Metzler Lexikon Philosophie: Gerechtigkeit
Grundbegriff der Ethik und der Sozialphilosophie, der als Prinzip zur Beurteilung von Handlungsnormen und als Idee zur vernünftigen Gestaltung des Zusammenlebens dienen soll. In ethischer Hinsicht spielen G.fragen auf drei Ebenen eine Rolle: (a) Wenn zwischen Handlungen oder Ansprüchen Gegensätze auftreten und die Beteiligten nach einer Lösung suchen, die i.S. einer gerechten Regelung allen Betroffenen Rechnung trägt. Ein solches Verhalten beruht auf einer gerechten Einstellung, nach der alle gleichermaßen als achtens- und berücksichtigenswert gelten. (b) Die Suche nach einer gerechten Lösung bedarf im Hinblick auf solche Regelungen oder Normen eines Qualifizierungskriteriums für ›gerecht‹, das in Gestalt des Begründungsprädikats gleichermaßen gut für alle‹ geliefert wird. (c) Angesichts schon bestehender Normen und Regelungen bedeutet gerechtes Handeln, dass jeder sich den Normen entsprechend verhält und keiner für sich eine Ausnahmeregelung schafft, um sich dadurch Vorteile zu verschaffen. – In den Überlegungen zur G. in der griechischen Antike fungiert G. als ein soziale Tugend. Platon ordnet sie neben den Tugenden der Klugheit, Tapferkeit und Mäßigkeit ein. In der Politeia gilt sie als die richtige Ordnung der drei Seelenvermögen: der Vernunft (logistikon), dem Mut (thymos) und dem Begehren (epithymetikon). Diese Ordnung besteht darin, dass jedes dieser Vermögen das Seine tut, wobei es der Vernunft zukommt, über die anderen zu herrschen. Wenn sie verwirklicht ist, dann kommt ihr als ganzer die Tugend der G. zu. Bei Aristoteles wird diese Auffassung Platons bereits modifiziert. Im 5. Buch der Nikomachischen Ethik werden zwei G.-Begriffe analysiert: Als ungerecht gilt der Gesetzeswidrige, der Unersättliche (pleonektes) und Ungleiche (anisos). Die eine Grundform des gerechten Verhaltens ist das dem Gesetz gemäße Handeln, die andere ist die auf Gleichheit bedachte Haltung, die darauf verzichtet, nur den eigenen Vorteil zu suchen. Mit der ersten Grundform lehnt sich Aristoteles an Platon an, denn sie ist die vollkommene Tugend, die alle besonderen Tugenden und die andere Grundform der G. umfasst. Die auf Gleichheit bedachte Haltung stellt demgegenüber die partikulare G. dar, die sich in zwei Formen äußert: Als verteilende (distributive) G. betrifft sie die Zuteilung von Ehre, Geld und anderen Dingen. Die andere Form nimmt Bezug auf die Verträge: die G. der freiwilligen Verträge (kommutative G.) und die der unfreiwilligen Verträge (korrektive G.). Aristoteles weist darauf hin, dass das Gerechte eine Gleichheit der Verhältnisse (proportionale G.) und eine Gleichheit vor dem Gesetz bedeute. Die aristotelische Unterscheidung zwischen der distributiven oder austeilenden G., bei der es um die Verteilung von Rechten und Pflichten geht, und der kommutativen G., die sowohl den Tausch wie die Wiedergutmachung von Schaden umfasst, haben ihre Gültigkeit bis in die Gegenwart behalten. – Für Hobbes hat der Begriff der G. erst dort seinen Sinn, wo es eine allgemeine Gewalt und ein allgemeines Gesetz gibt. Unter den Bedingungen des Vertragszustandes bedeutet G. das Einhalten von Verträgen und entspricht der Regel der Vernunft. Im Gegensatz zur antiken Bestimmung der Idee der G. stehen die von Hume und Mill vorgetragenen Vorstellungen, die den Wert der G. nach dem Nutzen für die Individuen einer Gesellschaft beurteilen. Humes These ist, dass der einzige Rechtfertigungsgrund der G. in ihrer Nützlichkeit für die menschliche Gesellschaft bestehe, da sie gegen drei Übelstände Abhilfe schaffe: (a) die Schwäche des Einzelnen, sofern er auf eigene Faust überleben will, (b) die Beschaffung der notwendigen Lebensgüter, die für den einzelnen zu viel Aufwand an Energie bedeuten würde, (c) die Bedrohung des Besitzes des Einzelnen, der in einem Naturzustand immer gefährdet wäre. Die G. fällt für ihn zusammen mit einer positiven Rechtsordnung, in der eine Arbeitsteilung möglich und die Rechtssicherheit gewährleistet ist. Mill geht einen Schritt über Hume hinaus, indem er die geltenden Gesetze einer Beurteilung unterzieht. Seine liberale Idee der G. fordert, dass bei der Zuweisung der persönlichen und politischen Rechte alle mündigen Individuen der Gesellschaft als gleichberechtigt betrachtet werden sollen. Der Nutzen der G. bezieht sich auf den Schutz der persönlichen Freiheit. Die Ungerechtigkeit kann nach vier Gesichtspunkten benannt werden: (1) Wenn die verbürgten Rechte einer Person missachtet werden, (2) wenn ein Gesetz die moralischen Rechte einer Person verletzt, (3) wenn eine Person nicht den