Bioethik: Ethikrat: Arbeitgeber darf medizinische Daten von Bewerbern verlangen
Der Nationale Ethikrat hält medizinische Untersuchungen von Bewerbern durch potenzielle Arbeitgeber – beispielsweise mit Gentests – für zulässig. Das geht aus der jetzt vorgelegten Stellungnahme "Prädiktive Gesundheitsinformationen bei Einstellungsuntersuchungen" hervor.
So hält es der Ethikrat für legitim, dass Arbeitgeber vor einer Entscheidung über die Einstellung eines Berwerbers berücksichtigen, ob dieser für die Tätigkeit körperlich, geistig und gesundheitlich geeignet ist. Fragen und medizinische Untersuchungen, die darauf Antwort geben, seien zulässig, sofern sie sich auf die aktuelle Gesundheit des Bewerbers beziehen.
Auch die Veranlagung zu zukünftigen Erkrankungen darf nach Ansicht des Ethikrates eine Rolle spielen – allerdings unter starken Einschränkungen: Daten, die auf ein Risiko für zukünftige Erkrankungen hindeuten, sollen nur auf einen bestimmten Zeitraum hin abgefragt werden. Der Ethikrat schlägt hier eine Zeitspanne von sechs Monaten nach dem Beginn der Arbeit vor – sozusagen eine gesundheitliche Probezeit. Innerhalb dieses Zeitraums sollen zudem nur Daten berücksichtigt werden, die zeigen, ob der Bewerber mit über fünfzig Prozent Wahrscheinlichkeit seine gesundheitliche Eignung verlieren kann. Sei das der Fall, dürfe der Arzt dem Arbeitgeber seine Bedenken mitteilen. Welche Erkrankung genau eintreten wird oder wie hoch die Wahrscheinlichkeit dazu ist, soll er nach Ansicht des Gremiums jedoch nicht an Dritte weitergeben. Diese Daten seien vertraulich.
Bei angehenden Beamten schlägt der Rat vor, die Diagnose-Zeitspanne auf fünf Jahre auszuweiten. Der Grund: Dauerhaft kranke Beamte seien unkündbar, der Staat habe daher ein berechtigtes Interesse an gesunden Beamten.
Auch weiter gehende Untersuchungen sind nach Ansicht des Gremiums legitim, wenn dadurch Risiken bei Dritten ausgeschlossen werden. Piloten beispielsweise dürften nicht zu epileptischen Krämpfen neigen.
So hält es der Ethikrat für legitim, dass Arbeitgeber vor einer Entscheidung über die Einstellung eines Berwerbers berücksichtigen, ob dieser für die Tätigkeit körperlich, geistig und gesundheitlich geeignet ist. Fragen und medizinische Untersuchungen, die darauf Antwort geben, seien zulässig, sofern sie sich auf die aktuelle Gesundheit des Bewerbers beziehen.
Auch die Veranlagung zu zukünftigen Erkrankungen darf nach Ansicht des Ethikrates eine Rolle spielen – allerdings unter starken Einschränkungen: Daten, die auf ein Risiko für zukünftige Erkrankungen hindeuten, sollen nur auf einen bestimmten Zeitraum hin abgefragt werden. Der Ethikrat schlägt hier eine Zeitspanne von sechs Monaten nach dem Beginn der Arbeit vor – sozusagen eine gesundheitliche Probezeit. Innerhalb dieses Zeitraums sollen zudem nur Daten berücksichtigt werden, die zeigen, ob der Bewerber mit über fünfzig Prozent Wahrscheinlichkeit seine gesundheitliche Eignung verlieren kann. Sei das der Fall, dürfe der Arzt dem Arbeitgeber seine Bedenken mitteilen. Welche Erkrankung genau eintreten wird oder wie hoch die Wahrscheinlichkeit dazu ist, soll er nach Ansicht des Gremiums jedoch nicht an Dritte weitergeben. Diese Daten seien vertraulich.
Bei angehenden Beamten schlägt der Rat vor, die Diagnose-Zeitspanne auf fünf Jahre auszuweiten. Der Grund: Dauerhaft kranke Beamte seien unkündbar, der Staat habe daher ein berechtigtes Interesse an gesunden Beamten.
Auch weiter gehende Untersuchungen sind nach Ansicht des Gremiums legitim, wenn dadurch Risiken bei Dritten ausgeschlossen werden. Piloten beispielsweise dürften nicht zu epileptischen Krämpfen neigen.
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