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Blick in die Forschung: Kurzberichte: LIGO und Virgo: Wieder eine Verschmelzung zweier Neutronensterne?

Kaum hatte der dritte Beobachtungslauf des Netzwerks der vier Gravitationswellen-Detektoren begonnen, registrierten sie ein neuerliches Verschmelzungsereignis zweier Neutronensterne – mit erstaunlichen Ergebnissen.
Simulation von Gravitationswellenereignis GW 190425

LIGO- und Virgo-Forscher veröffentlichten endlich das lange erwartete erste Signal aus dem dritten Beobachtungslauf ihrer Gravitationswellen-Detektoren. Höchstwahrscheinlich haben sie zum zweiten Mal die Verschmelzung zweier Neutronensterne anhand von Gravitationswellen beobachtet. Dieses Ereignis kommt nicht nur aus viel größerer Entfernung als dasjenige vom 17. August 2017, die Gesamtmasse des Systems ist außerdem unerwartet hoch. Da allein LIGO und Virgo das Ereignis beobachteten, lässt sich auch ein anderer Ursprung der Gravitationswelle nicht ausschließen.

Seit 1. April 2019 lauscht das Netzwerk der vier Gravitationswellen-Detektoren LIGO in Hanford und Livingston, USA, Virgo bei Pisa, Italien, und GEO600 bei Hannover im dritten Beobachtungslauf O3 wieder gemeinsam ins All. Mehr als 40 Signalkandidaten haben sie bereits identifiziert. Alle sind in Echtzeit mit Himmelskarten und Informationen zu ihren vermutlichen Quellen frei im Internet verfügbar. Der Weg vom Signalkandidaten zum bestätigten Signal ist lang und (rechen)aufwändig. So vergehen wie in den vergangenen Beobachtungsläufen durchaus Monate, bis sicher feststeht, ob ein Kandidat echt ist oder nicht. Für den vierten Kandidaten aus dem dritten Beobachtungslauf, empfangen und identifiziert am 25. April 2019, ist es nun so weit: Aus Kandidat S190425z wird Signal GW190425! Aufwändige Folgeuntersuchungen haben seinen astrophysikalischen Ursprung bestätigt …

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  • Infos

Abbott B. P. et al.: GW190425: Observation of a compact binary coalescence with total mass ~3.4 MSun. Astrophysical Journal, 2020, eingereicht

Pössel, M.: Erster Nachweis: Verschmelzende Neutronensterne. Sterne und Weltraum 12/2017, S. 24 – 33

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