Der Streit um die Präimplantations-Diagnostik
Das Embryonenschutzgesetz von 1991 wurde bewusst weit gefasst, um jeden vorstellbaren Missbrauch befruchteter menschlicher Eizellen auszuschließen. Dabei dachten die Politiker an Bedrohungen der Menschenwürde durch Praktiken wie das Klonen, den Eingriff in das Erbgut von Keimzellen oder die Leihmutterschaft.
Mit seinen allgemein gehaltenen Bestimmungen betrifft das Gesetz aber auch medizinische Fortschritte, die damals nicht absehbar waren und ethisch weniger fragwürdig erscheinen. So besteht inzwischen die Möglichkeit, bei einer Reagenzglasbefruchtung den Embryo vor der Implantation in die Gebärmutter auf genetische Defekte zu untersuchen. Ob das Embryonenschutzgesetz dies verbietet, ist eine Interpretationsfrage und folglich umstritten.
Die Bundesärztekammer hält die Prä-implantations-Diagnostik (PID) unter bestimmten Voraussetzungen für sinnvoll und hat kürzlich den Entwurf einer Richtlinie vorgelegt, in dem sie Regelungen für den Einsatz dieser Methode vorschlägt. Danach soll er auf Fälle mit hohem Risiko für einen schweren Erbschaden des Kindes begrenzt bleiben und von mehreren Kommissionen kontrolliert werden.
Dieser Vorstoß der Ärztevereinigung hat eine lebhafte Debatte ausgelöst und in den Medien ein überwiegend negatives Echo gefunden. Auch das Bundesgesundheitsministerium lehnt den Entwurf ab. Rational ist dies schwer verständlich. Ethisch wirft die PID keine anderen Probleme auf als die Pränataldiagnostik, die schon seit langem in Deutschland praktiziert wird. Im Grunde könnten also dieselben Kriterien gelten; der Entwurf der Bundesärztekammer legt sogar deutlich strengere Maßstäbe an – so soll ein höheres Alter der Eltern allein noch kein ausreichender Grund für eine PID sein.
Die Gegner der Präimplantations-Diagnostik halten dagegen, dass es sehr viel leichter sei, ein gendefektes Zellhäufchen außerhalb des Mutterleibs zu verwerfen, als einen Embryo, der sich bei der Pränataldiagnostik als erbgeschädigt herausgestellt hat, zum Beispiel in der 22. Schwangerschaftswoche abzutreiben. Die PID verführe also zum leichtfertigen Umgang mit dem menschlichen Leben und sei deshalb abzulehnen.
Dieses Argument lässt sich allerdings auch umkehren. Ist es nicht humaner, einen schwer erbgeschädigten Lebenskeim, wenn seine Austragung denn eine unzumutbare Belastung für die Mutter darstellt, gar nicht erst heranwachsen zu lassen, als ihn dann als halbfertigen Organismus, der sich bewegt und ein Nervensystem hat, nachträglich zu töten? Angenommen, ein unfruchtbares Paar, bei dem gleichzeitig das Risiko einer schweren Erbschädigung des Kindes besteht, unternimmt eine In-Vitro-Fertilisation. Ihm die PID zu verweigern und eine spätere pränatale Diagnose zuzumuten, bei der sich der Fetus als geschädigt erweisen könnte und gemäß den Regelungen für die medizinische Indikation nachträglich abgetrieben würde – mit allen körperlichen und psychischen Belastungen für die Schwangere –, erscheint nachgerade absurd.
Noch schizophrener wirkt die rigide Anwendung des Embryonenschutzgesetzes auf die PID, wenn man sie im Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen zum Schwangerschaftsabbruch sieht. Unser Rechtssystem duldet es, dass gesunde Embryonen bis zum Ende der 12. Schwangerschaftswoche abgetrieben werden, sofern nur die formale Bedingung einer Beratung erfüllt ist. Das Intrauterinpessar ("Spirale"), das die Empfängnis verhütet, indem es die Einnistung der befruchteten Eizelle in die Gebärmutter verhindert, ist völlig legal. Da fällt es schwer einzusehen, warum die Nichtimplantation eines erbgeschädigten Keims in den Uterus als Kindstötung gewertet werden soll.
Zweifellos birgt die PID die Gefahr des Missbrauchs für eugenische Zwecke oder zur Geschlechtsbestimmung; dass diese Gefahr gerade in Deutschland mit seiner berüchtigten Eugenik-Praxis während des Nationalsozialismus besonders ernst genommen wird, ist verständlich. Dennoch kann die Möglichkeit einer Zweckentfremdung kein generelles Verbot rechtfertigen. Missbrauch auszuschließen ist vielmehr Sache der gesetzlichen Bestimmungen.
Aus: Spektrum der Wissenschaft 6 / 2000, Seite 13
© Spektrum der Wissenschaft Verlagsgesellschaft mbH
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