ihm zustehenden Verdienst (d.i. Lohn oder Strafe) bekommt, (4) wenn einer seine eingegangenen Verpflichtungen nicht einhält (z.B. Wortbruch), (5) wenn einer (z.B. ein Richter) eine Person gegenüber einer anderen begünstigt. – Die leitende Idee der G. besteht in der Überzeugung, dass bei der Zuordnung von Rechten und Pflichten und bei der Verteilung der Erzeugnisse der gesellschaftlichen Zusammenarbeit keine willkürlichen Unterschiede gemacht werden dürfen. – Für einen Begriff der G., der eine Richtschnur dafür abgeben soll, nach welcher die konkurrierenden Ansprüche der Menschen ausgeglichen werden sollen, ergeben sich unterschiedliche Bestimmungen: (1) jedem gemäß dem ihm durch das Gesetz Zugeteilte – diese Position des Rechtspositivismus lässt keine Beurteilung über eine Gesetzesordnung zu, sondern beschränkt sich auf die formale Gleichheit. (2) Jedem das Gleiche – in Bezug auf grundlegende Rechte ist diese Forderung unstrittig, die Differenzen ergeben sich im Hinblick auf die distributive G., ob damit arithmetische oder proportionale G. gemeint ist. Die proportionale Zuteilung bedeutet, dass jeweils nur in Bezug auf eine bestimmte Kategorie von Personen Gleichheit gefordert ist. (3) Jedem gemäß seinen Verdiensten – beinhaltet eine ungleiche Verteilung, lässt aber unbeantwortet, was als Verdienst zu werten ist. (4) Jedem gemäß seinem Bedürfnis – ein solches Prinzip kämpft mit der Schwierigkeit, berechtigte oder wesentliche nicht von unberechtigten oder unwesentlichen Bedürfnissen unterscheiden zu können. In negativer Formulierung bedeutet es, die Leiden der am meisten Benachteiligten zu mindern. – Eine Möglichkeit, diese inhaltlichen Probleme der G. zu umgehen, bieten die formalen G.prinzipien. In der gegenwärtigen Diskussion steht die Verfahrensgerechtigkeit im Vordergrund. Die G.theorie von Rawls demonstriert exemplarisch, wie ein solches Verfahren vorstellbar ist: Die Frage nach den Grundprinzipien einer Gesellschaft ist unter der Bedingung der Unparteilichkeit zu stellen. Jede Person müsste die Frage unter der fiktiven Voraussetzung, nichts über ihre realen sozialen und persönlichen Voraussetzungen zu wissen (»Schleier des Nichtwissens«), beantworten. Diese Bedingungen repräsentieren ein Verfahren, das frei ist von unzulässiger Parteilichkeit. Die Konstruktion der »original position« stellt Rawls Versuch dar, die Forderung allgemeiner Rechtfertigung mit Hilfe vernünftiger Annahmen in eine Form zu bringen, die die Herleitung substantieller G.grundsätze erlaubt. Der »Schleier des Nichtwissens« führt zu einem gemeinsamen Interesse aller, dass (a) jeder Mensch seine Talente und Lebenspläne verwirklichen kann und (b) dies unter Bedingungen sozialer G. geschieht, die verhindern, dass Ungleichheiten im Hinblick auf die Realisierungsmöglichkeiten der persönlichen Fähigkeiten entstehen. Zwei Grundsätze der G. ergeben sich aus der Entscheidung unter den skizzierten Bedingungen: (1) Jedermann hat das gleiche Recht auf das umfangreichste Gesamtsystem gleicher Grundfreiheiten, das für alle möglich ist. (2) Soziale und wirtschaftliche Ungleichheiten sind nur unter zwei Bedingungen akzeptabel: Sie müssen unter Einschränkung des gerechten Spargrundsatzes den am wenigsten Begünstigten den größtmöglichen Vorteil bringen, und sie dürfen die Chancengleichheit in Bezug auf Ämter und Positionen nicht beeinträchtigen.
Literatur:
- B. Brülisauer: Die Idee der Gerechtigkeit. In: Studia Philosophica 38 (1979). S. 207 ff
- R. Forst: Kontexte der Gerechtigkeit. Frankfurt 1994
- N. Fraser: Die halbierte Gerechtigkeit. Frankfurt 2001
- Dies./A. Honneth: Umverteilung oder Anerkennung. Frankfurt 2003
- S. Gosepath: Gleiche Gerechtigkeit. Frankfurt 2004
- Th. Hobbes: Leviathan
- D. Hume: Ein Traktat über die menschliche Natur. Hamburg 1978. 3. Buch. Teil 2
- Ders.: Eine Untersuchung über die Prinzipien der Moral. Hamburg 1972. III. Abschnitt
- L. Kern/H.-P. Müller: Gerechtigkeit, Diskurs oder Markt? Opladen 1986
- W. Kersting: Recht, Gerechtigkeit und demokratische Tugend. Frankfurt 1997
- Ders.: Theorien der sozialen Gerechtigkeit. Stuttgart/Weimar 2000
- A. Krebs (Hg.): Gleichheit oder Gerechtigkeit. Frankfurt 2000
- J. St. Mill: Der Utilitarismus. Stuttgart 1976. 5. Kap
- O. O’Neill: Tugend und Gerechtigkeit. Eine rekonstruktive Darstellung des praktischen Denkens. Berlin 1996
- J. Rawls: Eine Theorie der Gerechtigkeit. Frankfurt 1975
- U. Steinvorth: Gerechtigkeit. In: E. Martens/H. Schnädelbach (Hg.): Philosophie. Reinbek 1991. S. 306 ff
- Ders.: Gleiche Freiheit. Berlin 1999.
PP
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