Lexikon der Psychologie: Rechtspsychologie
Essay
Rechtspsychologie
Günter Köhnken
Gegenstand
Das Recht und die Rechtsprechung bilden den Gegenstand von Forschung und Praxis der Rechtspsychologie. Die Bezeichnung “Rechtspsychologie” wird seit den 80er Jahren als Oberbegriff für die früher gebräuchlichen Bezeichnungen der Teilbereiche Forensische Psychologie (Anwendung der Psychologie im Rahmen von Gerichtsverfahren) und Kriminalpsychologie (Psychologie der Entstehung und Aufdeckung von Kriminalität, der Kriminalprävention sowie der Behandlung von Delinquenten) verwendet. Damit wurde die deutsche Terminologie dem im angelsächsischen Sprachraum üblichen Begriff “Psychology and Law” angeglichen. Die moderne Rechtspsychologie geht über die traditionelle Forensische Psychologie und Kriminalpsychologie hinaus und umfaßt alle Anwendungen psychologischer Theorien, Methoden und Ergebnisse auf Probleme des Rechtswesens. Es handelt sich um eine problem- und anwendungsorientierte Forschung, die Erkenntnisse aller Grundlagendisziplinen berücksichtigt (Allgemeine, Biologische, Differentielle, Entwicklungs-, Sozialpsychologie und Methodenlehre). Die Rechtspsychologie hat darüber hinaus große Überschneidungsbereiche zur Psychodiagnostik, Klinischen Psychologie und Organisationspsychologie. Dies gilt in gleichem Maße für den interdisziplinären Bereich, wo Verbindungen zur Rechtswissenschaft, Kriminologie, Forensischen Psychiatrie, Rechts- und Kriminalsoziologie und Sozialpädagogik bestehen.
Entwicklung
Die Rechtspsychologie blickt auf eine lange und wechselvolle Geschichte zurück. Die Anfänge der Anwendung psychologischer Methoden und Erkenntnisse auf verschiedene Gebiete des Rechts lassen sich bis in das letzte Jahrhundert zurückverfolgen. Zu Beginn dieses Jahrhunderts erlebte die Rechtspsychologie (die damals überwiegend eine Psychologie der Zeugenaussage war) in Deutschland eine erste Blüteperiode. Sie ist verbunden mit Namen wie Karl Marbe, Hugo Münsterberg, Otto Lipmann und William Stern. In den 20er Jahren erlahmte das Interesse an rechtspsychologischer Forschung. Eine der Ursachen hierfür dürfte in der z.T. heftigen Kritik an inadäquaten experimentellen Methoden liegen. Forschungsergebnisse, die in realitätsfernen Laborexperimenten gewonnen wurden, so wurde argumentiert, seien auf die gerichtliche Praxis nicht anwendbar. Experimente seien deshalb als Forschungsmethode gänzlich ungeeignet. Es folgte eine bis etwa 1945 dauernde Phase, in der die kasuistische Behandlung rechtspsychologischer Fragestellungen dominierte.
In den 50er Jahren erlebte die Rechtspsychologie erneut einen Aufschwung. Es war vor allem Udo Undeutsch, der wie kaum ein anderer den Neubeginn der Rechtspsychologie in Deutschland gefördert und ihre Entwicklung in den folgenden Jahrzehnten maßgeblich beeinflußt hat. Gekennzeichnet war diese Phase durch zwei Merkmale: Einerseits wurden Psychologen zunehmend von Gerichten als Sachverständige (überwiegend zu Fragen der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen) herangezogen. Auf der Grundlage dieser praktischen Tätigkeit wurde von Undeutsch und später von Arntzen eine an der Praxis der Gerichtspsychologie orientierte Technologie zur Glaubhaftigkeitsbeurteilung von Zeugenaussagen entwickelt (Undeutsch-Hypothese). Das zweite kennzeichnende Merkmal dieser Entwicklungsphase war der Verzicht auf experimentelle Methoden und die Beschränkung auf Beobachtungen im Feld. Beginnend in den 70er Jahren hat die Rechtspsychologie – diesmal ausgehend von den USA – einen neuen Aufschwung erfahren, der bis heute andauert. Die Forschung ist jetzt gekennzeichnet durch theoriegeleitete Empirie, durch die Anwendung experimenteller Verfahren, durch vielfältige Verflechtungen mit den Grundlagenwissenschaften und durch eine breite Diversifizierung der Anwendungsbereiche. Nicht nur im Strafrecht, sondern auch im Familienrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht und anderen Rechtsgebieten finden wir wissenschaftliche und praktische Problemstellungen, zu deren Lösung die Psychologie beitragen kann.
