Lexikon der Ernährung: Lebensmittelrecht
Lebensmittelrecht, Efood law, Überbegriff unter dem alle lebensmittelrechtlichen Gesetze, Verordnungen und Regelungen zusammengefasst werden (Leitsätze, Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz, Lebensmittelgesetz). Wesentliche Aufgabe des L. ist der Verbraucherschutz.
Das L. betrifft den Verkehr mit Lebensmitteln, Lebensmittelzusatzstoffen, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln sowie von Gegenständen, die beim Herstellen, Behandeln, Lagern, Transportieren oder beim Verzehr von Lebensmitteln verwendet werden (sonstige Bedarfsgegenstände). Dabei ist zu unterscheiden zwischen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften (EU-Recht) und nationalem Recht (vgl. Essay: Ernährungspolitik).
Das gemeinschaftliche Lebensmittelrecht basiert auf dem EG-Vertrag (EU-Recht). Der Rat und die Kommissionen der EU sind ermächtigt, Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen zum Umgang mit Lebensmitteln zu erlassen.
EG-Verordnungen sind in allen Teilen verbindlich für jeden Mitgliedsstaat und haben Vorrang vor nationalem Recht;
EG-Richtlinien sind nur an solche Mitgliedsstaaten gerichtet, die nach eigener Maßgabe verpflichtet sind, diese Richtlinien in innerstaatliches Recht umzusetzen;
EG-Entscheidungen sind in allen Teilen nur für diejenigen Mitgliedsstaaten verbindlich, an die sie gerichtet sind.
Unterschieden wird dabei zwischen horizontalen und vertikalen Vorschriften. Um horizontale Vorschriften handelt es sich dann, wenn sie für viele verschiedene Erzeugnisse gelten. Beziehen sie sich dagegen lediglich auf einzelne Produktgruppen, so sind es vertikale Vorschriften.
Das Kernstück des nationalen Lebensmittelrechts ist in Deutschland das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) aus dem Jahre 1974 (zuletzt geändert am 25.11.1994), in Österreich und der Schweiz jeweils das Lebensmittelgesetz .
Auch auf nationaler Ebene werden horizontale und vertikale Vorschriften unterschieden. Beispiele für horizontale Vorschriften sind die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und für vertikale Vorschriften die Fruchtsaft-Verordnung. Der Umgang mit einigen speziellen Warengruppen ist in speziellen, eigens für diese Warengruppen geschaffenen Gesetzen geregelt (z. B. in Milch- und Margarinegesetzgebungen oder im Weingesetz und seinen Zusatzverordnungen).
Gesetze, die dem Lebensmittelrecht nahe stehen und den Umgang mit Lebensmitteln zumindest tangieren, sind z. B. das Strahlenschutzvorsorgegesetz, das Chemikaliengesetz und das Eichgesetz.
In den Fällen, in denen Rechtsverordnungen fehlen, ist zur rechtlichen Beurteilung die allgemeine Verkehrsauffassung maßgebend. Sie ergibt sich aus der berechtigten Verbrauchererwartung über die Zusammensetzung der Lebensmittel sowie aus dem redlichen Hersteller- und Handelsbrauch.
Ansprechpartner der Politik und Wirtschaft zu Fragen des deutschen, europäischen und internationalen Lebensmittelrechtes ist in Deutschland der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL).
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