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Römischer Alltag: Theaterkunst: Kein leichtes Gewerbe
Im Jahr 54 v. Chr. stand Cnaeus Plancius in Rom vor Gericht, ein politischer Selfmademan, der die Quästur als unterste Stufe der Ämterhierarchie erfolgreich bekleidet hatte. Im Wahlkampf um das Ädilenamt, die nächsthöhere Position, hatte er die Wähler auch durch erhebliches finanzielles Engagement hinter sich gebracht (siehe Abenteuer Archäologie 2/2007, S. 72). Prompt wurde er von dem unterlegenen Konkurrenten Iuventius Laterensis wegen Bestechung von Wählern angeklagt. Das war nichts Ungewöhnliches, und ebenso wenig ungewöhnlich war, dass der Ankläger das Ansehen des Beschuldigten durch pikante und unerquickliche Details aus dessen Privatleben herabzusetzen bemüht war. Römische Prozesse ähnelten nicht selten dem, was man heute unfein, aber anschaulich als Schlammschlacht bezeichnet.
Zur Abwehr solcher Rufmordkampagnen war ein geschickter, wortgewaltiger Verteidiger sehr hilfreich. Plancius hatte gleich zwei Starredner als Advokaten aufgeboten: neben dem berühmten Hortensius den nicht minder bekannten Cicero, einen alten politischen Weggefährten, der ihm noch einen Gefallen schuldig war. Cicero legte sich ordentlich ins Zeug. Die angeblichen privaten Eskapaden seines Mandanten – das sei zum einen Teil böswilliges, missgünstiges Gerede, zum anderen Teil aufgebauschte Kleinigkeiten oder Jugendsünden, von denen sich keiner freisprechen könne. Eine Schauspielerin solle Planicus geraubt – und, unausgesprochen, aber fast sicher zu ergänzen: vergewaltigt – haben? Das sei doch in Atina geschehen, einem Städtchen auf dem Land, in dem der Angeklagte groß geworden sei! Zudem in seinen Jugendjahren! Und schließlich gebe es ja geradezu so etwas wie »eine Art Übergriffsrecht gegenüber Bühnendarstellern«! Cicero braucht sich gar nicht die Mühe zu machen, die Tat als solche zu bestreiten – Plancius habe, sollte der Vorwurf auf Tatsachen beruhen, doch gar nichts Verbotenes getan! Und das vermeintliche Opfer sei doch nur eine mimula, eine kleine Schauspielerin – mithin keine seriöse, ernst zu nehmende Person.
Zur Abwehr solcher Rufmordkampagnen war ein geschickter, wortgewaltiger Verteidiger sehr hilfreich. Plancius hatte gleich zwei Starredner als Advokaten aufgeboten: neben dem berühmten Hortensius den nicht minder bekannten Cicero, einen alten politischen Weggefährten, der ihm noch einen Gefallen schuldig war. Cicero legte sich ordentlich ins Zeug. Die angeblichen privaten Eskapaden seines Mandanten – das sei zum einen Teil böswilliges, missgünstiges Gerede, zum anderen Teil aufgebauschte Kleinigkeiten oder Jugendsünden, von denen sich keiner freisprechen könne. Eine Schauspielerin solle Planicus geraubt – und, unausgesprochen, aber fast sicher zu ergänzen: vergewaltigt – haben? Das sei doch in Atina geschehen, einem Städtchen auf dem Land, in dem der Angeklagte groß geworden sei! Zudem in seinen Jugendjahren! Und schließlich gebe es ja geradezu so etwas wie »eine Art Übergriffsrecht gegenüber Bühnendarstellern«! Cicero braucht sich gar nicht die Mühe zu machen, die Tat als solche zu bestreiten – Plancius habe, sollte der Vorwurf auf Tatsachen beruhen, doch gar nichts Verbotenes getan! Und das vermeintliche Opfer sei doch nur eine mimula, eine kleine Schauspielerin – mithin keine seriöse, ernst zu nehmende Person.
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