunkt der Moralität dagegen beschränkt sich seiner subjektiven Absicht nach nicht auf eine solche Übereinstimmung, sondern schließt den expliziten Willen mit ein, sich selbst nach der Idee des Gesetzes i.S. einer allgemeinen Verbindlichkeit zu bestimmen. Bei Fichte bedeutet L. die Notwendigkeit des Gesetzesrahmens, der die Reichweite und Einschränkungen der individuellen Freiheiten hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit regelt. Die Einhaltung einer solchen Rechtsordnung kann – im Unterschied zur Moralität – von jedem erzwungen werden.
Literatur:
- J. G. Fichte: Grundlage des Naturrechts nach Prinzipien der Wissenschaftslehre. Hamburg 1979
- H. Hofmann: Legitimität und Rechtsgeltung. Berlin 1977
- I. Kant: Metaphysik der Sitten. Kap.: Einleitung in die Rechtslehre
- C. Schmitt: Legalität und Legitimität. München/Leipzig 1932
- Th. Würtenberger: Die Legalität. Versuch einer Deutung des rechtsphilosophischen Sinngehalts. In: D. Constantopoulos/H. Wehberg (Hg.): Gegenwartsprobleme des internationalen Rechts und der Rechtsphilosophie. Hamburg 1953. S. 607 ff.
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