Lexikon der Ernährung: EU-Aromenrichtlinie
EU-Aromenrichtlinie, EEU Flavo(u)r Directive, regelt den Umgang mit Aromen in der Europäischen Union. Da es sich um eine Richtlinie handelt, wurde sie von jedem Mitgliedsstaat in nationales Recht umgesetzt, in Deutschland in die Deutsche Aromenverordnung. Enthält z. B. die Definitionen für die 6 Klassen aromagebender Substanzen (Tab.).
EU-Aromenrichtlinie: Tab. Sechs Klassen aromagebender Substanzen.
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natürliche Aromastoffe | durch physikalische, enzymatische oder mikrobiologische Verfahren aus pflanzlichen oder tierischen Ausgangsmaterialien gewonnene oder durch herkömmliche Zubereitungsverfahren, wie Rösten und Fermentieren für den menschlichen Verzehr aufbereitete Stoffe | |
naturidentische Aromastoffe | chemisch mit den natürlichen Aromastoffen identische, jedoch durch chemische Synthese gewonnene Stoffe | |
künstliche Aromastoffe | durch chemische Synthese gewonnene Stoffe, die nicht in der Natur vorkommen | |
Aromaextrakte | durch physikalische, enzymatische oder mikrobiologische Verfahren aus pflanzlichen oder tierischen Ausgangsmaterialien für den menschlichen Verzehr aufbereitete Zubereitungen | |
Reaktionsaromen | durch geregeltes Erhitzen von Rohstoffen mit einem Gehalt an Aminogruppen und reduzierenden Zuckern hergestellte Erzeugnisse, im Wesentlichen Produkte aus der Maillard-Reaktion | |
Raucharomen | Zubereitungen, die man durch Einleiten von Räucherrauch in Flüssigkeiten herstellt. Im Gegensatz zu Räucherrauch haben sie nur eine aromatisierende, jedoch keine konservierende Wirkung. |
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