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70 Jahre Völkermordkonvention: Ein folgenschwerer Kompromiss

Bei der Definition von »Völkermord« schacherten die Nationen mit einem großen Ziel: Ihre eigenen Untaten sollten unberücksichtigt bleiben. Das schadet dem Abkommen bis heute.
Opfer der Roten Khmer in Kambodscha

Am Morgen des 15. März 1921 tritt ein unscheinbarer türkischer Migrant aus seiner vornehmen Wohnung in Berlin-Charlottenburg auf die Straße, um Tabak zu kaufen. Er wird bereits erwartet. Wenige Sekunden später liegt der Mann, der seit über zwei Jahren in Berlin unter dem Namen Ali Sai lebte, tot auf der Hardenbergstraße – erschossen von dem jungen Armenier Soghomon Tehlirian. Der türkische Exilant hieß in Wahrheit Mehmed Talaat Bey, doch bekannt war er vor allem unter dem Namen Talât Pascha. Als ehemaliger Innenminister und Großwesir des Osmanisches Reichs war er der Hauptverantwortliche für den staatlich organisierten Mord an bis zu 1,5 Millionen Armeniern in den Jahren 1915 und 1916 gewesen. Zu den Opfern gehörte auch die Familie des Attentäters, der im Auftrag eines geheimen armenischen Sonderkommandos Rache nahm.

Die geplante Vernichtung der christlichen Minderheit in der Türkei während des Ersten Weltkriegs hatte die Weltöffentlichkeit entsetzt. Schon seit der frühesten Antike hatte es grausame Massaker und Pogrome an Zivilisten gegeben. Doch der Versuch, ein komplettes Volk physisch auszulöschen, wurde von den Zeitgenossen als etwas gespenstisch Neuartiges empfunden, als »ein Massaker, das die Bedeutung des Wortes Massaker verändert«, wie ein Beobachter meinte. In der Tat fehlte es noch an der richtigen Terminologie, um das neue Phänomen sprachlich ganz erfassen zu können. In einer Protestnote der Entente-Mächte England, Frankreich und Russland an die osmanische Regierung tauchte 1915 erstmals der Ausdruck »crimes against humanity« (Verbrechen gegen die Menschheit beziehungsweise Menschlichkeit) auf. Wie aber sollte die Welt auf die unaussprechlichen Grausamkeiten, die sich im Fahrwasser des Kriegs ereigneten, reagieren?

Das Attentat auf Talât Pascha hatte für internationales Aufsehen gesorgt. Hunderte Kilometer östlich von Berlin, im galizischen Lemberg, diskutierte der junge polnische Jurastudent Raphael Lemkin mit seinen Professoren über die Möglichkeiten, Gräueltaten, wie sie am armenischen Volk begangen worden waren, zu bestrafen und vor allem in Zukunft zu verhindern. Lemkins Professoren verwiesen auf die Souveränität der Staaten. Diese galt seit dem Westfälischen Frieden von 1648 als ein unantastbares Paradigma. Konkret bedeutete sie, dass eine Regierung mit ihrem Volk letztlich tun konnte, was sie wollte. Doch staatliche Souveränität, konterte der Student, könne unmöglich den Mord an Millionen unschuldigen Menschen einschließen.

Zu dieser Einsicht waren auch andere bereits gelangt. Der Friedensvertrag von Sèvres, den die Siegermächte des Weltkriegs 1920 dem Osmanischen Reich aufzwangen, sah neben umfangreichen Gebietsabtretungen auch die Aufklärung und Bestrafung der staatlichen Verbrechen gegen die Armenier durch einen internationalen Strafgerichtshof vor. Zu einem frühen Vorläufer der Nürnberger Prozesse sollte es jedoch niemals kommen, denn die türkische Nationalbewegung, die von Mustafa Kemal – später bekannt als Atatürk – angeführt wurde, lehnte sich militärisch gegen das harte Friedensdiktat auf und konnte schließlich, gestärkt durch den Sieg im Griechisch-Türkischen Krieg, deutlich bessere Bedingungen für sich herausschlagen. So kam es 1923 zu einem neuen Vertrag, der Amnestie für sämtliche zwischen 1914 und 1922 begangenen türkischen Verbrechen gewährte. Die Armenier wurden darin mit keinem Wort mehr erwähnt.

