Das aktuelle Stichwort: Chemikalienverordnung "Reach"
Am 1. Juni 2007 tritt in Europa ein neues Chemikalienrecht in Kraft. Der Verordnungsentwurf der Europäischen Kommission - in der Öffentlichkeit unter dem Begriff "Reach" bekannt - wurde am 18. Dezember vom Europäischen Ministerrat bestätigt. Was erwartet nun Industrie, Behörden und Verbraucher?
Das neue europäische Chemikalienrecht ergänzt die bestehenden Regelungen zum Gesundheitsschutz der Verbraucher bei der Herstellung, dem Transport und der Anwendung von Chemikalien um wichtige neue Elemente. So soll das Recht der Verbraucher auf Information über die Gefährlichkeit von Stoffen und Produkten deutlich erweitert werden. Außerdem kehrt Reach (für Registrierung, Evaluierung und Autorisierung von Chemikalien) erstmals die Beweislast um: Während bisher in erster Linie die Behörden die Sicherheit der Chemikalien belegen mussten, müssen jetzt Hersteller und Importeure Gefahren ihrer Stoffe identifizieren, mögliche Risiken abschätzen und Maßnahmen festlegen, um Gesundheits- und Umweltschäden auszuschließen.
Elf Jahre haben nun die Chemische Industrie, die neue europäische Chemikalienbehörde in Helsinki sowie die nationalen Behörden, ab Juni Zeit, um rund 30 000 Chemikalien zu registrieren, ihre Risiken zu bewerten, den sicheren Umgang mit ihnen zu ermöglichen und besonders gefährliche Substanzen einem Zulassungsverfahren zu unterwerfen.
Gestaffelt nach der jährlich in Europa in den Verkehr gebrachten Menge einer Chemikalie müssen Hersteller nach dem neuen Chemikalienrecht erstmals Daten zu diesem Stoff vorlegen oder Sicherheitsstudien durchführen. Was bislang nur für "neue" Stoffe galt, gilt damit nun auch für die große Zahl der Altstoffe, die teilweise schon seit Jahrzehnten eingesetzt werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Chemikalien, die in Mengen von unter zehn Tonnen in den Verkehr gebracht werden – nach Meinung des Bundesinstituts für Risikobewertung ein Defizit bei der Gefahrenabschätzung verbrauchernaher Stoffe. Darüber hinaus hält das Institut die künftig vorgesehene Kennzeichnung von verbrauchernahen Chemikalien für unzureichend, weil der Verbraucher nicht erkennen kann, ob und auf welche gefährlichen Eigenschaften ein Stoff geprüft wurde. Eine Kennzeichnung ist nämlich nur dann vorgesehen, wenn tatsächlich ein Gefahrenpotenzial in Sicherheitsstudien nachgewiesen wurde.
Eine eindeutige Verbesserung des Verbraucherschutzes stellt dagegen das Zulassungsverfahren dar, welches besonders gefährliche Stoffe, die Krebs erzeugende, das Erbgut verändern, die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Ungeborene im Mutterleib schädigen können, künftig durchlaufen müssen. Ihre Zahl wird auf etwa 2500 geschätzt.
Ein weiterer wichtiger Aspekt im Gesetzgebungsverfahren war der zu erwartende Anstieg von Tierversuchen im Rahmen zusätzlicher Sicherheitsstudien. Um eine Minimierung der Tierzahlen zu erlauben, ohne dass der Gesundheitsschutz dadurch beeinträchtigt wird, dürfen und sollen künftig aber auch wissenschaftlich akzeptierte, alternative Prüfmethoden anstelle von Tierversuchen genutzt werden. Das Gesetz verpflichtet die Europäische Kommission ausdrücklich, Entwicklungen auf diesem Gebiet zu überprüfen und weitere tierversuchsfreie Prüfmethoden zu erarbeiten. Diese fehlen zum Beispiel noch für die Prüfung von Chemikalien, die auf das Hormonsystem wirken können und bislang nicht effektiv geregelt sind, und für die Prüfung von Chemikalien auf mögliche Beeinträchtigungen der Fruchtbarkeit und Schwangerschaft.
Elf Jahre haben nun die Chemische Industrie, die neue europäische Chemikalienbehörde in Helsinki sowie die nationalen Behörden, ab Juni Zeit, um rund 30 000 Chemikalien zu registrieren, ihre Risiken zu bewerten, den sicheren Umgang mit ihnen zu ermöglichen und besonders gefährliche Substanzen einem Zulassungsverfahren zu unterwerfen.
Gestaffelt nach der jährlich in Europa in den Verkehr gebrachten Menge einer Chemikalie müssen Hersteller nach dem neuen Chemikalienrecht erstmals Daten zu diesem Stoff vorlegen oder Sicherheitsstudien durchführen. Was bislang nur für "neue" Stoffe galt, gilt damit nun auch für die große Zahl der Altstoffe, die teilweise schon seit Jahrzehnten eingesetzt werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Chemikalien, die in Mengen von unter zehn Tonnen in den Verkehr gebracht werden – nach Meinung des Bundesinstituts für Risikobewertung ein Defizit bei der Gefahrenabschätzung verbrauchernaher Stoffe. Darüber hinaus hält das Institut die künftig vorgesehene Kennzeichnung von verbrauchernahen Chemikalien für unzureichend, weil der Verbraucher nicht erkennen kann, ob und auf welche gefährlichen Eigenschaften ein Stoff geprüft wurde. Eine Kennzeichnung ist nämlich nur dann vorgesehen, wenn tatsächlich ein Gefahrenpotenzial in Sicherheitsstudien nachgewiesen wurde.
Eine eindeutige Verbesserung des Verbraucherschutzes stellt dagegen das Zulassungsverfahren dar, welches besonders gefährliche Stoffe, die Krebs erzeugende, das Erbgut verändern, die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Ungeborene im Mutterleib schädigen können, künftig durchlaufen müssen. Ihre Zahl wird auf etwa 2500 geschätzt.
Ein weiterer wichtiger Aspekt im Gesetzgebungsverfahren war der zu erwartende Anstieg von Tierversuchen im Rahmen zusätzlicher Sicherheitsstudien. Um eine Minimierung der Tierzahlen zu erlauben, ohne dass der Gesundheitsschutz dadurch beeinträchtigt wird, dürfen und sollen künftig aber auch wissenschaftlich akzeptierte, alternative Prüfmethoden anstelle von Tierversuchen genutzt werden. Das Gesetz verpflichtet die Europäische Kommission ausdrücklich, Entwicklungen auf diesem Gebiet zu überprüfen und weitere tierversuchsfreie Prüfmethoden zu erarbeiten. Diese fehlen zum Beispiel noch für die Prüfung von Chemikalien, die auf das Hormonsystem wirken können und bislang nicht effektiv geregelt sind, und für die Prüfung von Chemikalien auf mögliche Beeinträchtigungen der Fruchtbarkeit und Schwangerschaft.
© Bundesinstitut für Risikobewertung/spektrumdirekt
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