Grams' Sprechstunde: Heilpraktiker beschränken, um Patienten zu schützen
Für Heilpraktiker-»Bashing« bin ja eigentlich ich berühmt-berüchtigt. Aber dann kam die ARD mit dem Filmbeitrag »Heilpraktiker – Quacksalber oder sanfte Alternative?«, und die Frage »Was heißt hier eigentlich Bashing?« war wieder ganz groß. Erregte öffentliche Debatten entbrannten. Wilde Kommentarschlachten in den sozialen Medien. Die üblichen Einwürfe waren zu hören: »Wer heilt, hat Recht« und »Mir hilft der Heilpraktiker immer«. Und wieder und wieder »Schwarze Schafe gibt es ja schließlich überall!«. Zumindest das stimmt natürlich.
Es gäbe hilfreichere Debatten als die über »gute« oder »schlechte« Heilpraktiker und Schafe unterschiedlicher Farbe. Was eigentlich ist der Knackpunkt des Heilpraktiker-Themas und der Kern der Kritik? Er hat zunächst einmal nämlich recht wenig mit dem einzelnen Heilpraktiker zu tun, sondern mit dem »Heilpraktikergesetz«.
Dieses stammt aus dem Jahr 1939 und sah ein Auslaufen der Laienbehandlung vor, also eine schrittweise Durchsetzung des Ärztevorbehalts für die Ausübung der Heilkunde. Aus dem Verhinderungs- wurde dann allerdings später, nach der Nazizeit, ein Ermächtigungsgesetz: Durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurden die Teile der Verfügung, die das Auslaufen des Berufs und die Untersagung weiterer Ausbildungen betraf, nicht als mit der Berufsausübungsfreiheit des Grundgesetzes vereinbar angesehen. Und so wurde aus der Absicht, endgültig den Ärztevorbehalt durchzusetzen, plötzlich das Gegenteil: eine faktische Bestandsgarantie für die Laienbehandlung, die sich nach dem Gesetz »Ausübung der Heilkunde ohne Approbation« nennt.
Sonst änderte sich – nichts. Und auf diese Weise kam es dazu, dass heute Heilpraktiker nach dem Gesetz keinerlei Ausbildung vorweisen müssen. Also auch keine verpflichtende praktische Ausbildung am Patienten. Ein Mindestalter von 25 Jahren, ein Hauptschulabschluss und ein sauberes Führungszeugnis genügen, um sich zu einer Prüfung beim Gesundheitsamt anzumelden und dort eine Prüfung abzulegen. Die dient erklärtermaßen der »Gefahrenabwehr«: Sie soll sicherstellen, dass der Proband keine Gefahr für die Volksgesundheit darstellt. Damit ist nicht einmal der Schutz der Gesundheit des einzelnen Patienten, der einzelnen Patientin gemeint; man darf zum Beispiel lediglich keine seuchenartigen Erkrankungen – hallo, Covid-19! – behandeln.
Heilpraktiker sind nicht an die »Regeln ärztlicher Kunst« gebunden
Der Gesetzgeber hat hier die Schimäre aufwachsen lassen, nach der es zwei medizinische Parallelwelten geben könne, in denen die Befugnisse nahe beieinanderliegen, die Anforderungen an die »Ausübenden der Heilkunde« sich aber grundlegend unterscheiden. Die »Ausübenden der Heilkunde« sind laut Gesetz Ärzte und Heilpraktiker. Allerdings darf man, finde ich, nicht mehrere Welten mit gleichen Anforderungen etablieren, in denen dann unterschiedliche Regeln gelten. Genau das geschieht praktisch: Die Befugnisse der Heilpraktiker sind gegenüber denen von Ärzten nur in wenigen Bereichen eingeschränkt (Zahnheilkunde, Geburtshilfe, Verordnung rezeptpflichtiger Arzneimittel beispielsweise). Ihnen sind auch invasive Eingriffe nicht verboten, selbst bei Operationen sind sie nur gehindert, wo sie für die Anästhesie rezeptpflichtige Mittel verwenden müssten, weil es keine weiteren Berufsausübungsregeln gibt. Sie sind nicht an die »Regeln ärztlicher Kunst« gebunden, die für Ärzte einen ziemlich klaren Handlungsrahmen darstellen. Institutionen einer wirksamen Selbstverwaltung wie die Ärztekammern kennt das Heilpraktikerwesen nicht, ihre Berufsverbände – es gibt mehrere – können nichts bindend regeln oder vorschreiben, es gibt auch keine verpflichtende Berufsordnung.
Es geht also bei der Kritik am Heilpraktikerwesen gar nicht darum, was der einzelne Heilpraktiker kann oder nicht kann, tut oder nicht tut – und deswegen »rettet« auch der Verweis auf einzelne schwarze Schafe nicht. Therapiefreiheit gilt für Ärzte wie für Heilpraktiker, jedoch wird in der heutigen Rechtslage viel zu wenig deutlich, dass Heilpraktiker (allgemein, nicht der/die einzelne!) nicht das können, was sie zu können meinen. Nämlich dem Patienten die jeweils bestmögliche Therapie für sein Leiden zu verschaffen, wie es auch die Rechtsprechung für die Ausübung der Heilkunde formuliert. Deshalb hilft uns kein Einzelne-Heilpraktiker-Bashing weiter, umgekehrt auch kein »Whataboutism« gegenüber dem Ärztestand, Big Pharma oder was es sonst noch gibt, sondern bloß der Appell an den Gesetzgeber, diesen Fehler im Gesetz wahrzunehmen – und zu ändern.
Dazu gibt es mehr Optionen als nur die Abschaffung des Heilpraktikerstands. Man könnte Heilpraktiker zum Beispiel dazu befähigen, das verantwortlich zu tun, was sie zu tun beabsichtigen, was aber eine solide geregelte medizinische Ausbildung voraussetzt. Oder man könnte sie, umgekehrt, auf das beschränken, was vernünftigerweise von ihnen erwartet werden kann. Dazu sollte man in ihrem Bereich Diagnostik und invasive Maßnahmen ausschließen.
Und das werden letztlich auch die vielen empathischen und wohlmeinenden, oft aus anderen medizinischen Berufen stammenden Heilpraktiker nicht missverstehen, von denen einige zu meinem Bekanntenkreis gehören. Die wissen auch, dass die Kritik am Heilpraktikerwesen nicht aus der »ärztlichen Neid- und Bashing-Ecke« stammt, sondern vor allem Patienten zugutekommen soll. Die Patientin im ARD-Beitrag verstirbt, und ihre Angehörigen sagen: »Das Gesetz schützt Heilpraktiker besser als die Patienten.«
Mehr zum Heilpraktikergesetz im Podcast »Grams' Sprechstunde«.
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