Politische Interessen wogen schwerer als die Gerechtigkeit für die Opfer

Der bis dahin historisch einzigartige Massenmord blieb also ungesühnt, weil einerseits die politischen Interessen der Großmächte schwerer wogen als die Gerechtigkeit für die Opfer und weil es andererseits keine völkerrechtlich verbindliche Handhabe gegen derartige Monstrositäten gab. Raphael Lemkin machte es sich zur Lebensaufgabe, das zu ändern. 1933 legte er dem Völkerbund, dem Vorgänger der Vereinten Nationen, eine erste Definition vor, die nach Lemkins Wunsch in internationales Recht übertragen werden sollte: »Wer aus Hass gegen eine rassische, religiöse oder soziale Gruppe oder zum Zwecke ihrer Ausrottung eine strafbare Handlung gegen Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Würde oder wirtschaftliche Existenz einer Person, die einer solchen Gruppe angehört, unternimmt, macht sich des Verbrechens der Barbarei schuldig.« Ein zweiter Passus ächtete zudem die Zerstörung von Kunst- und Kulturgütern aus den besagten Motiven als »Verbrechen des Vandalismus«.

Russische Kommunisten verschaffen sich Zutritt zur Scheune eines »Kulaken« | In den Jahren 1932 und 1933 wurden zwischen 2,5 und 7,5 Millionen Ukrainer in eine Hungersnot getrieben – nach der bis heute gültigen Definition war dies kein Völkermord.

Wie aktuell und dringlich das Anliegen war, zeigten die Ereignisse in der Ukraine, wo das stalinistische Sowjetregime seit Jahren einen brutalen Feldzug gegen die ukrainische Kultur führte und zuletzt mehrere Millionen Bauern durch systematischen Nahrungsentzug verhungern ließ. Dennoch lehnten die Delegierten Lemkins Forderung als einen zu tiefen Eingriff in die staatliche Souveränität ab. Mit den eher konventionellen Begriffen »Barbarei« und »Vandalismus« war es ihm zudem noch nicht gelungen, die zu sanktionierenden Taten als eine neue und besondere Kategorie des Verbrechens zu statuieren. Erst elf Jahre später im amerikanischen Exil prägte der jüdische Jurist in einem Buch das Kunstwort »Genozid«, das er aus dem griechischen Wort »genos« (Volk, Stamm, Rasse) und dem lateinischen »caedere« (töten, morden) zusammensetzte.

Mit dem Ende des Zweiten Weltkriegs war die Zeit reif, um Lemkins Plan in die Tat umzusetzen. Das ungeheuerliche Ausmaß der nationalsozialistischen Verbrechen hatte der ganzen Welt endgültig vor Augen geführt, dass sie nicht länger wegsehen durfte, wenn Regierungen sich anschickten, ganze Bevölkerungsgruppen zu vernichten. Das »Verbrechen ohne Namen«, wie Winston Churchill es genannt hatte, war nun mit Sprache greifbar und fand auf diesem Weg auch Eingang in die Reden der Ankläger bei den Nürnberger Prozessen. Deren Verlauf gab letztendlich den Ausschlag für das spätere Zustandekommen der UN-Genozidkonvention, denn die Prozesse offenbarten eine eklatante Fehlstelle im Völkerrecht. So war es den Richtern nur möglich, solche Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu ahnden, die sich während des Kriegs ereignet hatten. Sämtliche Vorkriegsgräuel des NS-Regimes blieben folglich ungestraft.

Nachdem Völkermord im Dezember 1946 in einer UN-Resolution erstmals als Verbrechen nach internationalem Recht geächtet worden war, begann eine Kommission, der auch Raphael Lemkin angehörte, mit der Ausarbeitung eines Konventionsentwurfs, der im folgenden Juli den Delegierten vorgelegt wurde. Sehr schnell sollte sich zeigen, dass dieser Entwurf unter den UN-Vertretern nicht konsensfähig war.

Politisches Kalkül und Eigennutz

Was in den kommenden Monaten folgte, waren überaus zähe Verhandlungen über den endgültigen Wortlaut der Konvention, die vor allem von politischem Kalkül und Eigennutz geprägt waren. Zwar herrschte Einigkeit darüber, dass Völkermord ein schändliches, verdammenswertes Verbrechen sei. Doch eben darum wollte man auch um keinen Preis selbst damit in Verbindung gebracht werden. Keiner Regierung war daran gelegen, sich am Ende auf einer Anklagebank wiederzufinden, kein Staat wollte auf Grund vergangener Taten mit Entschädigungsforderungen konfrontiert werden und keine Nation eine Schmälerung ihres Ansehens in Kauf nehmen. Im Entwurf wurde Genozid als eine kriminelle Tat definiert, deren Ziel die teilweise oder völlige Zerstörung einer rassischen, nationalen, sprachlichen, religiösen oder politischen Gruppe sei. Eine Definition, bei der sich viele Nationen angesprochen fühlten. Besonders die Sowjetunion hatte unter Stalin zahlreiche Gräueltaten begangen und anschließend unter den Teppich gekehrt. Dort sollten sie, nach dem Willen des Diktators und seiner Gehilfen, auch bleiben. Mindestens drei bis vier Millionen Menschen waren im Zuge der stalinistischen Säuberungen wegen politischer Motive ermordet worden. Die UdSSR und ihre Satellitenstaaten hatten also ein fundamentales Interesse daran, dass die politischen Verfolgten als Opfergruppe aus der Endfassung der Konvention verschwanden. Ihre Einbeziehung, argumentierten die sowjetischen Gesandten fadenscheinig, würde die Konvention schwächen und dem Kampf gegen den Genozid nur im Weg stehen. Stattdessen plädierte man für die Aufnahme einer Formulierung, aus der hervorging, dass Völkermord »organisch mit dem Faschismus-Nazismus und anderen ähnlichen Rassentheorien« verbunden sei.

