Lexikon der Biologie: Naturschutz
ESSAY
Axel Ssymank · Otti Wilmanns
Naturschutz
Die entscheidende Aufgabe: Schutz der Lebensräume
Der Begriff Naturschutz läßt sich am besten durch die Ziele kennzeichnen, welche man mit dieser Tätigkeit verfolgt ( vgl. Infobox 1 ): Kernpunkt ist die Erhaltung der freilebenden Pflanzen- und Tierarten (Art) und der von ihnen aufgebauten Lebensgemeinschaften (Biozönose). Deren Gefährdung liegt fast immer in einer Zerstörung ihrer Lebensräume. Diese zu schützen, ist daher die entscheidende Aufgabe. Darüber hinaus sollen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie die „Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft“ „nachhaltig gesichert“ werden, wie es in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesnaturschutzgesetz (Rahmengesetz für die Länder, vgl. Naturschutzverwaltung) ausdrückt. Weil der Schützer der Natur – so vergleichsweise bescheiden die Ansprüche an Flächen und finanzielle Mittel auch sind – unvermeidlich in Interessenkollisionen mit den vielen Nutzern der Natur gerät, sind Raumplanungen unabdingbar. Weil viele Eingriffe Wunden in die Landschaft schlagen, hat man sich ferner um Hilfsmaßnahmen zu bemühen (z.B. Bepflanzung von jungen Straßenböschungen), wobei allerdings der vorherige oder gar ein biologisch besserer Zustand selten erreicht werden. Solche planerischen und landschaftsgestaltenden Maßnahmen obliegen der Landschaftspflege (in der freien Landschaft) bzw. der Grünordnung (im Siedlungsbereich). Diese beiden Arbeitsbereiche werden mit dem (sog. erhaltenden) Naturschutz i.e.S. zusammengefaßt unter den Bezeichnungen Landespflege oder Naturschutz i.w.S. Auf diesen bezieht sich auch das Naturschutzrecht. Eng mit dem Begriff Naturschutz ist der Begriff Umweltschutz verknüpft. Er schließt neben dem Naturschutz i.w.S., dem Biologisch-ökologischen Umweltschutz, als zweiten Bereich den Technisch-hygienischen Umweltschutz ein, der sich auf die Wirkung des industriell tätigen Menschen bezieht ( vgl. Abb. und Kleindruck 2). Die unvermeidbar unscharfe Abgrenzung der Begriffe entspricht der sachlich engen Verbindung der beiden Teilgebiete. Je schwieriger es ist, die Ziele des Naturschutzes in der Praxis durchzusetzen, desto wichtiger ist eine Besinnung auf seine Argumente.
Die wichtigsten Argumente für Naturschutz
1. Ethisches Argument: Es steht in der Macht des modernen Menschen, die Natur zu zerstören und damit über Sein oder Nichtsein aller anderen Arten zu entscheiden (Bioethik, Evolutionäre Ethik, Speziesismus). Wir anerkennen es als eine Forderung der Ethik, das Recht auf Leben auch der nichtmenschlichen Organismen zu achten. Dies gilt unabhängig von Nützlichkeitserwägungen (siehe auch Argument 3).
2. Theoretisch-wissenschaftliches Argument: Die Elemente der Natur, seien es Arten, Biozönosen oder Landschaften als Ganzes, sind Gegenstand unseres Erkenntnisstrebens (Erkenntnis, Erkenntnistheorie und Biologie), vor allem der Biowissenschaften und Geowissenschaften. Sehr viele Probleme sind prinzipiell nur in langfristig ungestörten Gebieten als solche erkennbar und studierbar, nicht in Laboratorien. Beispiele sind die zahlreichen Biozönosen, die spezifischen Böden (Boden, Bodentypen) und Mikroklimafaktoren (Mikroklima) verschiedener Standorte. Andere Beispiele sind Phänologie, Populationsdynamik, Ausbreitungsstrategien (Ausbreitung), Vogelzug und andere ethologische Fragen (Ethologie). Beispiele, die sowohl Biologie als auch Geowissenschaften betreffen, sind Grundwasserbildung (Grundwasser), Erosion (Bodenerosion), Auenentwicklung (Aue) und vieles andere.
