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Die Stärkung des Verbots biologischer Waffen

Die B-Waffen-Konvention trat bereits 1975 in Kraft und gilt für 139 Vertragsstaaten, doch fehlen noch immer detaillierte Vorschriften zu ihrer Überwachung. Auf der vierten Überprüfungskonferenz, die vom 25. November bis 6. Dezember 1996 in Genf stattfand, debattierten die Delegationen nun über den Stand der Implementierung des Abkommens, aber auch darüber, wie es weiter gestärkt werden könne.

Ist eine Verbesserung der B-Waffen-Konvention wirklich erforderlich? Zwei Entwicklungen sprechen dafür: die offenbar zunehmende Gefahr der Weiterverbreitung biologischer Waffen sowie die raschen Fortschritte der Biotechnologie, die eine militärische Verwendung von Mikroorganismen und natürlichen Giftstoffen erleichtern.

Daß die Weiterverbreitung tatsächlich eine Bedrohung darstellt, hat nicht zuletzt der Fall des Irak gezeigt. Wie erst 1995 im einzelnen ersichtlich wurde, unterhielt das Regime von Saddam Hussein vor dem letzten Golfkrieg ein breit gefächertes B-Waffen-Programm, das unter anderem Arbeiten an Milzbranderregern (Bacillus anthracis), Kamelpockenviren, Botulinustoxin (dem Giftstoff des Bakteriums Clostridium botulinum, das Lebensmittelvergiftungen hervorruft), Ricin (einem in Rizinussamen enthaltenen toxischen Protein) sowie an Aflatoxinen (den Giften bestimmter Schimmelpilze) und anderen Mykotoxinen (Pilzgiften) umfaßte. Nach einigen Feldversuchen wurden Milzbranderreger, Botulinustoxin und Aflatoxine in Bomben und Raketensprengköpfe abgefüllt – glücklicherweise aber nicht im Golfkrieg eingesetzt.

Experten schätzen, daß heute etwa ein Dutzend Staaten B-Waffen-Programme unterhalten. Aus manchen Gründen sind biologische Kampfstoffe gerade für ambitionierte Regime im Nahen Osten oder anderen Krisengebieten attraktiv:

- Sie sind die kosteneffektivsten Massenvernichtungswaffen.

- Gegnerische Armeen (auch die der Industriestaaten) sind durch sie sehr verwundbar, insbesondere weil es an Möglichkeiten zum frühzeitigen Nachweis eines B-Waffen-Einsatzes mangelt.

- Nahezu alle erforderlichen Waffenkomponenten – einschließlich der Erreger und Toxine – sind auch Bestandteile ziviler Forschungsprojekte, so daß sie oft auf dem freien Markt erhältlich sind (so erwarb Irak einen Großteil seiner Erregerstämme bei der American Type Culture Collection, einer Organisation, die weltweit biologische Produkte, Dienstleistungen und Ausbildungsprogramme anbietet).

- Ein derartiges Waffenprogramm ist leichter zu verbergen als der Aufbau eines nuklearen oder chemischen Arsenals.

Die Gefahr der Weiterverbreitung steigt in dem Maße, in dem die Entwicklung der Biotechnologie fortschreitet; denn je umfangreicher solche Verfahren weltweit eingesetzt werden, desto größer ist auch das Risiko ihrer militärischen Verwendung. Das Bedrohungspotential ergibt sich dabei weniger aus derzeit wohl noch nicht realisierbaren Projekten wie dem Einschleusen von Toxin-Genen in ursprünglich nicht-pathogene Mikroorganismen als vielmehr aus der Möglichkeit, Toxine innerhalb kurzer Zeit massenweise zu produzieren. Hinzu kommt, wie einige Experten vermerken, daß das zunehmende Wissen über genetische Unterschiede von Ethnien den gezielten Einsatz von Krankheitserregern gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen zur Folge haben könnte.