Dem sozialistischen Block schwebte also eine Definition vor, die möglichst passgenau auf die nationalsozialistischen Verbrechen zugeschnitten war und alle Opfer ihrer eigenen Ideologie ausklammerte. Vorbehalte gegen die Aufnahme politischer Gruppen kamen aber auch aus Argentinien, Brasilien, dem Iran und Südafrika, deren Regierungen nicht unter Genozidverdacht geraten wollten, weil sie gegen Dissidenten oder Revolutionäre vorgingen. Die Situation war verfahren, es stand die offene Drohung im Raum, dass einige Staaten der Konvention ihren Segen verweigern würden, falls die politischen Gruppen einbezogen blieben. Nach vielen zermürbenden Sitzungen und Debatten kam es schließlich zu einem Kompromiss zwischen der UdSSR und den USA. Die Amerikaner waren bereit, nicht länger auf ihre Forderung zu beharren, wenn die Sowjets im Gegenzug der Einrichtung eines internationalen Gerichtshofs zustimmten, der für die Bestrafung genozidaler Verbrechen verantwortlich sein sollte. Damit konnte die sowjetische Seite sich gut arrangieren. Letztendlich bekam sie die gewünschte Streichung der politischen Gruppen aus der Opferliste sogar geschenkt, denn zur tatsächlichen Gründung des Internationalen Strafgerichtshofs kam es erst ein halbes Jahrhundert später – da existierte die UdSSR bereits nicht mehr.

Nordamerikanische Ureinwohner beim Tanz, Fotografie von 1914 | Die Kultur der nordamerikanischen Indianerstämme wurde systematisch zerstört. Nach der ursprünglichen Definition wäre das Vorgehen der USA als Völkermord gewertet worden.

Ein anderer Vorstoß scheiterte hingegen am Widerstand der Amerikaner und ihrer Verbündeten. Was Lemkin 1933 in seinem Entwurf für den Völkerbund als »Vandalismus« bezeichnet hatte, also die systematische Zerstörung von Kunst- und Kulturgütern einer bestimmten Gruppe, sollte nach Meinung der sowjetischen Seite als »national-kultureller Genozid« ebenfalls in die Völkermordkonvention aufgenommen werden. Sowohl die Motive für die sowjetische Befürwortung als auch die amerikanische Ablehnung des Vorschlags waren leicht zu durchschauen. Denn während es der UdSSR wohl vor allem darum ging, die von Hitlerdeutschland verursachten Kriegsverheerungen auf sowjetischem Gebiet als Genozid deklarieren zu können, fürchteten die USA, dass ihr rücksichtsloser Umgang mit der Kultur der amerikanischen Ureinwohner als Völkermord gewertet werden müsste, sollte eine entsprechende Formulierung Eingang in das Abkommen finden. Die Kolonialmächte Frankreich und die Niederlande hatten ähnliche Bedenken, denn der Versuch, Minderheiten und indigene Bevölkerungsgruppen zu assimilieren, wäre so zum Verbrechen erklärt worden. Die sowjetische Forderung wurde letztlich abgelehnt und nach fast anderthalb Jahren des Ringens und Feilschens um den richtigen Wortlaut einigte sich die Staatengemeinschaft schließlich auf den kleinsten gemeinsamen Nenner. Am 9. Dezember 1948 wurde die »Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords« einstimmig von der UN-Generalversammlung in Paris angenommen. Einen Tag später folgte die »Allgemeine Erklärung der Menschenrechte«.