3. Pragmatisches Argument: Die Menschheit benötigt die sog. Naturgüter (natural ressources; natürliche Ressourcen, Ressourcen) zum Leben und Überleben. Wir können sie nicht heute verschwenden, ohne daß morgen die Kulturen (Kultur) zusammenbrechen würden. Dies gilt besonders für erschöpfbare Quellen, wie es Pflanzen- und Tierarten sind (Biodiversität). Am bekanntesten ist die wirtschaftliche Bedeutung von Wildformen (Wildtyp) unserer Kulturpflanzen, welche ein reiches genetisches Potential für die Einkreuzung von Genen (Gen), z.B. zur Erhöhung von Schädlings-Resistenzen, besitzen (Genreservoire, genetische Verarmung; vgl. Infobox 3 ). Dies lehrt auch, daß der Schutz nicht nur Arten (Artenschutz), sondern auch niederen systematischen Einheiten (Lokalrassen z.B.) zuteil werden muß. Auch mit potentiellen Arzneipflanzen (Heilpflanzen, Naturstoffe) ist zu rechnen, zumal erst weniger als 10% der Pflanzenarten auf Wirksamkeit geprüft sind.
4. Anthropobiologisches Argument: Der Mensch (zumindest gilt dies für viele Menschen) erlebt in einer in sich harmonischen freien Landschaft unmittelbare innere Bereicherung. Als Folge mangelnder Beziehung zur Natur kommt es zu einer „Verkümmerung der Lebensquellen“ (A. Portmann). Ferner wird das physische Bedürfnis nach Ausgleich und Anregung in der Natur um so stärker, je naturferner das Leben des Menschen wird. Zum Identitäts-Bewußtsein des Individuums gehört auch die Bindung an eine beständige Heimatlandschaft.
5. Historisch-kulturelles Argument: Naturschutz bezieht sich keineswegs nur auf Landschaften oder Landschaftsteile, die vom Menschen bisher wenig berührt worden sind, sondern auch auf die durch Jahrhunderte bäuerlicher Tätigkeit geprägten Kulturlandschaften. Diese sind oft reich strukturell gegliedert und biologisch mannigfaltig – oder waren es bis vor kurzem. Sie bilden als Naturdokumente bewahrenswerte Zeugnisse unserer Geschichte.
Die Dringlichkeit des Naturschutzes beruht auf dem rapiden Schwund von freier Landschaft durch Überbauung (in der Bundesrepublik Deutschland jährlich eine Fläche von der Größe des Bodensees), auf den schleichenden Veränderungen der Vegetation und damit der Tierwelt durch Intensivierung der Nutzung und Zerstörung von wenig genutzten Kleinstandorten und auf der Irreversibilität der meisten Eingriffe. Eine Besserung der Situation ist nur zu erhoffen, wenn sowohl persönlicher Einsatz und politischer Wille als auch die naturschutzbezogene Grundlagenforschung intensiviert werden. Der Bedeutung des Naturschutzes für die Forschung (siehe Argument 2) entspricht die der Forschung für den Schutz der Natur (s.u.). Das Ziel, die Ergebnisse anzuwenden, ändert nichts an der Tatsache, daß noch sehr viele – auch als solche wertvolle – Basisdaten erhoben werden müssen.
Die Aufgaben für den Biologen
Die vorstehenden Erwägungen verdeutlichen, daß dem ökologisch ausgerichteten Biologen im Naturschutz eine Pionier- und Schlüsselrolle zufällt. Doch gibt es in zahlreichen anderen Disziplinen, wie Geowissenschaften, Chemie, Forstwirtschaft und Landwirtschaft, auch Rechtswissenschaft und Technik Naturschutz-bezogene Aspekte.
Die klassischen Instrumente des Naturschutzes sind der Artenschutz und der Flächen- oder Biotopschutz. Hinzugekommen sind landschaftspflegerische Möglichkeiten. Speziell biologische Aufgaben der letzteren sind die Auswahl standorts- und zugleich zweckgerechter Pflanzen im sog. Lebendbau (wie Hangsicherung, Böschungsbefestigung gegen Rutschungen, Uferschutz), bei Haldenbegrünung, Straßenbegleitpflanzungen und andere. Das pflanzensoziologische Studium der gesetzmäßigen spontanen Entwicklung der Vegetation schafft hier Entscheidungsgrundlagen für den konkreten Fall.
Eingehender sei das notwendige Wissen des Biologen im erhaltenden Naturschutz dargestellt. Dies ist gleichbedeutend mit weiteren Forschungsaufgaben, denn vertiefte Kenntnisse können die Durchsetzungskraft steigern. Dies aber ist angesichts der vielen und harten Interessengegensätze vordringlich.
Die Vielfalt der Aufgaben läßt sich an den folgenden Schritten verdeutlichen:
a) Aus der Erhebung (Inventarisierung, Dokumentation; Bestandsaufname, Vegetationsaufnahme) ergibt sich der Schluß auf Schutzbedürftigkeit von Sippen oder Biozönosen;
b) durch ihre Bewertung und Reihung (Evaluation) ergibt sich ihre abgestufte Schutzwürdigkeit;
c) aus ihrer Ökologie lassen sich Maßnahmen zu ihrem materiellen und formellen Schutz ableiten; dies lehrt, ob überhaupt Schutzfähigkeit gegeben ist.