Mangel an Überprüfungsmöglichkeiten

Die Vertragsstaaten der B-Waffen-Konvention waren sich schon frühzeitig bewußt, daß das Abkommen zu verbessern sei. So führten sie im Zuge der ersten drei Überprüfungskonferenzen 1980, 1986 und 1991 vertrauensbildende Maßnahmen ein – allerdings nur auf freiwilliger Basis. Diese umfassen beispielsweise den Informationsaustausch über Schutzprogramme und ungewöhnliche Krankeitsausbrüche, die Unterstützung von Kontakten zwischen Wissenschaftlern, die an Schutzprojekten arbeiten, und die Deklaration von Anlagen zur Produktion lizensierter Humanimpfstoffe. An diesem jährlichen Informationsaustausch haben sich freilich nur elf Staaten regelmäßig beteiligt. Unter denen, die nicht daran teilgenommen haben, mag es welche geben, die tatsächlich etwas zu verbergen haben; die meisten nahmen aber vermutlich die vertrauensbildenden Maßnahmen einfach nicht ernst genug, oder ihre Bürokratien waren damit schlichtweg überfordert.

Eine über vertrauensbildende Maßnahmen hinausgehende effektive Verifikation der B-Waffen-Konvention stößt von vornherein auf schwerwiegende Probleme. So sind die meisten der für die Produktion biologischer Waffen relevanten Materialien – inklusive der Erreger und Toxine selbst – oft Bestandteil von zivilen Forschungsarbeiten oder von Projekten zum B-Waffen-Schutz, die beide von der Konvention ausdrücklich erlaubt sind. Letztlich kommt es darauf an nachzuweisen, welche Absicht mit einem Projekt verfolgt wird. Erschwerend wirkt ferner, daß sich Mikroorganismen schnell vermehren können, so daß – im Unterschied zu anderen Kampfstoffen – aus einer kleinen Menge in kurzer Zeit eine militärisch bedeutsame werden kann.


Beratungen der Ad-hoc-Gruppe

Wegen dieser Problematik hatte die dritte Überprüfungskonferenz zur B-Waffen-Konvention 1991 zunächst eine Expertengruppe eingesetzt, die mögliche Verifikationsmaßnahmen vom wissenschaftlichen und technischen Standpunkt aus analysierte. Deren Abschlußbericht wurde im September 1994 einer Sonderkonferenz der Vertragsstaaten vorgelegt. Von den insgesamt 21 darin untersuchten potentiellen Überprüfungsmaßnahmen wie beispielsweise Inspektionen vor Ort wäre keine allein ausreichend, um die Einhaltung des B-Waffen-Verbots zu gewährleisten. Die Sonderkonferenz beauftragte daraufhin eine Ad-hoc-Gruppe damit, angemessene Maßnahmen zu prüfen, mit denen sich die B-Waffen-Konvention stärken ließe und die von den Vertragsstaaten in einem rechtlich verbindlichen Dokument beschlossen werden sollten.

Unter dem Vorsitz des ungarischen Diplomaten Tibor Toth traf sich diese Gruppe in Genf zu Sitzungen im Januar, Juli und November/Dezember 1995 sowie im Juli und September 1996. Die Verhandlungszeit wurde durch den Terminkalender der internationalen Abrüstungsgespräche beschränkt, vor allem durch die Sitzungswochen der Genfer Abrüstungskonferenz (die mit der B-Waffen-Konvention nicht befaßt ist). Die meisten der daran teilnehmenden Länder können nicht gleichzeitig eine Delegation zur Ad-hoc-Gruppe entsenden, weil sie nicht genügend diplomatisches Personal zur Verfügung haben.

Um die Arbeit der Gruppe zu strukturieren, wurden vier sogenannte friends of the chair eingesetzt, die jeweils für einen der folgenden Bereiche zuständig sind:

- Maßnahmen zur Verbesserung der Einhaltung des B-Waffen-Verbots (Stephen Pattison, Großbritannien);

- Definitionen von Begriffen und Kriterien (Ali A. Mohammadi, Iran);

- Maßnahmen in Verbindung mit Artikel X der Konvention, der die Vertragsstaaten verpflichtet, die internationale Zusammenarbeit sowie den Austausch von Material und Informationen zur Verwendung von biologischen Agenzien und von Toxinen für friedliche Zwecke zu erleichtern (Jorge Berguno, Chile);

- vertrauensbildende und transparenzfördernde Maßnahmen (Tibor Toth, Ungarn).

