Forschungspolitik: Juniorprofessur ist verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat am Dienstag sein Urteil verkündet, wonach die so genannte Juniorprofessur gegen das Grundgesetz verstößt und damit verfassungswidrig ist. Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (5. HRGÄndG) vom 16. Februar 2002 überschreite die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes, denn es sei mit Artikel 70 und Artikel 75 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und damit nichtig, erklärten die Richter des Zweiten Senats.
Mit Ausnahme von drei Richtern sah der Zweite Senat durch die Gesetze den Entscheidungs- und Handlungsspielraum der Länder durch die Vorgaben des Bundes zu stark eingeschränkt, da unter anderem zu genaue Detailvorgaben erlassen wurden. Das Kernstück des Reformgesetzes, die Regelungen für die Qualifikation und Berufung von Professoren, überschreite den bundesgesetzlich zulässigen Rahmen für das Hochschulwesen, und die Regelungsdichte versage es den Ländern, diesen zentralen Bereich des Hochschulwesens eigenständig zu gestalten.
Mit Ausnahme von drei Richtern sah der Zweite Senat durch die Gesetze den Entscheidungs- und Handlungsspielraum der Länder durch die Vorgaben des Bundes zu stark eingeschränkt, da unter anderem zu genaue Detailvorgaben erlassen wurden. Das Kernstück des Reformgesetzes, die Regelungen für die Qualifikation und Berufung von Professoren, überschreite den bundesgesetzlich zulässigen Rahmen für das Hochschulwesen, und die Regelungsdichte versage es den Ländern, diesen zentralen Bereich des Hochschulwesens eigenständig zu gestalten.
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