Zu a) Die Bestimmung der Häufigkeit ist bisher nur für die Arten Höherer Pflanzen, der Moose, Flechten und der Wirbeltiere mit befriedigender Genauigkeit möglich und dies nur in den gemäßigten Zonen. Zur Beurteilung der Gefährdung sind dazu typisch biologische Fragen zu klären, so die Populationsentwicklung (Größe, natürliche Verjüngung), vor allem aber die Bedrohung des Biotops, denn in den meisten Fällen sind nicht direkte Zugriffe entscheidend, sondern indirekte durch Standortszerstörung (wie Entwässerung [Dränung], Eutrophierung, Eliminierung von Kleinstrukturen und ähnlichem). So lassen sich –mittlerweile weltweit – Rote Listen (Blaue Liste) von Arten verschiedenen Gefährdungsgrades aufstellen (verschollen, vom Aussterben bedroht, stark, mäßig (potentiell), nicht gefährdet). Dieser rapide Verarmungsprozeß ist völlig verschieden von dem allmählichen Aussterben von Arten im Laufe der Evolution, das durch Neubildungen überkompensiert wurde und über die Jahrmillionen hin zu größerer Diversität führte. Es sind auch bereits die ersten Roten Listen von Pflanzengesellschaften und von Biotoptypen erstellt. Sie basieren auf der Erfassung von ökologisch-biologisch bedeutenden Biozönosen und deren Standorten (Biotopkartierungen in mehreren Bundesländern, der Schweiz und anderen). Als besonders stark bedroht erweisen sich in Mitteleuropa die Lebensgemeinschaften der oligotrophen Feuchtgebiete (der nicht durch Düngung beeinflußten Gewässer, Sümpfe [Sumpf] und Moore) und der Magerrasen (ungedüngter, blumenbunter Wiesen- [Wiese] und Weidegesellschaften [Weide] auf ohnehin produktionsschwachen, trockenen oder bodensauren Standorten). Für Wirbellose ist schon dieser erste Schritt der Inventarisierung und Dokumentation schwer und nur von Spezialisten durchführbar. Um so wichtiger ist es, die Bindung der einzelnen Tierarten (oder sogar Entwicklungsstadien) an bestimmte, durch ihre Vegetation charakterisierbare Lebensräume zu kennen, um sie gleichsam „automatisch“ mit deren Mosaik zu schützen. Allerdings nutzen viele Tierarten stadienspezifisch (z.B. bei Schmetterlingen Falter und Raupe) oder für bestimmte Lebensansprüche unterschiedliche Teil-Habitate (z.B. Nistplatz, Jagdhabitat, Winterquartier). Diese Tatsache und ihre Mobilität (Habitatwechsel, Tierwanderungen) erschweren einen wirksamen Tierartenschutz ( vgl. Infobox 4 ) und die dafür erforderliche Naturschutzforschung erheblich.
Zu b) Wenn wir jeder Art ihr Recht auf Leben zugestehen, ist auch jede schützenswert, wenn es auch im konkreten Fall Unterschiede gibt (siehe auch bei Argument 3). Deutlicher wird der Zwang zur Bewertung bei den Beständen eines bestimmten Biozönosetyps (z.B. von Halbtrockenrasen einer Landschaft) oder von Vegetationsmosaiken aus mehreren, gesetzmäßig verbundenen Gesellschaften (z.B. Mooren mit Bulten, Schlenken, Torfstichen, Moorrandwäldern). Eine Lebensgemeinschaft kann ja mehr oder weniger vollständig entwickelt sein, d.h. in ihrer typischen Artenkombination oder nur (noch) fragmentarisch. Sie kann auch verschiedene Sukzessionsstadien (Sukzession) bilden, was für die zugehörige Fauna wichtig ist. So sind zahlreiche Bewertungskriterien aufgestellt worden. Zwar ist jede Inwertsetzung subjektiv, die Anerkennung durch eine große Personengruppe macht sie „pseudoobjektiv“. Aber die Kriterien dafür sind in unserem Falle objektiv faßbare, zumeist biologische Basisdaten. Sie können als substantiell in den Biozönosen und ihren Komplexen selbst liegen. In der Praxis spielen organisatorische, juristische, finanzielle Voraussetzungen für die Erhaltung eines Gebiets (als akzidentelle Kriterien) eine oft entscheidende Rolle.