Beim ersten Fragenkomplex geht es vorwiegend um verbindlich zu vereinbarende Deklarationen; sie sollen möglicherweise mit anderen Maßnahmen wie etwa Inspektionen verknüpft werden. Die Gruppe regte an, Aktivitäten, Einrichtungen und Programme, die für die B-Waffen-Konvention von Bedeutung sind, zu deklarieren. Dabei könnte es sich im einzelnen beispielsweise um Projekte zum B-Waffen-Schutz, um Einrichtungen mit hohen Sicherheitsstandards (Hochsicherheitslabors) und um Arbeiten an bestimmten, auf Listen zu erfassenden Erregern (Pathogenen) und natürlichen Giftstoffen (Toxinen) handeln. Wie so oft bei internationalen Übereinkünften sind auch hier die Details am schwierigsten zu regeln.

So war zwar im Prinzip unstrittig, daß Einrichtungen mit dem höchsten Sicherheitsstandard der Stufe 4 zu deklarieren seien; aber wie mit solchen der Stufe 3 verfahren werden sollte, erwies sich als problematischer. Die Weltgesundheitsorganisation hat 1993 für derartige Einrichtungen Kriterien festgelegt, doch nicht alle Staaten haben diese in nationale Praxis umgesetzt. Zudem würden einige Einrichtungen nur zeitweise unter die Kriterien für Stufe 3 fallen. Schließlich könnte eine nicht weiter qualifizierte Deklaration die Anzahl meldepflichtiger Forschungsstätten und Labors weit über das erforderliche Maß erhöhen. Um für die Konvention irrelevante Informationen weitgehend zu vermeiden, erwog man, nur solche Einrichtungen der Stufe 3 zu erfassen, in denen an solchen Agenzien gearbeitet wird, die in einer zuvor festgelegten Liste enthalten sind.

Die Gruppe debattierte auch über Verifikationsmaßnahmen vor Ort, aber man vermochte sich bislang nicht zu einigen, ob sie zu einem integralen Bestandteil eines Überwachungsregimes werden sollten. Wichtigste Frage ist hierbei, wie sich kommerzieller Besitz sowie wissenschaftliche und für die nationale Verteidigung relevante Informationen gegen Mißbrauch schützen ließen. So bleibt bislang offen, ob überhaupt kurzfristige Vor-Ort-Inspektionen vorgesehen werden sollten; doch auch routinemäßige Inspektionen sind nach wie vor umstritten. Als Alternative oder Ergänzung dazu schlugen einige Delegationen weniger strenge Austauschbesuche vor.

Die Ad-Hoc-Gruppe diskutierte zudem über die bereits erwähnten Listen von Erregern und Toxinen. Eine solche Zusammenstellung kritischer Stoffe soll zur Stärkung der B-Waffen-Konvention beitragen und in einer noch genauer zu definierenden Beziehung zu Deklarationen stehen. Ob sie auch bei Inspektionen eine Rolle spielen sollen wurde bislang nicht festgelegt.

Im einzelnen diskutierte die Gruppe über eine Liste von Humanpathogenen; sie enthält verschiedene Viren (zum Beispiel solche, die Gelbfieber, Lassa-Fieber, Ebola- oder Marburg-Krankheit oder Pocken auslösen), Bakterien (wie Bacillus anthracis, Francisella tularensis, Clostridium botulinum, Yersinia pestis und Coxiella burneti), einen Pilz (Histoplasma capsulatum) sowie Toxine (beispielsweise Botulinustoxin, Ricin, Saxitoxin, Tetanustoxin und Mykotoxine). Eine weitere Liste umfaßt Tierpathogene (beispielsweise das klassische und das afrikanische Schweinefiebervirus, das Kamelpocken- und das Rinderpestvirus) sowie Pflanzenpathogene (etwa den Erreger des Feuerbrands, das Bakterium Erwinia amylovora, die Rostpilze Puccinia erianthi, graminis und striiformis sowie den Brandpilz Ustilago maydis; Bild). Es wurden solche Agenzien in die Listen aufgenommen, die

- bereits früher als Waffe entwickelt, hergestellt, gelagert oder benutzt wurden,

- eine hohe Mortalitätsrate bei geringer Infektionsdosis und hoher Toxizität haben,

- in der Umwelt stabil bleiben, schwer zu entdecken und zu identifizieren, aber leicht zu produzieren sind und

- gegen die keine effektive Prophylaxe möglich ist.

Solche Listen haben freilich den Nachteil, daß sie immer unvollständig bleiben würden. Deshalb sollten sie nach Dafürhalten zumindest der westlichen Industrieländer in keiner Weise zur Definition einer biologischen Waffe herangezogen werden, weil sonst unterstellt werden könnte, daß Arbeiten an nicht aufgelisteten Pathogenen oder Toxinen nicht gegen die B-Waffen-Konvention verstoßen.