Völkerrechtlicher Meilenstein

Dass ausgerechnet die Vereinigten Staaten, die so maßgeblich an der Gestaltung des Abkommens beteiligt waren, sich auf Grund zahlreicher Bedenken 40 Jahre Zeit ließen, ehe sie es ratifizierten, veranschaulicht die bis heute gültige Brisanz und Ambivalenz der Genozidkonvention. Einerseits handelt es sich bei dem Dokument um einen völkerrechtlichen Meilenstein, da es den Genozid als eigenständigen, von Kriegshandlungen unabhängigen Straftatbestand im internationalen Recht etabliert und der staatlichen Souveränität, die 300 Jahre lang als sakrosankt galt, Grenzen gesetzt hat. Ein Blick auf die Entstehungsgeschichte der Konvention offenbart allerdings zugleich ihre große Schwäche. Es hatte sich während der Verhandlungen schnell gezeigt, dass angesichts der Vielzahl unterschiedlicher politischer Interessen nur eine möglichst enge Definition die Chance auf eine einstimmige Annahme haben würde. Heraus kam eine weitestgehend auf den Holocaust zugeschnittene Begriffsbestimmung, die zahlreiche Gruppen a priori als potenzielle Opfer von Genoziden ausschließt. Völkermord ist demnach eine Tat, »die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören«. Kritiker bemängeln an dieser Definition nicht nur das Fehlen politischer, sozialer, ökonomischer, sexueller und vieler anderer Gruppen, sondern verweisen auch darauf, dass die in der Konvention genannten Gemeinschaften nicht genau definiert und voneinander abgegrenzt werden. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv sei oft bloß eine soziale oder ideologische Konstruktion, über die in der Regel die Täter entschieden. So erklärte das Sowjetregime unter Stalin etwa Bauern, die sich der Zwangskollektivierung widersetzten oder Tagelöhner beschäftigten, zu Klassenfeinden und verfolgte diese willkürlich als »Kulaken« stigmatisierte Gruppe mit brutaler Gewalt. Die Nationalsozialisten betrachteten die Juden nicht als Religionsgemeinschaft, sondern sahen in ihnen eine eigene Rasse, die sie auslöschen wollten.

Dass der explizite Wille zur Vernichtung einer Gruppe erst nachgewiesen sein muss, bevor die Konvention greift, ist ebenso oft kritisiert worden wie die Formulierung »ganz oder teilweise«, die keinerlei Rückschluss darauf zulässt, ab wie vielen Opfern von einem Völkermord gesprochen werden kann. Der Wortlaut des Übereinkommens ermöglicht es theoretisch, den Mord an einer Hand voll Menschen, die einer der vier Opferkategorien angehören, als Genozid einzustufen, während das hunderttausend- oder millionenfache Töten aus anderen Motiven nicht unter die UN-Definition fällt.

Der Wortlaut steht einer UN-Intervention im Weg

Zieht man Bilanz darüber, inwiefern die Genozidkonvention in den vergangenen 70 Jahren ihrem Anspruch, Völkermorde zu verhindern und zu bestrafen, gerecht geworden ist, muss diese ernüchternd ausfallen. Der Staatengemeinschaft fehlte es an politischem Willen, um die Verbrechen in Ruanda und Jugoslawien zu vereiteln, obwohl sie mit der Konvention das geeignete Instrument dazu gehabt hätte. In vielen anderen Fällen, wie bei den Massenmorden des kommunistischen Terrorregimes der Roten Khmer in Kambodscha, stand der umstrittene Wortlaut des Abkommens einer Intervention im Weg und begünstigte noch die jahrzehntelange Verschleppung der Aufarbeitung. Im November 2018, 40 Jahre nach den Ereignissen, wurden erstmals zwei ehemalige hochrangige Funktionäre der Roten Khmer von einem Sondertribunal wegen Genozids verurteilt. Möglich war das nur, weil das Regime von Diktator Pol Pot neben Millionen anderen Bürgern auch eine religiöse und ethnische Minderheit systematisch verfolgt hat. Doch die Zahl der auf Grundlage der Konvention bestraften Täter bleibt, gemessen an den vielen Opfern von Massenmorden, die es auch nach ihrem Inkrafttreten weltweit gegeben hat, bis heute niedrig.

Während es strafrechtlich oft keinen relevanten Unterschied macht, ob die Täter für Genozid oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt werden, ist die Anerkennung als Völkermord, dem »Verbrechen der Verbrechen«, wie der Menschenrechtsexperte William Schabas es nennt, für Opfer und Hinterbliebene oftmals von großer symbolischer Bedeutung, werten sie es doch zugleich als eine Anerkennung ihres Leidens. Zahlreiche Vorschläge sind in den letzten 70 Jahren gemacht worden, wie sich die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords optimieren ließe, doch eine tatsächliche Überarbeitung liegt momentan in weiter Ferne. Das UN-Papier wird auf absehbare Zeit ein folgenschwerer Kompromiss bleiben.

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