Wichtige substantielle Kriterien sind: Mannigfaltigkeit (an typischen Arten und Gesellschaften) – Seltenheit (des bestimmten Typs in einem bestimmten Gebiet oder gar absolut) – Repräsentativität (im Sinne der für eine Region bezeichnenden Ausprägung) – Bedeutung als biologische Ressource (z.B. als Lebensraum bedrohter Arten oder potentieller Nutzpflanzen) – natur- und kulturhistorische Bedeutung – synökologische Bedeutung (durch Einfluß auf die Umgebung, z.B. Wasserretention, Uferschutz) – Erlebniswert (meist ungenau als Ästhetischer Wert bezeichnet, siehe Argument 4).
Zu c) Die Schutzfähigkeit wird von rechtlichen und vor allem praktischen Möglichkeiten bestimmt. Bedenkt man die verschiedenen Gefährdungsursachen, etwa Trophäensammelei, Übernutzung von Fischbeständen, Biotopzerstörung durch Gewässerausbau oder Überbauung, Standortsänderungen durch Aufgabe der bisherigen Nutzung, veränderte Wirtschaftsweisen wie Biozid-Einsatz (Biozide, Pestizide) und so fort, so ist es klar, daß auch die Schutzmaßnahmen verschiedener Art sein müssen. Das traditionelle Instrumentarium der Pflück-, Sammel-, Handels- und Jagdverbote (Jagd) greift nur in Fällen direkter Gefährdung einer Art. Internationale Absprachen sind notwendig und zu begrüßen, doch zeigt die häufige Übertretung, daß sie verschärft werden müssen. Der zentrale Punkt ist vielmehr der Flächenschutz! Da in sehr vielen Fällen nicht die natürlichen Schlußgesellschaften (Klimaxvegetation), bei uns also meist Wälder (Wald), Schutzziel sind, sondern Vegetationstypen früherer Wirtschaftsweisen, z.B. Magerrasen, sind Pflegemaßnahmen nötig, welche diese nachahmen.
Die Notwendigkeit der Ausweitung von Schutzgebieten
Gewiß lassen sich nur verhältnismäßig kleine Flächen (zur Zeit sind es rund 3% der Fläche der Bundesrepublik Deutschland mit ca. 2,5% Naturschutzgebieten und 0,5% Nationalparken) formell unter Schutz stellen – sehen wir von dem in diesem Zusammenhang wirkungslosen Landschaftsschutz [Landschaftsschutzgebiete, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen] und einstweilig gesicherten Flächen ab. Und auch diese Gebiete sind vielfach durch anderweitige Nutzungen wie Tourismus und Landwirtschaft geschädigt. Die bloße Neuanlage geeigneter Biotope (Kiesgruben, Strauchstreifen) bewirkt nichts, wenn nicht Lebewesen erhalten geblieben sind oder aus der Nachbarschaft einwandern können (Einwanderung). So ist auch die Forderung zu verstehen, für eine Vernetzung (Biotopverbund;Biotopverbundplanung) einander ähnlicher Standorte in der Landschaft zu sorgen. Dies ist freilich nur mit ohnehin linienhaften und häufigen Standortstypen wie Böschungen und Gräben möglich. Bei Sonderstandorten wie Mooren und Trockenrasen sind Ungestörtheit und Ausdehnung der Schutzgebiete um so wichtiger. Solange sich die allgemeinen Bewirtschaftungsziele in der freien Landschaft nicht mit den Zielen des Naturschutzes decken, bleibt die Ausweitung von Naturschutzgebieten eine absolute Notwendigkeit. Nur so besteht die Chance, die Vielfalt der Arten und Lebensgemeinschaften zu erhalten und günstigenfalls eine spätere Ausbreitung zu ermöglichen ( vgl. Infobox 5 ).
INTERNATIONALER NATURSCHUTZ
Da Arten und Lebensgemeinschaften nicht an Verwaltungsgrenzen haltmachen, oft sogar die Lebensräume von Arten „traditionell“ von Ländergrenzen zerschnitten werden (z.B. Flußläufe mittig oder Bergkämme als Grenzen), wird der internationale Naturschutz immer wichtiger. Wo Handelsbarrieren fallen, Freizügigkeit in der Wirtschaft und Nutzung der Naturgüter zu Land (z.B. EG, Europäische Gemeinschaften) oder im Wasser (internationale Gewässer) selbstverständlich geworden sind, erfordert andererseits der Schutz der Natur bilaterale, internationale und weltweite Bemühungen. Auch globale diffuse Umweltverschmutzung (Umweltbelastung; Bodenbelastung, Luftverschmutzung, Wasserverschmutzung) und z.B. atmogene Eutrophierung sind wesentliche Faktoren, denen man mit lokalen oder regionalen Naturschutzmaßnahmen nicht begegnen kann. Sowohl die Zahl der Akteure als auch die oft nicht genau geregelten und sich ständig verändernden Beziehungen zwischen den Staaten machen den internationalen Naturschutz zu einem schwierigen Arbeitsfeld. Wesentliche Organisationen und Institutionen, die im internationalen Naturschutz tätig sind, sind vor allem die UNESCO (Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen), die IUCN (Weltnaturschutzunion), das WCMC (World Conservation and Monitoring Centre), sowie eine Reihe von Verbänden wie z.B. WWF (Worldwide Fund for Nature, früher World Wildlife Fund), Birdlife International (Important Bird Area) oder Greenpeace International.