Bezüglich des Artikels X der Konvention, der sich auf den Austausch von Ausrüstungen und Materialien sowie von wissenschaftlichen und technologischen Informationen über den Gebrauch von Agenzien zu friedlichen Zwecken bezieht, wurden verschiedene mögliche Austauschprogramme diskutiert. Auch sollten – so die Meinung der meisten Delegationen – vertrauensbildende Maßnahmen weiterhin Bestandteil eines Überwachungsregimes sein.


Aktuelle Problempunkte

Der Fortgang der Verhandlungen wird durch drei prinzipielle politische Probleme beeinträchtigt, die Inspektionen, Listen und Mengen sowie Kooperation und Exportkontrollen betreffen. Dies wurde auch während der Generaldebatte der Überprüfungskonferenz deutlich.

Diejenigen Staaten, die bei der Anwendung der Biotechnologie am weitesten fortgeschritten sind, fürchten, daß Vor-Ort-Maßnahmen wie etwa Inspektionen zu Spionagezwecken in der zivilen Industrie mißbraucht werden könnten. Darum tun sich die USA und Japan schwer, solche Maßnahmen zu akzeptieren. Andere Länder wie China sind von jeher sehr mißtrauisch gegenüber internationalen Inspektionen. Deswegen würden diese Staaten allenfalls sogenannte challenge inspections zulassen, die nur bei einem konkreten Verdacht auf einen Vertragsverstoß angewandt würden. Routineinspektionen sollten hingegen unterbleiben – den USA zufolge seien sie ohnehin zu teuer und wenig informativ. Andere westliche Experten weisen indes darauf hin, daß ohne Routineinspektionen die Validität der Deklarationen nicht überprüft werden könne; zudem würden sie dazu beitragen, daß sich alle Vertragsstaaten regelmäßig an dem Überwachungsregime beteiligen.

Einige Staaten wollen eventuelle Listen von Agenzien möglichst detailliert ausarbeiten, während andere sie gerade knapp und unkompliziert anzulegen suchen. Russische Experten halten es des weiteren für hilfreich, zentrale Begriffe wie den einer biologischen Waffe zu definieren. Rußland möchte sogar Mengen von Agenzien, die in B-Waffen-Schutzprogrammen verwendet werden, diskutieren, damit sich möglichst zweifelsfrei nachweisen ließe, ob gegen die Konvention verstoßen wurde – es befürchtet wohl, von den USA unbegründet als Vertragsverletzer angeprangert werden zu können. Einer anderen Interpretation zufolge möchte Rußland sich durch Mengenfestlegungen einen möglichst großen Spielraum für seine B-Waffen-Schutzprogramme verschaffen. Gleichwie – die Festlegung erlaubter Mengen dürfte kaum Zustimmung finden, weil sie für jedes einzelne Pathogen und Toxin separat erfolgen müßte; und selbst dann wäre es kaum möglich, zwischen Projekten zu defensiven und solchen zu offensiven Zwecken zu unterscheiden.

Die Entwicklungsländer verfügen bislang über keine Erfahrungen mit der Verifikation von Abrüstungsabkommen. Einige von ihnen mögen durchaus daran interessiert sein, biologische Waffen in ihrer jeweiligen Region zu verhindern. Die meisten wollen indes hauptsächlich den Artikel X der Konvention stärken, vor allem um Epidemien, wie sie beispielsweise durch das Ebola-Virus ausgelöst werden, besser bekämpfen zu können. Insbesondere aber möchten die Entwicklungsländer die derzeitigen Exportkontrollen der Industrieländer abschaffen, weil sie sich dadurch diskriminiert sehen. Dieses Problem hat stark an Bedeutung gewonnen.

Vor diesem Hintergrund – und insbesondere seit der US-Senat im September 1996 die Ratifikation der Konvention über chemische Waffen verschob – ist mit dem baldigen Inkrafttreten eines völkerrechtlich verbindlichen Dokuments zur Stärkung der B-Waffen-Konvention kaum zu rechnen. Es bleibt zu hoffen, daß in der Zwischenzeit auch weiterhin keine biologischen Waffen eingesetzt werden.


Aus: Spektrum der Wissenschaft 1 / 1997, Seite 108
© Spektrum der Wissenschaft Verlagsgesellschaft mbH

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