Die Konsolidierung und Etablierung der Rechtspsychologie läßt sich an der wachsenden Zahl einschlägiger Veröffentlichungen, an zahlreichen Symposien und Fachkonferenzen, an der Gründung neuer Fachzeitschriften (z.B. Law and Human Behavior, Behavioral Sciences and the Law, Law and Psychology Review, Public Policy, Psychology, and Law, Legal and Criminological Psychology) sowie nationaler und internationaler Fachgesellschaften (u.a. Fachgruppe Rechtspsychologie in der Deutschen Gesellschaft für Psychologie, American Psychology-Law Society, European Association of Psychology and Law, Division Psychology and Law in der International Association of Applied Psychology) ablesen. Parallel hierzu hat sich die Rechtspsychologie an vielen psychologischen Instituten als eigenständiges Prüfungsfach (meistens als forschungsorientiertes Vertiefungsfach im Sinne der Rahmenprüfungsordnung) etabliert. Kürzlich hat die Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen eine Weiterbildungsordnung verabschiedet, auf deren Grundlage ab 1999 spezielle berufsbegleitende Weiterbildungsgänge in Rechtspsychologie angeboten werden.
Forschungs- und Anwendungsbereiche der Rechtspsychologie im Strafrecht
Der Schwerpunkt rechtspsychologischer Forschung liegt seit vielen Jahrzehnten eindeutig im Strafrecht. Hier sind es vor allem die Psychologie der Zeugenaussage sowie der Strafvollzug und die sozialtherapeutische Behandlung von Straftätern, zu denen die mit Abstand meisten wissenschaftlichen Befunde vorliegen. Die Polizeipsychologie ist in der deutschen Forschung lange vernachlässigt worden, so daß hier im allgemeinen auf Forschungsergebnisse aus Großbritannien und den USA Bezug genommen werden muß. Eine sehr ähnliche Situation liegt hinsichtlich der Untersuchung richterlicher Entscheidungs- und Beurteilungsprozesse vor. In der rechtspsychologischen Praxis ist neben den bereits erwähnten Bereichen auch die Beurteilung der Verantwortlichkeit von Straftätern von Bedeutung, bei der psychiatrische, klinisch-psychologische und entwicklungspsychologische Befunde verarbeitet werden. 1) Psychologie der Zeugenaussage: In der Aussagepsychologie lassen sich zwei Fragestellungen unterscheiden: Zum einen wird untersucht, wodurch unbeabsichtigte Irrtümer in Zeugenaussagen entstehen und wie diese Fehler vermieden werden können. Zweitens beschäftigt sich die Aussagepsychologie mit der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Aussagen, also dem Erkennen absichtlicher Täuschungen (Aussagepsychologie). 2) Strafvollzug und Täterbehandlung: Mit dem Strafvollzug werden zwei grundlegende Ziele verfolgt. Zum einen wird mit einer Strafe eine generalpräventive Wirkung angestrebt. Sie soll anderen Personen ein abschreckendes Beispiel geben und sie somit von der Begehung von Straftaten abhalten. Zweitens soll der Täter durch den Vollzug der Strafe dazu veranlaßt werden, künftig keine Straftaten mehr zu begehen (Spezialprävention). In beiden Fällen handelt es sich um verhaltensmodifikatorische Ansätze. Es ist daher nicht überraschend, daß sich die rechtspsychologische Forschung der Frage angenommen hat, mit welchen Methoden der Verhaltensmodifikation die Rückfälligkeit verurteilter Straftäter reduziert werden kann (Sozialtherapie). 3) Polizeipsychologie: Die Polizeipsychologie ist ein sehr heterogener Teilbereich der Rechtspsychologie. Sie umfaßt u.a. organisationspsychologische und eignungsdiagnostische Anwendungen (Polizeipsychologie). 4) Psychologie des Gerichts: Während in den USA zahlreiche Forschungsarbeiten zu Beurteilungs- und Entscheidungsprozessen von Geschworenen durchgeführt wurden, hat die richterliche Entscheidungsbildung in Kontinentaleuropa und damit auch in Deutschland sehr viel weniger Interesse in der Forschung gefunden (Gerichtspsychologie). 5) Beurteilung der Verantwortlichkeit von Straftätern: Jede Strafe setzt eine individuelle Schuld des Täters, seine persönliche Verantwortlichkeit für die Straftat voraus. Zur Feststellung der individuellen Verantwortlichkeit werden von den Gerichten häufig psychologische oder psychiatrische Sachverständigengutachten eingeholt, so daß sich in diesem Bereich in den vergangenen Jahrzehnten eine umfangreiche Praxis und Kasuistik entwickelt (Verantwortlichkeit von Straftätern).