Internationale Abkommen im Naturschutz
Die meisten internationalen Schutzbemühungen sind durch Prädikatsvergabe (zum Teil abhängig von vorheriger nationaler Unterschutzstellung, zum Teil mit eigenen Wertkriterien) oder von völkerrechtlich verbindlichen Konventionen oder Selbstverpflichtungen gekennzeichnet. Gesetzlich geregelte und „einklagbare“ strenge Schutzbestimmungen sind heute noch die Ausnahme. Solche Prädikate können von internationalen Behörden oder Gremien ausgehen oder aber von Fachvereinigungen und international oder weltweit operierenden Naturschutzverbänden. Bekannte Beispiele solcher fachlichen Prädikate sind z.B. die Europareservate (Europarc Deutschland), Feuchtgebiete mit besonderer Bedeutung für den Vogelschutz vom Internationalen Rat für Vogelschutz, die „Aqua“-Gebiete von Gewässern internationaler Bedeutung der Internationalen Limnologischen Gesellschaft oder die „Telma-Gebiete“ als Moore internationaler Bedeutung der Internationalen Gesellschaft für Moor- und Torfkunde.
Die beiden vielleicht wichtigsten und zugleich umfassendsten internationalen Abkommen der letzten Jahrzehnte waren einerseits im Artenschutz das Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES) von 1973 (Beitritt Deutschlands 1976), das ein weitreichendes Kontrollsystem für den grenzüberschreitenden Handel von geschützten freilebenden Tier- und Pflanzenarten einschließlich ihrer Produkte darstellt und deren Anhänge (Artenschutzabkommen [Tab.]) ständig überprüft und fortgeschrieben werden. Andererseits wurde 1992 auf der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Konvention von Rio de Janeiro) von 153 Staaten unterzeichnet mit dem Ziel eines weltweiten umfassenden Tier- und Pflanzenschutzes einschließlich ihrer Lebensräume und ihrer Ressourcen. Darüber hinaus sind wesentliche Anstrengungen im internationalen Schutz in bestimmten sektoralen Bereichen gemacht worden. Erwähnt werden soll hier der Meeresnatur- und -umweltschutz mit zunächst auf Arten bezogenen Schutzbemühungen wie dem Internationalen Walfangabkommen von 1946, der Konvention zum Schutz der antarktischen Robben von 1972 und schließlich umfassenderen Vereinbarungen mit dem Übereinkommen über die Erhaltung der Meeresschätze der Antarktis von 1980, der Seerechtskonvention der Vereinten Nationen (UNCLOS) von 1982 und der OSPAR (Oslo-Paris)-Konvention von 1992 zum Schutz des Nord-Ost-Atlantiks (Meer, Meeresbiologie, Meereskunde).
Die UNESCO hat in kurzer Folge 2 wesentliche Programme verabschiedet, die bis heute eine wichtige Rolle im Naturschutz spielen: 1970 wurde das Programm „Der Mensch und die Biosphäre“ (MAB) gegründet, welches weltweit ein System von Biosphärenreservaten errichtet zum Schutz von Natur- und Kulturlandschaften. Zwei Jahre später trat die Weltnaturerbe-Konvention (World Heritage) in Kraft. Ein weiteres gutes Beispiel für internationalen Naturschutz sind die Bemühungen um eine ressourcenschonende und naturschutzgerechte Verwendung von Tropenhölzern mit dem Internationalen Tropenholzabkommen (ITTA, International Tropical Timber Agreement) von 1994 und den Bemühungen um eine wirkungsvolle ökologische Zertifizierung z.B. des Forest Stewardship Council (FSC-Zertifikat), mit dem eine weltweit kontrollierte umweltgerechte und sozial verträgliche Waldbewirtschaftung garantiert wird.
