Persönlichkeitsschutz: Neuroenhancement aus normativ-rechtlicher Sicht
Lassen Sie mich mit der knappen Skizze einiger Fallbeispiele beginnen. Sie sollen das Spektrum der bereits verfügbaren und in absehbarer Zukunft zu erwartenden Möglichkeiten andeuten, die der Gegenstand meiner Betrachtung sind: neurotechnische Eingriffe ins eigene Gehirn, mit oder ohne Hilfe einer anderen Person, und nicht aus therapeutischen Gründen, sondern mit dem Ziel, "normale" mentale Eigenschaften zu verbessern, also zum Zweck dessen, was inzwischen weltweit unter dem Titel "Neuroenhancement" betrieben und erörtert wird.
Die Beispiele sind erfunden. Einige ihrer Aspekte gehören in gewissem Sinn in die Sphäre der Sciencefiction. Für einen wissenschaftlichen Artikel ist das im Allgemeinen keine Empfehlung. Dennoch erfordert die angemessene Behandlung meines Themas, auch solche Zukunftsperspektiven zu betrachten. Dafür gibt es zwei gute Gründe:
Keines der Sciencefiction-Elemente in diesen Szenarien entspringt purer Spekulation. Sie alle gründen in gesicherten Ergebnissen der einschlägigen Forschung. Ihr "proof of principle", der Nachweis ihrer grundsätzlichen Möglichkeit, ist bereits erbracht, und ihre praktische Verwirklichung daher mit hoher Wahrscheinlichkeit nur eine Frage der Zeit, vermutlich einer recht kurzen Zeit.
Diese Entwicklung könnte zu einer beispiellosen Erweiterung unserer mentalen Fähigkeiten und in ihrer Folge zu einer tief greifenden Wandlung des gesellschaftlichen Lebens führen. Dabei dürften sich auch die Konturen dessen, was Juristen "das Menschenbild des Grundgesetzes" nennen, in mancherlei Hinsicht verschieben. Es ist nicht ganz leicht zu sagen, wohin. ...
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