Forschungs- und Anwendungsbereiche der Rechtspsychologie im Zivilrecht
Das Zivilrecht hat in der rechtspsychologischen Forschung erheblich weniger Aufmerksamkeit gefunden als das Strafrecht. Die wichtigsten Anwendungsbereiche der Rechtspsychologie im Zivilrecht sind die Beurteilung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit und der damit verbundenen Schadenersatzpflicht sowie Familiengerichtsverfahren, in denen über das Sorge- und Besuchsrecht entschieden wird. 1) Zivilrechtliche Verantwortlichkeit: Nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind Personen nach Vollendung des siebenten Lebensjahres grundsätzlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den sie einer anderen Person zugefügt haben. Eine Ausnahme von dieser Regel ergibt sich aus § 828 BGB. Nach dieser Bestimmung sind Schädiger nach dem vollendeten 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dann nicht Schadenersatzpflichtig, “wenn sie bei Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht“ hatten. Anders als bei der Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit kommt es hier allein auf die Einsichtsfähigkeit, nicht aber auf die Handlungs- oder Steuerungsfähigkeit an. Im Rahmen eines psychologischen Sachverständigengutachtens ist zu prüfen, ob das Kind bzw. der Jugendliche zum Zeitpunkt der Tat die Fähigkeit hatte, das Unrecht der Tat, die Gefährlichkeit des eigenen Handelns sowie die Pflicht zum Ersatz des angerichteten Schadens zu erkennen. Bei der Begutachtung wird neben der Untersuchung des allgemeinen kognitiven Entwicklungsstandes mit Hilfe von Intelligenztestverfahren insbesondere auch das erreichte Stadium der moralischen Entwicklung nach Kohlberg untersucht. Hierfür eignet sich z.B. das sog. Kohlberg-Interview, in dem ein Proband mit moralischen Dilemmata konfrontiert wird. Im wesentlichen handelt es sich hier also um eine spezielle Entwicklungsdiagnostik, die vor dem Hintergrund entwicklungspsychologischer Befunde durchgeführt wird (Hommers, 1983). 2) Scheidung, Sorge- und Umgangsrecht: Wenn bei einer Ehescheidung minderjährige Kinder vorhanden sind, kommt es oft zu erbitterten Auseinandersetzungen über das Sorge- und Besuchsrecht. Sofern sich die Eltern hier nicht einigen können, muß das zuständige Familiengericht eine Entscheidung hierüber treffen. Dabei sind nach § 1671 Abs. 2 BGB die Bindungen des Kindes, insbesondere an seine Eltern und Geschwister zu berücksichtigen. Zur Vorbereitung dieser Entscheidung werden häufig psychologische Sachverständigengutachten eingeholt. Der juristische Begriff der Bindung unterscheidet sich vom psychologischen Bindungsbegriff der Bindungstheorie (Schwabe-Höllein, Kindler & August-Frenzel, 1997). Zwar wird der Begriff der Bindung in der Bindungstheorie (Bindungsforschung) spezifischer definiert, nämlich als Vertrauensaspekt der Eltern-Kind-Beziehung. Dennoch lassen sich auf der Grundlage der Forschung zur Bindungstheorie diagnostische Verfahren und Beurteilungskriterien ableiten, mit deren Hilfe eine entsprechende familiengerichtliche Entscheidung vorbereitet und unterstützt werden kann.
Literatur
Hommers, W. (1983). Die Entwicklung der Delikts- und Geschäftsfähigkeit. Göttingen: Hogrefe.
Köhnken, G. (1990). Fehlerquellen im Gegenüberstellungsverfahren. In G. Köhnken & S.L. Sporer (Hrsg.). Identifizierung von Tatverdächtigen durch Augenzeugen (S. 157-177). Stuttgart: Verlag für Angewandte Psychologie.
Oswald, M. (1994). Psychologie des richterlichen Strafens. Stuttgart: Enke.
Schwabe-Höllein, M., Kindler, H. & August-Frenzel, P. (1997). Der Bindungsaspekt von Eltern-Kind-Beziehungen: Forschungsstand und Anwendung in der familienpsychologischen Begutachtung. Praxis der Rechtspsychologie, 7, 6-21.
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