Schließlich sind inzwischen auch wandernde Tierarten, die in besonderem Maße von grenzübergreifenden Schutzmaßnahmen abhängig sind, durch das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (Bonner-Konvention von 1979, Beitritt Deutschland 1984) geschützt. Es beinhaltet umfassende Regelungen zum Schutz und zur Nutzung wandernder Tierarten und sieht spezifische Regionalabkommen vor. Zu den bereits in Kraft getretenen Regionalabkommen gehören ein Abkommen zum Schutz der Seehunde im Wattenmeer (1990), ein Abkommen zum Schutz der Fledermäuse in Europa (Eurobats, 1991), ein Abkommen zur Erhaltung der Kleinwale in Nord- und Ostsee (Ascobans, 1991) und im Jahr 1995 das Afrikanisch-Eurasische Wasservogelabkommen (AEWA).
Naturschutz im europäischen Rahmen
In Europa wird der europäische Naturschutz im wesentlichen von 2 Organisationen getragen: dem Europarat in Straßburg und der Europäischen Union in Brüssel. Der Europarat hat eine Reihe von Naturschutzaktivitäten entwickelt, z.B. die Vergabe des Europadiploms als ein auf 5 Jahre befristetes Schutzgebietsprädikat, den Aufbau eines Netzes sog. Biogenetischer Reservate (das innerhalb Deutschlands allerdings kaum Anklang gefunden hat) und mit der Berner Konvention von 1979 ein Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume. Der Europarat hat im Naturschutz bis heute eine wichtige Vorreiterrolle und deckt mit seinen rund 40 Mitgliedstaaten ganz Europa im geographischen Sinne vollständig ab.
Die Europäische Union (EU, früher EWG) hat mit ihren derzeit 15 Mitgliedstaaten einen viel kleineren Wirkungskreis, dafür haben ihre Richtlinien Gesetzescharakter. Diese können daher sehr effektiv umgesetzt und im Falle von Zuwiderhandlungen beim Europäischen Gerichtshof eingeklagt und gegebenenfalls mit empfindlichen Geldstrafen geahndet werden. Zu den wichtigsten Naturschutz-Richtlinien der EU gehören die Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) von 1979, die einen umfassenden Schutz von Vogelarten und ihren Lebensräumen, insbesondere auch von wandernden Vogelarten und den Feuchtgebieten internationaler Bedeutung (Ramsar-Konvention), vorschreibt. Im Jahr 1992 kam nach langen Verhandlungen die sog. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH) hinzu, die alle übrigen europaweit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten schützt und einen umfassenden Biotopschutz („natürliche“ Lebensraumtypen einschließlich naturnaher und europaweit gefährdeter kulturbedingter Lebensräume) beinhaltet. Hauptziele der Richtlinie sind die Erhaltung der Biodiversität in der Europäischen Union, und einen „günstigen Erhaltungszustand“ zu bewahren oder wiederherzustellen. Dafür wird ein Schutzgebietssystem Natura 2000 nach rein naturschutzfachlichen Kriterien aufgebaut, das strengen Schutzbestimmungen, bei geplanten Eingriffen mit besonderen Verträglichkeitsprüfungen, unterliegt. Als wohl derzeit umfassendstes und modernstes europäisches Naturschutzinstrument mit Gesetzescharakter beinhaltet es eine Vielzahl weiterer Bestimmungen z.B. zum Biotopverbund und fordert regelmäßige Erfolgskontrollen. Der Europarat hat die Berner Konvention ebenfalls entsprechend ergänzt und erweitert, so daß das Schutzgebietssystem Natura 2000 außerhalb der EU ein Gegenstück durch das formal analog aufgebaute Smaragd-Netz (Emerald, 1996) der Berner Konvention bekommen hat. Dies erleichtert auch die Integration weiterer Beitrittskandidaten im Rahmen der EU-Osterweiterung für den Naturschutz.
Flankierend sind bei der EU weitere Richtlinien, wie z.B. die UVP-Richtlinie (zur Umweltverträglichkeitsprüfung), die Umweltinformations-Richtlinie, in Kraft getreten und zusammen mit der Gründung der Europäischen Umweltagentur in Kopenhagen im Jahr 1993 ein europäisches Informationsnetzwerk (Eionet) mit einer vernetzten Organisationsstruktur aufgebaut worden. Zu diesem Netzwerk gehört auch das Europäische thematische Zentrum für Naturschutz und Biologische Vielfalt (ETC/NCB, früher ETC/NC), welches wesentlich am Aufbau von Natura 2000 fachlich beteiligt ist.
