Metzler Lexikon Philosophie: Verantwortung, Verantwortungsethik
M. Weber hat die Bezeichnung »V.ethik« in Abgrenzung zur Gesinnungsethik eingeführt, um die besondere Einstellung zu kennzeichnen. Er teilt nicht die Ansicht der traditionellen Moralphilosophie, dass sittliche und moralische Werte die Wirklichkeit bestimmen (können) und rechnet deshalb auch nicht mit der moralischen Güte der Menschen. Weber will damit gleichzeitig die metaphysischen Annahmen eines vernünftigen Wollens relativieren: Auch wenn die Erfolglosigkeit ethischer Maximen in Rechnung zu stellen ist, darf man sich nicht auf die »Reinheit des Herzens« zurückziehen, sondern muss als Handelnder für die Folgen einstehen. Als Maxime der V. hat zu gelten, dass man für die (voraussehbaren) Folgen seines Handelns aufkommen kann und soll. – In der weiteren Diskussion wird der V. zunehmend der Status eines ethischen Prinzips zugesprochen. Er tritt an die Stelle des Pflichtbegriffs, gegen den seitens der V.ethik eingewandt wird, dass in ihm die prinzipielle Bedeutung der Gegenseitigkeit und der Anerkennung nicht hinreichend zur Geltung kommt. Zudem wird in Zweifel gezogen, dass die mit der Pflichtethik verbundene Annahme einer objektiven Welt des Seins oder der Werte (ewiger Kosmos, Schöpfung Gottes) als Verpflichtungsgrund für den menschlichen Willen angesehen werden kann. Für die V.ethik sind vielmehr die Annahmen grundlegend, dass der Mensch nicht umhin kann, seine Welt zu gestalten (d.i. Offenheit der Welt), und dass die menschlichen Verhältnisse (d.i. Ordnungen und Institutionen) sich im Verlauf der Geschichte verändern. Der Begriff der V. kann nicht hinreichend aus der Sichtweise des einzelnen moralischen Subjekts expliziert werden. Der Gedanke der V. für eigenes Handeln ergibt nur dann einen Sinn, wenn das Handeln nicht allein nach allgemeinen Normen beurteilt wird, sondern die Handlungsfolgen aus der Perspektive der gemeinsamen Mitwelt beurteilt wird. V. wird dort konkret, wo es um die Bewältigung von Sachaufgaben geht, die sich aus den Bedürfnissen der Mitwelt ergeben (Picht). Wo wir auf Unrecht, Gewalt, Unfreiheit stoßen, stellt sich die Frage der Zuständigkeit nicht mehr in einem auf das einzelne Subjekt reduzierten Sinne. D.h. die V. wird dort zu einem obersten Grundsatz, wo es um die Verwirklichung einer menschenwürdigen Welt geht. Daraus wird ersichtlich, dass erst durch die weitere grundlegende Annahme der mitmenschlichen Gegenseitigkeit jenes Moment der Verbindlichkeit hervortritt, durch die uns die eigentümliche Sinn- und Wirklichkeitsdimension der V. erst eröffnet wird (Schwartländer). – Der Begriff der V. erfährt in der Tradition der Philosophie eine unterschiedliche Deutung: In Anlehnung an den juristischen Kontext wird V. mit »Zurechnung« (in der christlichen Philosophie des MA. als Begriff der imputatio) verknüpft. Entsprechend wird zur grundlegenden Voraussetzung für V., dass Handlungen einem Subjekt nur dann zugerechnet werden können, wenn Willensfreiheit bzw. ein freier Willensentschluss zu einer Handlung gewährleistet und wenn Handlungsfreiheit gegeben ist. Bei komplexen Handlungssituationen ist Verantwortlichkeit nur dann einklagbar, wenn zwischen den zeitlich aufeinander folgenden Handlungen ein innerer Zusammenhang hergestellt werden kann, so dass die Handlungskette einem Akteur zuschreibbar ist.
