Lexikon der Ernährung: EU-Recht
EU-Recht, auf Basis der Gründungsverträge der europäischen Gemeinschaft (EG) entstandene Rechtsvorschriften. Im lebensmittelrechtlichen Bereich sind rechtliche Regelungen nur erlaubt zur Sicherstellung des Gesundheitsniveaus und zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzes. Primär liegt diese Gesetzgebung bei den Mitgliedsstaaten, die EG hat nur Mitwirkungsrechte. Jedoch dürfen durch die Rechtsvorschriften keine Handelshemmnisse zwischen den Mitgliedsstaaten aufgebaut werden. Zur Vereinheitlichung dieser Handelsregelung zum Verbraucherschutz wurden verschiedene gemeinschaftliche Rechtsvorschriften erlassen, die Vorrang gegenüber den nationalen Rechtsvorschriften haben. Hierbei unterscheidet man zwischen Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen.
Die Verordnungen sind sofort nach Inkrafttreten gültiges Recht in allen Mitgliedsstaaten. Die Mitgliedsstaaten werden in keiner Weise bei der Umsetzung oder Bestätigung beteiligt, jedoch beim Vollzug der Verordnung. Richtlinien bedürfen erst einer Umsetzung in nationales Recht. Hier ist nur das zu erreichende Ziel verbindlich geregelt, nicht die Form und die Mittel der Umsetzung. Es besteht jedoch die Verpflichtung, dass die Betroffenen Kenntnis von ihren Rechten und Pflichten erlangen können. Nach neuesten Rechtsprechungen können sich Betroffene auf EU-Richtlinien berufen, wenn diese von den Mitgliedsstaaten nach Ablauf der Umsetzungsfrist nicht in nationales Recht umgesetzt sind. Entscheidungen sind für die Mitgliedsstaaten, an die sie gerichtet sind, in allen Teilen verbindlich. Die Rechtsvorschriften werden in Zusammenarbeit von EU-Kommission (Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten), EU-Parlament (Vertretern der Völker der EU) und dem Rat der Europäischen Gemeinschaft verfasst. Die Beratung dieser Organe erfolgt durch wissenschaftliche, Wirtschafts- und Sozialausschüsse.
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