Nicht zuletzt sollte erwähnt werden, daß es eine Reihe europäischer Naturschutzabkommen mit regionalem Bezug „an den Grenzen Deutschlands“ gibt, die bestimmte Ökosysteme zu schützen versuchen. Dazu gehören im Süden die Alpen-Konvention vom 1991, an den Küsten das HELCOM-Abkommen (Helsinki-Kommission; Helsinki-Konvention) zum Schutz der Ostsee mit einem im Aufbau befindlichen Schutzgebietsystem von Meeres- und Küstenschutzgebieten (BSPA, Baltic Sea Protected Areas) und für die Nordsee das trilaterale Wattenmeerabkommen und die Bemühungen im Rahmen der Internationalen Nordsee-Konferenz (INK). Zum Schutz von großen europäischen Flußsystemen gibt es inzwischen für die meisten Flußsysteme, an denen Deutschland Anteil hat, eigene Abkommen: Die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR, 1962) und das Aktionsprogramm Rhein (1987), die Internationale Kommission zum Schutz der Elbe (IKSE, 1991), das Donauschutzübereinkommen (1994) und die Internationale Kommission zum Schutz der Oder (IKSO, 1996). Ferner gibt es eine Reihe kleinerer bi- oder trilateraler Abkommen mit Nachbarstaaten, die Naturschutzaspekte aufgreifen. Es bleibt aber festzuhalten, daß die Richtlinien der EU und hier insbesondere der Aufbau von Natura 2000 derzeit am effektivsten im europäischen Naturschutz ist und vermutlich in den nächsten Jahren zu einem Schutzgebietssystem von rund 10–15% Fläche über alle 15 Mitgliedstaaten führen wird (in Deutschland bisher ca. 6% vorgeschlagen). Allerdings gibt es auch hier noch viel zu tun, da sich der Schutz nur auf bestimmte, in Anhängen gelistete Arten und Lebensraumtypen bezieht und diese Anhänge zum Teil politisch motiviert, zum Teil aber durch zunehmende Gefährdung und unausgewogene fachliche Auswahl dringend einer Novellierung bedürfen. Nicht zuletzt werden auch hier gesellschaftliche und politische Akzeptanz, Sachzwänge und die knappen zur Verfügung stehenden Mittel wesentlich den künftigen Erfolg bestimmen. Audubon (J.J.), Bundesamt für Naturschutz, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Bund für Umwelt und Naturschutz, Floericke (K.), Gesamtstaatlich repräsentative Gebiete, Grzimek (B.), Mosaik-Zyklus-Konzept der Ökosysteme, Naturschutzbund Deutschlands e.V..
Lit.:Aiken, S.R., Leigh, C.H.: Vanishing rain forests: the ecological transition in Malaysia. Oxford 1995. Baumann, H., Müller, Th.: Farbatlas Geschützte und gefährdete Pflanzen. Stuttgart 2001. Baur, B.: Ökologischer Ausgleich und Biodiversität. Basel 1997. Blab, J.: Biotopschutz für Tiere. Greven 21986. Bundesamt für Naturschutz (Hrsg.): Rote Liste gefährdeter Pflanzen Deutschlands. Bonn-Bad Godesberg 1996. Bundesamt für Naturschutz (Hrsg.): Daten zur Natur. Bonn Bad-Godesberg 1999. Erdmann, K.-H., Frommberger, J.: Neue Naturschutzkonzepte für Mensch und Umwelt. Berlin, Heidelberg 1998. Erdmann, K.-H., Spandau, L. (Hrsg.): Naturschutz in Deutschland Ulmer, Stuttgart 1997. Jedicke, E.: Die Roten Listen. Gefährdete Pflanzen, Tiere, Pflanzengesellschaften und Biotoptypen in Bund und Ländern. Stuttgart 1997. Jedicke, E.: Raum-Zeit-Dynamik in Ökosystemen und Landschaften. Stuttgart 1998. Korn, H., Stadler, J., Stolpe, G.: Internationale Abkommen, Programme und Organisationen im Naturschutz. BfN-Skripten 1, Bundesamt f. Naturschutz, Bonn Bad-Godesberg 1998. Plachter, H.: Naturschutz. Stuttgart 1991. Primack, R.B.: Naturschutzbiologie. Heidelberg 1995. Ssymank, A., Hauke, U., Rückriem, C., Schröder, E. unter Mitarbeit von Messer, D. (1998): Das europäische Schutzgebietssystem NATURA 2000 – BfN-Handbuch zur Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) und der Vogelschutz-Richtlinie (79/409/EWG). – Schr.R. f. Landschaftspfl. u. Natursch. 53, 560 S. Ssymank, A. (Bearb.) (2000): Vorrangflächen, Schutzgebietssysteme und naturschutzfachliche Bewertung großer Räume in Deutschland. – Schr.R. f. Landschaftspfl. u. Natursch. 63, 425 S. Steubing, L., u.a.: Natur- und Umweltschutz. Stuttgart 1995. Usher, M., Erz, W. (Hrsg.): Erfassen und Bewerten im Naturschutz. Heidelberg 1994. Wegener, U., u.a.: Naturschutz in der Kulturlandschaft. Stuttgart 1998. Wilmanns, O.: Ökologische Pflanzensoziologie. Heidelberg 61998.