Im Kantischen Sinne wird die moralische V. als Selbstverantwortung vor dem eigenen Gewissen gedeutet. Grundlegend ist dabei einzig die Gesinnung, d.i. das sittliche Bewusstsein, und die mit der Idee der Autonomie (des vernünftigen Willens) verbundene Würde der Person. Die Kantische Argumentation nimmt dabei auf das transzendentale Subjekt Bezug, d.h. auf die in jedem Subjekt liegenden erfahrungsunabhängigen (d.i. apriorischen) Bedingungen der Möglichkeit des Handelns (und Erkennens). Bei N. Hartmann wird die V. zu einer real-ethischen Tatsache, die in einem realen Akt der Selbstzurechnung begründet ist: Der Handelnde weiß sich als Urheber der Tat (a priori) selbstverantwortlich. Zum metaphysischen Wesen der Person gehört das Eintreten des Menschen für sein Verhalten. – Das transzendentale Subjektschema wirkt prinzipiell verstellend im Hinblick auf die soziale Grundsituation des Sich-Verantwortens. Erst aus dieser erweiterten Perspektive kann neben der einzelnen Person auch ein kollektiver oder institutioneller Akteur (bspw. eine Regierung oder ein Unternehmen) als Subjekt der V. betrachtet werden. Aber auch die Verantwortungsinstanz verlagert sich von dem eigenen Gewissen auf die Gesellschaft oder die Menschheit, vor der man sich zu verantworten hat. Die V.ethik hat nicht nur abzuklären, wem man Rechenschaft schuldet, sondern auch wofür (d.i. das Objekt der V.) und weswegen. Als Objekt der V. werden primär konkrete unmittelbare Handlungsfolgen, die andere Personen oder Sachen betreffen, angesehen. Darüber hinaus können aber auch in bestimmten Fällen mittelbare Folgen oder Unterlassungen zum Bereich des Verantwortbaren gerechnet werden. Durch die Einbeziehung der mittelbaren Folgen kann bspw. die Lebenssituation künftiger Generationen einbezogen werden. Dadurch wird nicht erst die vollzogene Handlung, sondern schon die Notwendigkeit der vorausschauenden Beurteilung der Handlungsfolgen dem Bereich der V. zugerechnet. Eine Unterlassung zählt insofern zum Bereich der V., als die Ausführung einer Handlung einen Schaden verhindert hätte, diese Ausführung im Bereich des Möglichen gelegen hätte und einer Person auch zumutbar gewesen wäre. Die Grundlage der V. kann nur im Rückgriff auf bestimmte Werte ausgewiesen werden, die als normative Orientierungskonzepte gewisse Handlungen oder Handlungsfolgen als erstrebenswert oder als verwerflich charakterisieren. Als allgemeine Maxime der V.ethik kann schließlich das gute Leben aller gelten. Diese Maxime setzt sich aus den Prinzipien der Nützlichkeit, des Wohlwollens und der Gerechtigkeit zusammen (Ropohl).
Aufgrund der unterschiedlichen Gewichtung der angeführten Bedingungen für V. haben sich verschiedene Arten der V.ethik herausgebildet: Wenn nur die vergangen Taten einbezogen werden spricht man von kausaler V., wenn auch zukünftige Taten in Rechnung zu stellen sind, von Präventionsv. In Gestalt der Seinsverantwortung (Jonas, Schweitzer, Meyer-Abich) wird einerseits die zukünftige Entwicklung ins Blickfeld gerückt und andererseits von der Natur her, die sich der Mensch verfügbar macht, ein Anspruch der Pflicht zur Bewahrung des Seins formuliert (Treuhänderverantwortung). Zukunftsverantwortung.
Literatur:
- K.-O. Apel: Diskurs und Verantwortung. Frankfurt 1990
- K. Bayertz (Hg.): Verantwortung. Prinzip oder Problem?. Darmstadt 1995
- D. Birnbacher: Verantwortung für die zukünftige Generation. Stuttgart 1988
- Ders.: Tun und Unterlassen: Stuttgart 1995
- R. Ingarden: Über die Verantwortung. Stuttgart 1970
- H. Lenk: Komplexe Ebenen der Verantwortung. In: M. Sänger (Hg.):Verantwortung. Stuttgart 1991. S. 64–73
- K. Löwith: Das Individuum in der Rolle des Mitmenschen. Darmstadt 1962
- G. Picht: Der Begriff der Verantwortung. In: Wahrheit, Vernunft und Verantwortung. Stuttgart 1969
- G. Ropohl: Neue Wege, die Technik zu verantworten. In: Technik und Ethik. Hg. H. Lenk/G. Ropohl. Stuttgart 1987. S. 154–158
- J. Schwartländer: Verantwortung. In: Handb. philosophischer Grundbegriffe. München 1974. S. 1577 ff
- W. Schulz: Philosophie in der veränderten Welt. Pfullingen 1972. S. 629 ff
- M. Weber: Ges. Politische Schriften. Tübingen 21958. S. 538 ff
- W. Weischedel: Vom Wesen der Verantwortung. Frankfurt 21958
- J.- C. Wolf: Kollektive Verantwortung – Ausräumung einiger Mißverständnisse. In: Philos. Jb. 100. S. 337–356.
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