Naturschutz
2: Beispiele für die Gefährdung abiotischer Ressourcen
Boden, Wasser und Luft unterliegen zahlreichen Belastungen und Gefährdungen (vgl. Abb.). Diesen wird in den Teilbereichen Bodenschutz, Wasserschutz und Schutz von Klima und Luft entgegengewirkt:
a) Bodenschutz: Beschränkt auf naturschutzfachlich bedeutsame Aspekte, beinhaltet Bodenschutz Flächenschutz, Erosionsschutz, Rekultivierung und Renaturierung (Bodenschutz, Bodenschutzgesetz). b) Wasserschutz: Generell ist es zum Schutz von Grund- und Oberflächenwasser (Bodenwasser, Gewässer, Gewässerschutz, Grundwasser) erforderlich, Schadstoff-Belastungen punktueller und diffuser Quellen zu reduzieren (Wasserverschmutzung), Wasserstände im Landschaftswasserhaushalt zu erhalten, wasserundurchlässige Flächen zu entsiegeln und Restriktionen insbesondere der Landwirtschaft im Einzugsbereich von Oberflächen- und Grundwasser auszusprechen, soweit diese erforderlich sind. Fließgewässer sind zu schützen durch Renaturierung unter Zulassen größtmöglicher Dynamik, durch Ausweisung ungenutzter Uferrandstreifen, durch Einflußnahme auf die Landnutzung, insbesondere Verbannung der Ackernutzung aus Talauen sowie Erhöhung des Retentionsvermögens (Versickerung von Oberflächenwasser) umgebender Flächen. Stillgewässer sind insbesondere zu schützen durch eine möglichst naturnahe Vegetation sowie strenge Restriktion baulicher Maßnahmen im Uferbereich und durch Ausweisung ungenutzter Uferrandstreifen in Abhängigkeit von der hydrologischen Situation im gesamten Wassereinzugsbereich. Grundwasserschutz erfordert die Ausweisung von Wasser- und Naturschutzgebieten auch unter hydrologischer Argumentation, eine bewußtere Standortwahl für Quellen punkt- und linienförmiger qualitativer Belastungen (Straßen-, Industrie- und Gewerbestandorte, Deponien, Abwasseranlagen) auf schadstoffspezifisch weniger durchlässigen Böden/Gesteinen sowie eine nachhaltige Trinkwasser-Förderung (Wasseraufbereitung), die nicht über der Grundwasser-Neubildungsrate liegt und die erforderliche Mindestwassermenge für Biozönosen und Lebensräume auch in Trockenperioden gewährleistet.
c) Schutz von Luft und Klima: Eine Aufgabe des technischen Umweltschutzes bildet die Immissionsminderung (Immissionen, Luftverschmutzung) auf ein für Mensch, Organismen und Ökosysteme als tolerabel anerkanntes Maß. Eine zweite Hauptaufgabe ist der globale Klimaschutz (Klima) durch umweltpolitische Restriktionen auf nationaler und internationaler Ebene. (Nach E. Jedicke)
Naturschutz
5: Prozeßschutz
Der Prozeßschutz stellt eine Ergänzung zum bisher betriebenen statischen Naturschutz dar. Zu unterscheiden sind Prozesse in der abiotischen und der biotischen Umwelt. So werden unter den abiotischen Prozessen die Abtragung und Neubildung von Böden, die Grundwasser-Neubildung aus Oberflächenwasser, vom Wasser ausgelöste Morphodynamik in den Talauen sowie die Änderungen von Luft und Klima durch mikro- über meso- bis makroklimatische Prozesse zusammengefaßt. Biotische Prozesse sind die Veränderung von Verbreitungsgebieten (Areal) und Habitatpräferenzen (Habitat) sowie Prozesse zur Bildung neuer Ökotypen, Rassen und langfristig Arten, zyklisch wiederkehrende Verjüngungen und Sukzessionen in vielen Biotopen bzw. Ökosystemen. Viele Prozesse treten nur da auf, wo der Mensch nicht eingreift – etwa die vom Biber als Schlüsselorganismus ausgelöste Umgestaltung von Bachauen oder großräumige Sedimentverlagerungen in Talauen (Wildflußlandschaften). Zur Erhaltung dieser insbesondere für Biotop- und Ökosystemtypen der Naturlandschaft typischen Prozesse sind „Prozeßschutzgebiete“ großer Dimension erforderlich, die in vielen Fällen den Charakter eines „Totalschutzgebiets“ erfordern.
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